Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, das Gaswirtschaftsgesetzes 2011 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Steuerpflichtige, die mindestens eines der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 mit Null Euro festzusetzen:

           1. 5 Millionen Euro Bilanzsumme;

           2. 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

           3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Dies gilt auch für Vorauszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15.3.2020 enden, oder die nach dem 1.1.2020 beginnen und vor dem 31.12.2021 enden.

Liegen die Voraussetzungen vor, so hat das Finanzamt von Amts wegen die Vorauszahlungen mit Null Euro bescheidmäßig festzusetzen. Geleistete Teilzahlungen an Vorauszahlungen sind rückzuüberweisen. Das Recht des Steuerpflichtigen, auf Antrag eine Änderung der Vorauszahlungshöhe zu begehren, bleibt davon unberührt.“

2. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

     „347. § 45 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Steuerpflichtige, die mindestens eines der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 mit Null Euro festzusetzen:

           1. 5 Millionen Euro Bilanzsumme;

           2. 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

           3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

§ 45 Abs. 6 EStG gilt sinngemäß.“

2. In § 26c wird nach Z 75 folgende Z 76 angefügt:

     „347. § 24 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Unternehmer, auf die die Voraussetzungen für die Größenmerkmale des § 45 Abs. 6 EStG oder § 24 Abs. 8 KStG erfüllen, haben bei monatlichem Voranmeldungszeitraum für die Monate März bis September 2020, oder bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2020, keine Vorauszahlung zu entrichten. Fälligkeitszeitpunkt für diese Vorauszahlungen ist der Zeitpunkt der Jahresveranlagung. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bleibt davon unberührt.“

2. In § 21 wird in Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen davon sind Nachforderungen in Fällen des Abs. 2a.“

3. In § 28 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 21 Abs. 2a und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1.3.2020 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 212b wird folgender § 212c eingefügt und lautet samt Überschrift:

„Zinsmoratorium und Verschiebung der Teilzahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

§ 212c (1) Für den Zeitraum, in dem Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzt sind, sind von Amts wegen bescheidmäßig keine Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2, Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9, Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 2 BAO oder Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO festzusetzen. Für die Berechnung beginnt die Nullsetzung der Zinsen am 1. Tag des Monats, in den der Beginn der Maßnahme fällt, und endet am letzten Tag des Monats in dem die Maßnahmen geendet haben. Auf diesen Null-Zinssatz besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Größenmerkmale des § 45 Abs. 6 EStG oder § 24 Abs. 8 KStG erfüllen, sind die bescheidmäßig bewilligten Stundungs- und Zahlungserleichterungszeiträume automatisch um den Zeitraum gem. Abs. 1 zu verlängern, und Teilzahlungen in diesem Zeitraum nicht einzuheben.“

2. In § 323 wird nach Abs. 66 folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) § 212c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft“

Artikel 5

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1104 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Zeiträume, in denen auf Grund behördlicher Maßnahmen das Betreten von Bestandsobjekten aus Gründen der § 1 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz untersagt ist, dem entgegenstehende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind unwirksam.“

Artikel 6

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 18a, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 und 8, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. In § 82 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In Ergänzung zu Abs. 8 dürfen Abschaltungen von Anlagen in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die

           1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

           2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020, nicht vorgenommen werden.

(10) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 9 ist mit den dort genannten Haushaltskunden und Kleinunternehmen eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie sowie die Erbringungen von Netzdienstleistungen, die während des Anwendungszeitraumes des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zu verrechnen sind, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“

3. In § 109 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 82 Abs. 9 und 10 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 127 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In Ergänzung zu Abs. 8 dürfen Abschaltungen von Anlagen in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die

           1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

           2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020, nicht vorgenommen werden.

(10) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 9 ist mit den dort genannten Haushaltskunden und Kleinunternehmen eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie sowie die Erbringungen von Netzdienstleistungen, die während des Anwendungszeitraumes des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zu verrechnen sind, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“

2. In § 169 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 127 Abs. 9 und 10 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 157 wird folgender § 157a inklusive Titel angefügt:

„Wärmeversorgung und Wärmelieferung

§ 157a. (1) Wärmeversorgungsunternehmen und Wärmelieferanten, die der Verteilung von Heizwärme und/oder Warmwasser als Haupt- oder Nebentätigkeit, auch unentgeltlich, nachgehen, dürfen Abschaltungen von Anlagen der Heizwärme- und Warmwasserversorgung in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 bzw. des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, die

           1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

           2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

sowie Weiterverteilern von Heizwärme- und Warmwasserversorgung, die ihrerseits Haushaltskunden und Kleinunternehmen versorgen, für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020 nicht durchführen.

(2) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 1 ist mit den dort genannten Haushaltskunden, Kleinunternehmen und Weiterverteilern eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie, die während des Anwendungszeitraumes von Abs. 1 zu verrechnen ist, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“

2. In § 382 wird folgender Abs. 100 angefügt:

„(100) § 157a tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“