402/A XXVII. GP

Eingebracht am 02.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländer-beschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund   der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz  geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehr-bringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das    Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichs-gesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für    Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch   das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Soweit in den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für

           1. Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,

           2. Veröffentlichungen oder

           3. sonstige Informationspflichten

geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen. Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.“

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 22 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.

(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 nicht erforderlich. In diesen Fällen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen    oder zu verweigern. Verweigert die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen.

(2c) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.“

2. In § 14a wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch „auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt.

3. In § 14a entfällt der dritte Satz.

Artikel 3

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Fristen zur Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 werden jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020

           1. die in Abs. 3 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;

           2. weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die   Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(4) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf   des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 23a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.“

2. In § 28 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „§ 8a und“.

3. In § 28 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „kann sich für die administrative Abwicklung“ durch die Wortfolge „kann sich gegen angemessene Entschädigung für die administrative Abwicklung“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Anerkannte Rechtsträger sind Rechtsträger, die zumindest eine gemäß § 4 anerkannte Einrichtung aufweisen.“

5. In § 28 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „an andere anerkannte Rechtsträger“ durch die Wortfolge „anderen anerkannten Rechtsträgern oder deren Einrichtungen“ ersetzt.

6. § 28 Abs. 11 lautet:

„(11) Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten und diesem vom Bund zu ersetzen. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des § 33 ASVG.“

7. In § 76a idF BGBl. I Nr. 16/2020 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in    der Fassung BGBl. I Nr. x/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a angefügt:

„(6a) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) gemäß Abs. 5 bis 7 nicht erforderlich. In diesen Fällen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Verweigert die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen.“

2. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Härtefallfonds

Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die   nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§§ 1 bis 3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§§ 1 bis 3) sowie des Bundesministers    für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.“

3. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.“

4. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei   Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.“

5. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird in Abweichung von § 1 Abs. 3 ermächtigt im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung die liquiden Mittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond anzupassen.“

6. In § 1 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ebenso hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen.“

7. In § 2a wird der Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ jeweils durch den Ausdruck „Agrarmarkt Austria“ sowie der Ausdruck „Betriebsinhaber“ durch den Ausdruck „Förderungswerber“ ersetzt.

8. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.“

9. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und   die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

10. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.“

11. § 4 lautet:

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 zu schaffen.“

12. Der Text des bisherigen § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf  des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert   durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 21. März 2020   in Kraft.“

2. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Familie, Arbeit und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1000 Millionen Euro für das Jahr 2020 mit Verordnung den Erfordernissen aus der Bewältigung der durch die Bedrohung durch Covid-19 resultierenden Gegebenheiten entsprechend anzupassen.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 18b Abs. 1 lautet:

„(1) Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des  Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt,

           1. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig   geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder

           2. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder

           3. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch  nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen  Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz  sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum   Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 45 angefügt:

       „45. § 18b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31. Mai 2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. Juni 2021.“

Artikel 9

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 170 Abs.1 lautet:

„(1) Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.“

2. In § 264 Abs. 33 entfällt die Wortfolge „1 und“.

3. Dem § 264 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 170 Abs. 1 und § 264 Abs. 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Oktober 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch    Verordnung den in § 170 Abs. 1 festgesetzten Endtermin 31. Oktober 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“

Artikel 10

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 32b wird folgender § 32c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur COVID-19-Krisensituation

§ 32c. (1) Entgegen § 5 Abs. 3 letzter Satz dürfen für die Dauer der COVID-19-Krisensituation im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 32c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem der     Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so ist die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigt, das Außerkrafttreten durch Verordnung um jeweils zwei Monate, nicht jedoch über   den 31. Dezember 2020 hinaus, zu verschieben.“

Artikel 11
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

In § 124b werden folgende Z 348 bis Z 351 angefügt:

     „348. Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:

                a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.

               b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).

c) Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds.

               d) Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.

       349. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise    anwendbar.

       350.

                a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

               b) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

       351. § 37 Abs. 5 Z 3 zweiter Satz ist auf Einkünfte von Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, die im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden.

Artikel 12

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit.“

2. In § 37 Abs. 41 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 16/2020“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. xx/2020“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 265 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Zeichenfolge „30. Juni 2020“ durch die Zeichenfolge „31. Dezember 2020“ und die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ersetzt.

b) In Abs. 2 lit. a, b, d, f, g und h wird jeweils die Zeichenfolge „30. Juni 2020“ durch die Zeichenfolge „31. Dezember 2020“ ersetzt.

c) In Abs. 2 lit. a, b und c wird jeweils die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.

d) Abs. 2 lit. e lautet:

              „e) Die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach § 68 vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 erlassene Geschäftsverteilung gilt bis 31. Dezember 2020. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 2021 kann bereits vor dem 1. Jänner 2021 durch den     Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019   zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben   Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.“

e) Nach Abs. 2 lit. h wird folgende lit. i angefügt:

               „i) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die    Bezeichnung „Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ oder „Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund des Finanzstrafgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 zuständig gewesen ist.“

2. § 265a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lauf der Einspruchsfrist (§ 145 Abs. 1), der Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2), der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4), der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs. 4), der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs. 2) sowie der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs. 3) wird jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Unterbleibt bis 30. September 2020 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat     (§ 125 Abs. 3) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (§ 160 Abs. 2 und 3), kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“

Artikel 14

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).“

b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.“

2. Nach § 116k wird folgender § 116l samt Überschrift eingefügt:

„Befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe

§ 116l. (1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt, in  dessen Bereich sich dieser Betrieb befindet, nachgewiesen wird, dass

           1. für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und

           2. das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.

(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder

           2. vergleichbare Desinfektionsmittel

zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.

