399/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.03.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.03.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen:

„Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Hemmung von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Fristen im Zusammenhang mit Covid-19-Maßnahmen erlassen und das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden“

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Hemmung von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Fristen im Zusammenhang mit Covid-19-Maßnahmen erlassen und das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde hier keine Textgegenüberstellung erstellt.

Bundesgesetz über die Hemmung von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Fristen im Zusammenhang mit Covid-19-Maßnahmen (COVID-19-Fristhemmungsgesetz)

 

 

§ 1. (1) Sämtliche gesetzliche Fristen in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren, durch die die rechtliche Stellung von Personen verschlechtert wird, gelten für die Dauer der COVID-19-Krise als gehemmt, sofern nicht günstigere Regelungen gelten. Dies gilt gleichermaßen für zivilrechtliche Fristen.

 

 

(2) Auf die Hemmung kann durch die jeweils beschwerte Person verzichtet werden.

 

 

(3) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung die Dauer der COVID-19-Krise festzustellen.

 

 

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 12.3.2020 in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

 

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des COVID-19-FondsG

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) BGBL. I Nr. 12/2020 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

 

§ 3. (1) Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

           1. …

 

§ 3. (1) Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

           1. …

           5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;

 

         „5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise, insbesondere für Einpersonen-, Kleinst- und Kleinbetriebe, mittlere Unternehmen, Kunst- und Kulturbetriebe, ‑institutionen und -vereine sowie Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO) und gemeinnützige Organisationen;“

           5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;, insbesondere für Einpersonen-, Kleinst- und Kleinbetriebe, mittlere Unternehmen, Kunst- und Kulturbetriebe, ‑institutionen und -vereine sowie Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO) und gemeinnützige Organisationen;

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBL. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die Gegenüberstellung erfolgt auch mit § 4 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (Kundmachung am 21.03.2020, grün hinterlegt).

In § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „betreffend die Schließung von Betriebsstätten“ folgende Wortfolge eingefügt:

 

 

„für Unternehmen mit mehr als 25 ArbeitnehmerInnen“

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten für Unternehmen mit mehr als 25 ArbeitnehmerInnen nicht zur Anwendung.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

 

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten für Unternehmen mit mehr als 25 ArbeitnehmerInnen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

 

 

Aritkel 4

 

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Epidemiegesetz 1950, BGBL. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr 37/2018 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „1. In § 1 Abs. 1 Z 1 …:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Ausdruck angefügt:

 

 

„COVID-19,“

 

§ 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:

           1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,

           2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.

 

 

§ 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:

           1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere, COVID-19,

           2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.

 

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo wohl heißen: „2. In § 32 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

Vgl. auch die Aufzählungs-Systematik bzw. Satzzeichen der vorangestellten Ziffern.

2. In § 32 wird folgende Z 8 angefügt:

 

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

           1. …

          …

           6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

           7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

 

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

           1. …

          …

           6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

           7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

 

         „8. sie durch Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig gewordenen Betreuungspflichten nachkommen.“

           8. sie durch Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig gewordenen Betreuungspflichten nachkommen.

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

 

 

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

 

 

3. In § 32 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Eine Betreuungspflicht nach Abs. 1 Z 8 ist ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB beziehungsweise § 16 UrlG und erstreckt sich auf die gesamte Dauer der behördlichen Maßnahmen nach diesem Gesetz.“

(1a) Eine Betreuungspflicht nach Abs. 1 Z 8 ist ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB beziehungsweise § 16 UrlG und erstreckt sich auf die gesamte Dauer der behördlichen Maßnahmen nach diesem Gesetz.

 

 

4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

 

 

36a. (1) Das Finanzamt hat auf Antrag einen Vorschuss auf Entschädigungen und Kostenbestreitungen gemäß diesem Hauptstück zu gewähren, sofern der Schaden zwischen 1.3.2020 und 31.12.2020 eingetreten ist.

36a. (1) Das Finanzamt hat auf Antrag einen Vorschuss auf Entschädigungen und Kostenbestreitungen gemäß diesem Hauptstück zu gewähren, sofern der Schaden zwischen 1.3.2020 und 31.12.2020 eingetreten ist.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung die näheren Bestimmungen zum Verfahren, den Schätzmethoden und der Informationsübermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden festzulegen.“

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung die näheren Bestimmungen zum Verfahren, den Schätzmethoden und der Informationsübermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden festzulegen.

 

 

5. § 51 lautet:

 

§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

           1. hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

           1. hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich § 28a der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

           2. hinsichtlich § 28a der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

           2. hinsichtlich § 28a der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

           3. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit

 

           3. hinsichtlich des § 36a der Bundesminister für Finanzen und

           3. im Übrigenhinsichtlich des § 36a der Bundesminister für GesundheitFinanzen und

 

           4. im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

           4. im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betraut.

betraut.“

betraut.