Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Hemmung von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Fristen im Zusammenhang mit Covid-19-Maßnahmen erlassen und das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Hemmung von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Fristen im Zusammenhang mit Covid-19-Maßnahmen (COVID-19-Fristhemmungsgesetz)

§ 1. (1) Sämtliche gesetzliche Fristen in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren, durch die die rechtliche Stellung von Personen verschlechtert wird, gelten für die Dauer der COVID-19-Krise als gehemmt, sofern nicht günstigere Regelungen gelten. Dies gilt gleichermaßen für zivilrechtliche Fristen.

(2) Auf die Hemmung kann durch die jeweils beschwerte Person verzichtet werden.

(3) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung die Dauer der COVID-19-Krise festzustellen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 12.3.2020 in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des COVID-19-FondsG

Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) BGBL. I Nr. 12/2020 wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise, insbesondere für Einpersonen-, Kleinst- und Kleinbetriebe, mittlere Unternehmen, Kunst- und Kulturbetriebe, ‑institutionen und -vereine sowie Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO) und gemeinnützige Organisationen;“

Artikel 3

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBL. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „betreffend die Schließung von Betriebsstätten“ folgende Wortfolge eingefügt:

„für Unternehmen mit mehr als 25 ArbeitnehmerInnen“

Aritkel 4

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBL. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr 37/2018 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Ausdruck angefügt:

„COVID-19,“

2. In § 32 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. sie durch Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig gewordenen Betreuungspflichten nachkommen.“

3. In § 32 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Betreuungspflicht nach Abs. 1 Z 8 ist ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB beziehungsweise § 16 UrlG und erstreckt sich auf die gesamte Dauer der behördlichen Maßnahmen nach diesem Gesetz.“

4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

36a. (1) Das Finanzamt hat auf Antrag einen Vorschuss auf Entschädigungen und Kostenbestreitungen gemäß diesem Hauptstück zu gewähren, sofern der Schaden zwischen 1.3.2020 und 31.12.2020 eingetreten ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung die näheren Bestimmungen zum Verfahren, den Schätzmethoden und der Informationsübermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden festzulegen.“

5. § 51 lautet:

§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich § 28a der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

           3. hinsichtlich des § 36a der Bundesminister für Finanzen und

           4. im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betraut.“