(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne   dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.“

3. Nach § 116l werden folgende §§ 116m und 116n eingefügt:

§ 116m. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.

§ 116n. (1) § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I     Nr. xx/2020 mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des § 116l Abs. 3 in der    Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.

(2) § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 29. Februar 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2020 hergestellt wurden.

(3) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 15. März 2020 unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab 1. Februar 2020, bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft  gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 findet auf solche Fälle Anwendung.

(4) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 1. April 2020 von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach § 116l Abs. 2 versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. § 116l gilt sinngemäß.“

Artikel 15

Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem    Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verhütung und Bekämpfung von nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, anzeigepflichtigen Krankheiten oder zur Gewährleistung   der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen über die dafür erforderlichen Waren oder Dienstleistungen durch Verteilung zu verfügen, soweit diese von der Republik Österreich (Bund)   nach dem 15. März 2020 erworben oder beschafft wurden. Die Verfügung kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden und ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen.

(2) Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von Ansprüchen, die von diesen Personen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 gegen den Bund geltend gemacht werden, in Abzug zu bringen.

Artikel 16

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz    BGBl. I Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 132b wird folgender § 132c samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

           1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

           2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen     Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

           3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und ‑beurteilung regeln,

           4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und

           5. an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März     2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.“

2. In § 131 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 132c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 82l wird folgender § 82m samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

           1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

           2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen     Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

           3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für  Unterricht und Leistungsfeststellung und ‑beurteilung regeln,

           4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

           5. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März     2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.“

2. In § 82 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 82m samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 72a wird folgender § 72b samt Überschrift angefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 72b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

           1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

           2. die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben   und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,

           3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für  Unterricht und Leistungsfeststellung und ‑beurteilung regeln und

           4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“

2. In § 69 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16d wird folgender § 16e samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 16e. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

           1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und

           2. Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März     2020 in Kraft gesetzt werden.“

2. In § 16a wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt rückwirkend mit 1. März in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 28a wird folgender § 28b samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 28b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

           1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

           2. ein gerechtfertigtes Fernbleiben und die Einbringung der dadurch entfallenen Unterrichtszeit für Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, regeln und

           3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, Unterricht und Leistungsfeststellung und ‑beurteilung einschließlich des Nachweises des zureichenden Erfolges regeln.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“

2. In § 30 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41 wird folgender § 42 samt Überschrift angefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 42. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

           1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und

           2. die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,

           3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und ‑beurteilung regeln und

           4. für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht  mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März     2020 in Kraft gesetzt werden.“

2. In § 35 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz – Wissenschaft und Forschung 2018, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 18a. (1) Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn

           1. die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oder

           2. die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oder

           3. die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.

(2) Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die Kriterien

           1. der Qualität und Relevanz,

           2. der Praxisorientierung sowie

           3. der Inklusionsorientierung erfüllen.

(3) Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 können

           1. Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oder

           2. Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,

ausgeschüttet werden.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(5) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.

(6) Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.“

2. Dem § 21 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 18a in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) § 18a tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“

Artikel 23

Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG)

Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

           1. Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen;

           2. eine von § 52 UG und § 36 HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;

           3. eine von § 56 Abs. 3 UG und § 70 HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von § 56 Abs. 5 UG und § 39 Abs. 6 HG abweichende Höchststudiendauer;

           4. von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);

           5. von § 62 UG und § 55 HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;

           6. eine von § 63 Abs. 11 UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der  Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung    des Studiums für das dritte Semester;

           7. eine von § 65b Abs. 1 UG und § 52h Abs. 1 HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;

           8. von § 66 UG und § 41 HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;

           9. Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß § 67 UG und § 58 HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

         10. eine von § 68 Abs. 2 UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;

         11. von §§ 58 und 76 UG und §§ 42 und 42a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

         12. eine von § 77 Abs. 1 UG und § 43a Abs. 1 HG abweichende Frist für die Wiederholung von   positiv beurteilten Prüfungen;

         13. eine von § 78 Abs. 10 UG und § 56 Abs. 10 HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;

         14. eine von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;

         15. Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und   künstlerischer Dissertationen;

         16. eine von § 87 Abs. 1 UG und § 65 Abs. 1 HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;

         17. eine von § 90 Abs. 3 UG und § 68 Abs. 3 HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;

         18. Festlegung von Gründen für den Erlass oder die Rückerstattung von Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020;

         19. Festlegung von Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 auslaufen;

         20. Festlegung, dass im Rahmen von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen

§ 2. In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das   Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

           1. eine von § 4 Abs. 8 FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;

           2. eine von § 9 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;

           3. von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;

           4. von § 13 Abs. 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen, die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;

           5. von § 14 FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;

           6. eine von § 15 Abs. 1 FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;

           7. eine von § 17 Abs. 4 FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;

           8. eine von § 18 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;

           9. Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten;

         10. Festlegung, dass im Rahmen von Aufnahmeverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten

§ 3. Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen                    im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat

           1. als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder

           2. für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder

           3. als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,

anerkannt werden.

Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften

§ 4. Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des    Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.

Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte

§ 5. In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des § 5a Abs. 7 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.

Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten

§ 6. In Abweichung von § 109 Abs. 2 letzter Satz UG können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 und 5 mit 30. September 2021 außer Kraft. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bis längstens 30. Juni 2021 erlassen werden.

Artikel 24

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des 7. Abschnitts entfallen die Worte „und Schlussbestimmungen.

2. Nach dem 7. Abschnitt wird folgender neuer Abschnitt 7a samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7a

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

§ 39a. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.

(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

§ 39b. Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes  Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der    Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

§ 39c. (1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

           1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)

           2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind

           3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien

           4. nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen

           5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.

(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.

§ 39d. Bei Leistungen nach § 39c sind anzugeben

           1. gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert

           2. übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit    dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

           3. getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten

           4. die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

§ 39e. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.“

3. Nach dem neuen Abschnitt 7a wird folgender neuer 8. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„8. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

4. Die §§ 40 bis 43 werden samt Überschriften aus dem 7. Abschnitt herausgelöst und zum Inhalt des   neuen Abschnitts 8.

5. In § 42 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I     Nr. xxx/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“

6. In § 43 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39e) tritt mit Ablauf des xxx außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.“

Artikel 25

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 119 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.“

2. § 137 Abs. 14 wird geändert und lautet:

„(14) § 98a und § 109 Abs. 3 Z 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; sie sind auf Taten   anzuwenden, die nach dem 21. März 2020 begangen worden sind.“

3. Nach § 137 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 119 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des   Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 26

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung       „Vizekanzler“; in § 3b Abs. 3 wird im ersten Satz an die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen hat“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Vizekanzler“ eingefügt.

2. Der Text des bisherigen § 6a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Verweis auf „§ 2a“ wird auf „§ 2 Abs. 2a“ geändert.

3. Nach § 6a Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese jederzeit in der Lage ist, die von ihr übernommenen finanziellen  Verpflichtungen zu erfüllen.“

Artikel 27

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende von §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 werden jeweils der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:

              „e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.“

2. § 38a Abs. 3 lautet:

„(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich     dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.

3. In § 38a werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

„(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen    erhalten können.

(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           2. den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

           3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen    Zuwendung,

           4. das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

           5. das Verfahren,

           6. die Geltungsdauer.

(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens   auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.

(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.“

4. § 55 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind nur in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.“

5. § 55 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 38a Abs. 3 sowie 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 28

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie

§ 1. (1) Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – 

MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.

(2) Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

Artikel 29

Änderung des COVID-19-FondsG

Das COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird die Wortfolge „vier Milliarden Euro“ durch „28 Milliarden Euro“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8   angefügt:

         „8. Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.“

3. Der Text des bisherigen § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) §2 und §3 Abs. 1 Z 7 und 8, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 30

Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz)

Errichtung des Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz wird der Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (im weiteren Fonds) ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet. Er wird vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwaltet.

Aufgabe des Fonds

§ 2. Aufgabe des Fonds ist der Ersatz jener Kosten von Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, die diesen durch Untersagung von begünstigten Schulveranstaltungen entstanden sind.

Begünstigte Schulveranstaltungen

§ 3. (1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn

           1. am Ort der Schulveranstaltung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die  eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder

           2. aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder

           3. ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.

(2) Schulveranstaltungen, die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte    Schulveranstaltungen gemäß § 2.

Ersatzfähige Kosten

§ 4. (1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind.

(2) Ersatzfähig sind Kosten gemäß Abs. 1 nur, wenn

           1. mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,

           2. das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und

           3. die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte.

Abwicklung

§ 5. Die näheren Regelungen zur Abwicklung, insbesondere Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt.

Gebührenbefreiung

§ 6. Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit      31.12.2020 außer Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Artikel 31

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 323 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 63 wird das Datum „1. Juli 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ und das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.

b) Abs. 64 entfällt.

2. Nach § 323d wird folgender § 323e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verschiebung der Finanz-Organisationsreform 2020

§ 323e. (1) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund

            – dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder

            – des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung vor    dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder

            – der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder

            – eines anderen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 geänderten Bundesgesetzes in   dessen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019

zuständig gewesen ist.

(2) Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, können auch unter Verwendung  der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden. Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.“

Artikel 32

Änderung des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird jeweils das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ und jeweils das Datum „1. Juli 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.

Artikel 33

Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

§ 33 lautet:

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Artikels 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes

Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

§ 1 entfällt.

Artikel 36

Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

In § 24a Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „Abs. 1“ und es wird die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.

Artikel 37

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

Dem § 64 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.“

Artikel 38

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2“ersetzt.

2. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Abs. 3 gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Abs. 2 ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert    haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16     hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.“

3. Dem §117 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.“

Artikel 39

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-  Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie   folgt geändert:

Dem § 36 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur  im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.“

Artikel 40

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt   geändert:

Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen im Rahmen einer Pandemie

§ 22a. (1) Im Rahmen einer Pandemie darf der Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz die Vollsitzungen und Ausschusssitzungen des Psychotherapiebeirats aussetzen.

(2) Die in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes vorgesehene       verpflichtende Anhörung sowie die gemäß § 10 vorgesehene Begutachtung des Psychotherapiebeirats    wird für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.“

Artikel 41

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 wird wie folgt geändert:

Dem § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, sind Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.“

Artikel 42

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert    durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 wird wie folgt geändert:

(Grundsatzbestimmung) Im Ersten Teil, wird nach Hauptstück G folgendes Hauptstück H eingefügt:

„Hauptstück H

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

§ 42f. (1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs  Monate gelten.

(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“

Artikel 43

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

In § 113a Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „II.,“ die Zeichenfolge „III.,“ eingefügt.

Artikel 44

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

In § 94d Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „II.,“ die Zeichenfolge „III.,“ eingefügt.

Artikel 45

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch    das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 175 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich     dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2, 5 bis 8 und 10.“

2. Nach § 733 wird folgender § 734 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 734. § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt   rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die    Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.“

Artikel 46

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 90 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis  oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich     dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und 5 bis 9.“

2. Nach § 256 wird folgender § 257 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 257. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt      rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die    Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.“

 

Artikel 47

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 31 wird folgender § 32 samt Überschrift angefügt:

„Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

§ 32. § 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume im Jahr 2020 anzuwenden, in denen eine ab dem    11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.“

Artikel 48

Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG),   BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des ordentlichen und des außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs-    und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und   der Familienbeihilfe.

2. § 6 lautet:

§ 6. (1) Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert    werden. Ziele des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

(2) Sofern im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen ein Einsatz über die Dauer des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres (§ 7 Abs. 1) hinaus erforderlich ist, kann die bestehende Einsatzvereinbarung verlängert werden oder eine Vereinbarung über ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr getroffen werden.“

3. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter     pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

(2) Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 3 nur       einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.

(3) Teilnehmer/innen eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen im Inland eingesetzt werden, sofern bereits ein freiwilliger Dienst gemäß Abschnitte 2, 3 oder 4 absolviert wurde. Sie können einmalig aufgrund einer Vereinbarung für die Dauer von maximal neun Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle tätig werden. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 entfallen.“

4. § 12 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Freiwilligen Sozialjahr“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

5. In § 12 Abs. 1 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

       „10. Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 sind gesondert zu vereinbaren.“

6. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 12 Abs. 1 Z 8 ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 3 nicht anzuwenden.

(4) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von  Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.“

7. § 27 Z 1 und Z 2 lautet:

         „1. der Gedenk,- Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt;

         „2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmer/innen, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß § 9 FreiwG oder bei Einsatzstellen gemäß § 4 ZDG einzusetzen.“

8. Dem § 27a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.“

9. Dem § 46 werden folgende Absätze angefügt:

„(6) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Passus „ordentlichen und des außerordentlichen“ in § 5 tritt mit Ablauf des  31. Dezember 2020 außer Kraft.

(7) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 6 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 7 Abs. 1 treten mit  Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) § 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten     mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 12 Abs. 3 und Abs. 4, das Wort „ordentlichen“ in Abs. 1 sowie Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) § 27 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) § 27a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27a Abs. 1 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 49

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Datenübermittlung im Interesse des Gesundheitsschutzes

§ 3a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.

(2) Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

(3) Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für den in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(4) Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(5) § 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr.165/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.“

2. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der     Internetseite der Behörde kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form veröffentlicht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.“

3. In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „solcher Leichen“ durch die Wortfolge „von Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteter Personen“ ersetzt.

4. Nach § 28a Abs. 1wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung   dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).“

5. Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf einen gesamten oder mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom  Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende   Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.“

6. Nach § 50 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 6 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft.

(8) § 3a, § 13 Abs. 5, § 28a Abs. 1a und § 43 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.“

Artikel 50

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von    COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).“

2. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Postmarktgesetzes

Das Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 42 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.“

2.Nach § 64 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Die Regelung soll ermöglichen, dass Einbringungs-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten, die beispielsweise auf Grund eines nicht rechtzeitig zustande gekommenen Organbeschlusses nicht  eingehalten werden können und die in direktem Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Krise stehen, von der FMA auf begründeten Antrag oder durch Verordnung erstreckt werden können. Die genannten Kategorien von Pflichten sind unabhängig von ihrer jeweiligen Form und ihrem jeweiligen Übermittlungs- oder Bereitstellungsrahmen erfasst. Die umfassten Informationspflichten der Beaufsichtigten schließen solche an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank und beliehene Rechtsträger (wie zum Beispiel die Oesterreichische Kontrollbank und die Wiener Börse) ebenso wie solche an Kunden oder andere vergleichbare Informationsadressaten ein. Die Regelung bezieht sich auch auf materiell-rechtliche Fristen.

Der Antrag ist, soweit zumutbar, schriftlich elektronisch einzubringen. Die elektronische Einbringung ist unzumutbar, wenn der Antragsteller nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.

Im Interesse der Finanzmarktstabilität bzw. der Verwaltungsökonomie wird die FMA ermächtigt, auch durch Verordnung Fristen zu verlängern oder nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorzusehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß Garantiegesetz zur Verfügung gestellt. Der Bundesminister für Finanzen wird daher ermächtigt für Verbindlichkeiten der Austria Wirtschaftsservice GmbH im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, die von der COVID-19-Krisensituation betroffen sind, temporär Schadloshaltungsverpflichtungen zu übernehmen. Damit dies in ausreichendem Maß geschehen kann, soll der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 1 Abs. 2 ebenfalls ermächtig werden, durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)

Die fortschreitenden Infektionen mit dem COVID-19 sowie die damit verbundenen Maßnahmen führen    zu Einschränkungen des täglichen Lebens und begrenzen die Möglichkeiten der Bevölkerung, ihre  üblichen Erledigungen durchzuführen. Es soll daher gewährleistet werden, dass Rechtsträger aufgrund dieser außerordentlichen Situation keine finanziellen Nachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden. Daher werden die Fristen gemäß § 5 zur Übermittlung der Daten, über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als    Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde, bis zum Ablauf des 30. April 2020 bei Vorliegen der in den gesetzlich vorgeschlagenen Bestimmungen genannten Voraussetzungen unterbrochen. Daher wird der  Lauf der Meldefrist, sowohl für Erstmeldungen als auch für Änderungsmeldungen, bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt. Dies betrifft die Frist von vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland, die Frist von vier Wochen zur Meldung von Änderungen der Angaben nach Kenntnis der Änderung und die Frist von vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung für die Meldung der bei der Überprüfung festgestellten Änderungen oder der Bestätigung der gemeldeten Daten. Die Erleichterungen sollen sowohl für meldepflichtige Rechtsträger als auch für meldebefreite Rechtsträger gelten, bei denen die Meldebefreiung weggefallen ist oder die auf die Meldebefreiung verzichtet haben.

Durch diese Maßnahme soll in erster Linie die Verhängung von Zwangsstrafen und Einleitung von Verfahren und die Verhängung von Strafen wegen Finanzvergehen aufgrund der Versäumung von Fristen in dem oben genannten Zeitraum verhindert werden. Zu beachten ist aber auch, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eine wichtige Funktion zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat, die es nur dann gewährleisten kann, wenn die Daten im Register auch     aktuell sind. Deswegen sollten nach Möglichkeit Meldungen auch innerhalb dieses Zeitraums vorgenommen werden.

Aufrecht soll aus diesem Grund auch die Verpflichtung zur Setzung von Vermerken von Verpflichteten gemäß § 11 bleiben, da Vermerke ganz wesentlich für die Gewährleistung der Aktualität und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten sind und diese auch ohne größeren Aufwand im elektronischen     Wege gesetzt werden können. Zu beachten wird jedoch sein, dass aufgrund der mit COVID-19  verbundenen Maßnahmen eine den jeweiligen Umständen angepasste, längere Frist für die Berichtigung einer unrichtigen oder unvollständigen Eintragung nach dem Hinweis des Verpflichteten an seinen    Kunden „angemessen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 sein wird. Zudem wird auch bei der Beurteilung, ob    Daten „unrichtig oder unvollständig“ sind zu berücksichtigen sein, ob eine Verpflichtung zur Meldung     der jeweiligen Daten besteht. Im Ergebnis besteht daher für Eintragung, die aufgrund der Hemmung der Meldepflicht unrichtig sind, keine Pflicht zur Setzung eines Vermerkes.

In Abs. 4 soll gewährleistet werden, dass für den Fall einer länger andauernden Einschränkung des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung die Frist des 30. April 2020 durch Verordnung weiter erstreckt werden kann.

Zu Artikel 4 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986)

Um den im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“, hervorgerufen durch die sprunghafte Verbreitung des Erregers COVID-19, möglicherweise auftretenden Problemen im Bereiche der Versorgung mit  ausreichend befähigtem Sanitäts- und Pflegebetreuungspersonal begegnen zu können, sind entsprechende Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung administrativer Vorgänge erforderlich.

Die Z 1 soll das bisherige für den ordentlichen Zivildienst geltende Regime betreffend   Dienstfreistellungen systemkonform fortführen.

Die Z 2 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Im Interesse der Rechtssicherheit sollen weitere Klarstellungen betreffend die Möglichkeit der Heranziehung von Rechtsträgern für die Abwicklung der Zuweisung von außerordentlichen Zivildienstleistenden getroffen werden (Z 3 bis 5).

Die mit Artikel 14 des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffenen Sonderregelungen sehen einen Entfall des Zivildienstgeldes (§ 28 Abs. 4 ZDG) vor. Die in § 28 Abs. 11 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2000     dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger auferlegte Verpflichtung, die Beiträge    für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG zu entrichten, erscheint unsachlich und als nicht vertretbare Belastung. Daher soll der Bund diese Beiträge ersetzen (Z 6).

Zu Artikel 5 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 6a):

Im Zusammenhang mit der Krise, die durch die Ausbreitung des Coronavirus weltweit und in Österreich ausgelöst wurde, hat die österreichische Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die    die mittelständisch geprägte österreichische Wirtschaft stabilisieren sollte. Durch die Einbindung in (internationale) Lieferketten und die Einnahmenausfälle durch Konsum- und Investitionszurückhaltung kommen immer mehr Unternehmen insbesondere in Liquiditätsprobleme. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für heimische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (und Kreditstundungen) gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt.

Schnelle und unbürokratische Hilfe sind in Krisensituationen von besonderer Bedeutung. Aufgrund der Antragsdynamik und der hohen Fallzahlen sind Zusagen/Genehmigungen ohne Zeitverzögerungen praktisch ohne Alternative. Die Abwicklungsstelle ist darin bestmöglich zu unterstützen. Für einen bestimmten Zeitraum soll daher die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreter) im    Abwicklungsprozess nicht erforderlich sein. In diesen Fällen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.

Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) gemäß Abs. 5 bis 7 nicht erforderlich. In diesen Fällen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Falle der AWS und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Falle der ÖHT ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Verweigert die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder die Bundesministerin  für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 9):

Im Zusammenhang mit der Krise, die durch die Ausbreitung des Coronavirus weltweit und in Österreich ausgelöst wurde, hat die österreichische Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die    die mittelständisch geprägte österreichische Wirtschaft stabilisieren sollte. Durch die Einbindung in (internationale) Lieferketten und die Einnahmenausfälle durch Konsum- und Investitionszurückhaltung kommen immer mehr Unternehmen insbesondere in Liquiditätsprobleme. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für heimische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (und Kreditstundungen) gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt.

Schnelle und unbürokratische Hilfe sind in Krisensituationen von besonderer Bedeutung. Zur Ermöglichung einer besonders schnellen Bereitstellung von Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise soll nach dem Vorbild der Sonderregelung in § 3 Versicherungsvertragsgesetz gesetzlich verankert werden, dass zur Erfüllung des Schriftformgebotes des § 1346 Abs. 2 ABGB und des § 24 (1) ARR für Überbrückungsgarantien die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimilie) genügt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Härtefallfonds)

Die Agrarmarkt Austria ist in Ansehung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe die sachnähere Körperschaft. Da sie in jedem Fall in die Abwicklung des Förderprogramms eingebunden werden muss,  ist es zweckmäßig, sie direkt damit zu betrauen und nicht den Umweg über eine komplexe Vertragskonstruktion zu nehmen. Das Gesetz ist entsprechend anzupassen. Ebenso wird ein Teil der aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung gestellten Mittel der Agrarmarkt Austria bereitgestellt.

Aufgrund der Ausweitung des Kreises der potentiell Förderungsberechtigten weit über den Kreis der Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft hinaus ist es zur Ermöglichung der Abwicklung des Förderprogrammes und der Durchführung der in den Richtlinien vorgesehenen Kontrollen erforderlich, zweierlei sicherzustellen: Einerseits müssen, um die Zahl der zu erwartenden Anträge rasch bearbeiten zu können, sachnahe, also mit den Verhältnissen in der jeweiligen Zielgruppe vertraute Rechtsträger wie für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft die Wirtschaftskammern in den Ländern vertraglich    eingebunden werden können; andererseits müssen auch die zur Prüfung der Fördervoraussetzungen erforderlichen Daten von den Abwicklern abgefragt werden können. Letzteres bedingt die Erweiterung    des Kreises der von § 3 zur Datenübermittlung Verpflichteten um die Bundesministerin für   Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Hinblick auf das in § 2a verankerte Gebot der Meldung der LFBIS-Nummer der Betriebsinhaber) und um die Österreichische Gesundheitskasse (in Ansehung der Neuen Selbständigen).

Zu Artikel 7 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Infolge der hohen Anzahl an Kurzarbeitsmeldungen wird mit dem vorgesehenen Betrag von 1000 Mio. € im Jahr 2020 nicht das Auslangen zu finden sein. Die Obergrenze soll daher für das Jahr 2020 per Verordnung den Gegebenheiten flexibel angepasst werden können.

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Im § 18b Abs. 1 AVRAG wurde für Arbeitnehmer die Möglichkeit der Gewährung einer Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr durch den Arbeitgeber in der Dauer von bis zu 3 Wochen geschaffen. Eine derartige Sonderbetreuungszeit soll auch für Arbeitnehmer ermöglicht werden, wenn mangels verfügbarer Betreuungskräfte eine 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes wegfällt und der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, die überwiegende Betreuung eines Angehörigen (alle Bluts- und Wahlverwandte) ab dem Zeitpunkt des Wegfalls übernimmt. Von der Regelung des § 18 Abs. 1 AVRAG sollen auch die Fälle erfasst werden, in denen Menschen mit Behinderung auf Grund einer freiwilligen Maßnahme der Einrichtung oder der freiwilligen Herausnahme des Menschen mit Behinderung aus der Einrichtung zu Hause betreut werden.

Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31. Mai 2020 vereinbart werden; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus.

Zu Artikel 9 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)

Zu § 170 Abs. 1 und zu § 264:

Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes wurde die Tätigkeitsdauer der Organe der betrieblichen Interessenvertretung, die im Zeitraum von 16. März bis 30. April 2020 endet, verlängert, bis neue Organe gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Jedoch ist nicht für alle Organe, deren Tätigkeitsdauer nach dem 30. April 2020 endet, die Vorbereitung einer entsprechenden Wahl gesichert,    da die Einberufung der entsprechenden Versammlungen zur Bestellung der Wahlvorstände aufgrund der aktuellen Krisensituation nicht möglich ist und es so zu einer vertretungslosen Zeit in Betrieben kommen kann. Der Wahlvorstand ist nach den Vorgaben des ArbVG so rechtzeitig zu bestellen, dass die neugewählten Organe bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe ihre Konstituierung vornehmen können, jedenfalls aber nicht  früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Organe. Endet z. B. die Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates am 10. Mai 2020, muss das Wahlverfahren Anfang/Mitte April 2020 mit einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, die mit einer 14-tägigen Frist einberufen werden, gestartet werden; der Wahlvorstand hat die Wahl innerhalb von vier Wochen durchzuführen und die Konstituierung hat innerhalb von 6 Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Durch die Änderung in Abs. 1 sollen vertretungslose Zeiten verhindert werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Die Landwirtschaft zählt zum versorgungskritischen Bereich in der COVID-19-Krise. Die     vorgeschlagene Sonderregelung soll sicherstellen, dass landwirtschaftliche Betriebe während dieser Krise drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigen können, um so den reibungslosen Ablauf der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln zu gewährleisten. Die zunehmenden Reisebeschränkungen innerhalb der Europäischen Union und in den Herkunftsländern der Saisonarbeitskräfte haben zur Folge, dass viele landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer, für die zum Teil auch schon Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, die Arbeit nicht aufnehmen können. Um einen drohenden Arbeitskräfteengpass hintanzuhalten, soll daher die zulässige Beschäftigungsdauer für jene Saisonarbeitskräfte, die bereits bewilligt beschäftigt sind und für dringende Arbeiten benötigt werden, erweitert werden. Diese Maßnahme ist infolge ihrer engen zeitlichen Befristung und aus Anlass der COVID-19 Krisensituation mit dem EU-Recht, insbesondere der EU-Saisonarbeiterrichtlinie 2014/36/EU vereinbar.

Zu Artikel 11 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 124b Z 348:

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation steuerfrei sind. Davon erfasst sind Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz (BGBl. I Nr. 16/2020), Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit) und Mittel aus dem Corona-Krisenfonds. Beispiel: Werden aus dem Corona-Krisenfonds 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der Ersatz der Kosten steuerfrei. Die restlichen 25 % können weiter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Bestimmung ist ab dem 1. März 2020 anzuwenden.

Zu § 124b Z 349:

Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann soll wie z. B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden können. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden   Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.

Zu § 124b Z 350:

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches. Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen     diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.

Zu § 124b Z 351:

Für Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, und die während der COVID-19-Pandemie erneut als Arzt gemäß    § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, tätig werden, soll § 37 Abs. 5     Z 3 zweiter Satz EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein durch die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit zurückzuführendes Überschreiten der betraglichen Grenzen des § 37 Abs. 5 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 der Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den    Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nicht entgegensteht.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Mit der Anpassung des Gebührengesetzes 1957 sollen insbesondere Bürgschaften befreit werden, die als Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherstellen. Außerdem sollen beispielsweise Bestandverträge von den Hundertsatzgebühren befreit werden, die von Gebietskörperschaften oder Hilfsorganisationen abgeschlossen werden, um die medizinische Versorgung in Österreich sicherzustellen. Die Befreiungsbestimmung soll rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Zu Artikel 13 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 265):

Aufgrund des Auftretens von COVID-19 in Österreich war es nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes wird daher um ein halbes Jahr auf den 1. Jänner 2021 verschoben.

Zu Z 2 (§ 265a Abs. 1 und 3a):

In die Bestimmung betreffend Unterbrechung von Verfahrensfristen sollen weitere Fristen aufgenommen werden. Außerdem soll aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Maßnahmen infolge der COVID-19 Pandemie, die sich auch auf Verfahren vor dem Spruchsenat und dem Bundesfinanzgericht auswirken, bis 30. September 2020 die Beschlussfassung in den Senaten sowohl   unter Einsatz technischer Mittel als auch im Umlaufweg ermöglicht werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz):

Durch die Änderung des Abs. 3 soll es Inhabern von Verwendungsbetrieben ermöglicht werden,   bestimmte Vergällungen ohne die Anwesenheit von Zollorganen selbst durchzuführen.

Zu Z 2 (§ 116l):

Wird ein Erzeugnis, das für die Herstellung von Desinfektionsmitteln (Biozidprodukten oder vergleichbaren Desinfektionsmitteln) zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion  dienen soll, und das nachweislich bereits zum Regelsatz versteuert wurde (z.B. Nachweis durch Vermerk in der Rechnung), in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen, soll für den voraussichtlichen Zeitraum erhöhten Bedarfs die Möglichkeit einer Steuervergütung eingeräumt werden, sofern das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde. Vor dem Stichtag 1. September 2020 erworbene Vergütungsansprüche nach § 116l können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden (§ 116n Abs. 1).

Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung  auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019, S. 19, sind im Wesentlichen Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören,       abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Zu Z 3 (§ 116m und § 116n):

Im Hinblick auf den besonders hohen Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln bedingt durch die COVID-19-Krise soll für die Vergällung von Alkohol, der bei der Herstellung von Biozidprodukten oder vergleichbaren Desinfektionsmitteln verwendet wird, eine vereinfachte Vergällungsmethode gesetzlich zugelassen werden. In Anbetracht der besonderen Dringlichkeit soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Betriebsinhaber, abweichend von den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3, berechtigt sein, derartige Vergällungen ohne Bewilligung durch das Zollamt und ohne die Anwesenheit von Zollorganen selbst durchzuführen.

Die vereinfachte Vergällungsmethode nach § 116m soll wie die Vergütungsmöglichkeit gemäß § 116l lediglich für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen. Vor dem Stichtag 1. September 2020 erworbene Vergütungsansprüche nach § 116l können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt geltend     gemacht werden.

Im Hinblick auf die außergewöhnliche Situation und den raschen Anstieg der Infektionszahlen durch COVID-19 sollen Begünstigungen und Verwaltungsvereinfachungen in Zusammenhang mit der Verwendung von Erzeugnissen für die Herstellung von Desinfektionsmitteln für eine eng befristete   Periode auch rückwirkend zugestanden werden.

Unter streng geregelten Bedingungen soll in Fällen, in denen Verwendungsbetriebe unversteuerten  Alkohol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, eine nachträgliche, rückwirkende Ausstellung bzw. Ergänzung des Freischeins zulässig sein. Weiters soll eine Vergütung in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen Desinfektionsmittel zunächst mit versteuertem Alkohol abgegeben wurden.

Zu Artikel 15 (Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird)

Nicht nur zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten, insbesondere COVID-19, sondern gerade auch zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Teile dieser kann es erforderlich sein, dass zentral Waren und Dienstleistungen vom Staat beschafft werden, um wirksame Maßnahmen setzen zu können. Von der zentralen Beschaffung durch den Bund können beispielsweise Schutzmasken, Schutzkleidung, Beatmungsgeräte und dergleichen erfasst sein.

Mit der Verteilung ist insbesondere der Zweck zu verfolgen, die Verbreitung der Krankheit nach § 1 zu verhindern und die Bevölkerung zu schützen. Diese Regelung ermächtigt den Bundesminister für    Finanzen zu Verfügungen über in dieser Sondersituation beschaffte medizinische Güter. Die Einvernehmensregelung bietet die Grundlage dafür, dass die Verteilung der zentral beschafften Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Verfügungsbestimmungen (§ 75 BHG 2013) durch die Fachressorts erfolgt.

Bei besonderen Personengruppen kann es sich beispielsweise um medizinisches Personal oder um  Personen handeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der kritischen Infrastruktur erforderlich sind.

Dem zuständigen Bundesminister soll es auch möglich sein, die Verfügung und damit die Verteilung der zentral vom Bund beschafften Waren und Dienstleistungen von Bedingungen und Zusagen abhängig zu machen. Damit ist es ihm beispielsweise gestattet, in sachlich begründeten Fällen die Waren und Dienstleistungen kostenlos zur Verteilung zu bringen. Gleichzeitig kann er dadurch bei der Verteilung sachlich differenzieren und beispielsweise unter Berücksichtigung des Beihilfen- und Förderungsrechts allenfalls nur bei auf Gewinn gerichteten Unternehmen die Verteilung von der Leistung eines angemessenen Kostenbeitrags abhängig machen.

Die Finanzierung der Verfügungen soll primär durch Mittel des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds erfolgen. Dieser wurde mit Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, eingerichtet, welches am 15. März 2020 kundgemacht    wurde. Die Ermächtigung soll daher alle Verfügungen, die nach dem Datum der Kundmachung des COVID-19-FondsG erfolgt sind, erfassen.

Es ist sachlich gerechtfertigt, dass die nach dem Epidemiegesetz vom Bund im Einzelfall zu erbringenden Leistungen um die Aufwendungen reduziert werden, die sich die juristischen Personen durch die   Verteilung von Waren und Dienstleistungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen durch den Bund ersparen.

Zu Artikel 16 bis 23 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulzeitgesetzes 1985, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetzes und des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz sowie Erlassung eines COVID-   19-Hochschulgesetzes – C-HG)

Hauptgesichtspunkte:

Aufgrund der Corona/COVID-19-Pandemie im Laufe des Schuljahres 2019/20 wurde der Unterricht in Schulgebäuden ab 16. März bzw. mit 18. März stark eingeschränkt. 95 % der Schülerinnen und Schüler wurden in der Übergangsphase auf Abstand, insbesondere auf elektronischem Wege, unterrichtet. Dies stellt das Schulwesen vor besondere Voraussetzungen insbesondere in der Einhaltung schulischer Fristen, der Erfüllung von Lehrplänen und neuen, technologiegestützten oder -basierenden Unterrichtsformen.

Durch eine Verordnungsermächtigung in den im Titel genannten Bundesgesetzen soll der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Möglichkeit erhalten zeitlich befristet

1.      bestehende Stichtage festzusetzen,

2.      gesetzliche Fristen zu verkürzen, verlängern oder verlegen,

3.      die Schulleitung zu ermächtigen von der Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,

4.      den Einsatz von elektronischer und telefonischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsbeurteilung zu regeln,

5.      „Ergänzungsunterricht“ und damit allenfalls zusätzliche Unterrichtseinheiten zu ermöglichen,

6.      „ortsungebundenen Unterricht“ und dessen Leistungsbeurteilung zu regeln.

Weiters sind eine Novellierung des Innovations-Bildung-Gesetz und ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) vorgesehen.

Fristen

Die Schulgesetze sehen zahlreiche im Gesetz festgelegte Fristen und Termine, von Schulleitung oder Schulbehörde in einem gewissen Zeitraum anzuberaumende Fristen oder vom Eintritt von Ereignissen abhängige Termine vor. Diese reichen im Schulrecht von der Schuleinschreibung, über die Dauer der Kundmachung von schulautonomen Lehrplänen, Altersgrenzen, Höchstdauer von Schulbesuchen,   Termine für Beurteilungskonferenz, Einbringung von Anträgen bis zum Begriff „unverzüglich“.    Aufgrund der aktuellen Situation des ab 16. bzw. 18 März eingeschränkten Unterrichts kann dies zu Schwierigkeiten führen. Da der genaue Zeitpunkt oder -plan für die Wiederaufnahme des uneingeschränkten Betriebes noch nicht vorhersehbar ist, soll durch die befristete Eröffnung der Möglichkeit zur Regelung mittels Verordnung eine größtmögliche Flexibilität geschaffen werden.

Lehrpläne

Die Lehrpläne enthalten neben Bildungs- und Lehrinhalten, didaktischen Grundsätzen und Kompetenzen auch Lehrstoff, der, teilweise in einen europäischen Referenzrahmen eingebunden, nach Semestern und Schulstufen gegliedert ist. Die Leistungsbeurteilung ist gemäß Schulunterrichtsgesetz lehrplangebunden. Aufgrund der Corona/COVID-19-Pandemie kann in einzelnen Schulen, Schularten oder Klassen der Fall eintreten, dass nicht der gesamte vorgesehene Lehrstoff behandelt werden konnte. Es soll daher eine Möglichkeit geschaffen werden, Lehrstoff erst im darauffolgenden Schuljahr zu behandeln, wenn dies     von Lehrkräften und Schulleitung als notwendig und zweckmäßig betrachtet wird.

Einsatz elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsbeurteilung

In der Überbrückungsphase findet Unterricht nicht im Klassenverband im Rahmen eines festen Stundenplans statt, sondern durch die Erteilung von Arbeitsaufträgen, die Vorlage von Schülerarbeiten     auf elektronischem Weg und eine Kommunikation durch moderne Wege der Informationstechnologie.    Der Begriff elektronische Kommunikation umfasst auch feste und mobile Netze. Die Verarbeitung der  dazu erforderlichen Daten (Telefonnummern, mail-Adressen uä) ist eine Datenverarbeitung im  öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Ergänzungsunterricht

Der im Schulunterrichtsgesetz neu definierte Ergänzungsunterricht soll zusätzliche Unterrichtseinheiten   zu den im Lehrplan vorgesehenen Stundentafeln und den Lehrfächerverteilungen ermöglichen. Dieser Unterricht soll sicherstellen, dass die Ziele des jeweiligen Schuljahres trotz des in der Übergangsphase eingeschränkten Unterrichts erreicht werden können. Der Einsatz solcher Ergänzungsstunden ist aufgrund des Regelungsumfanges auf die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 begrenzt. Die Möglichkeit für das Schuljahr 2020/21 ist dabei im Zusammenhang mit der Option des Verschiebens von Lehrplaninhalten     auf dieses Schuljahr zu sehen.

Ortsungebundener Unterricht

Diese Möglichkeit soll der Tatsache Rechnung tragen, dass seit 16. bzw. 18. März 2020 Unterricht nicht mehr in Schulgebäuden oder anderen für den Unterricht zwingend notwendigen Orten, zB Sportstätten,    im Verband einer Klasse oder einer schulrechtlich vorgesehenen Gruppe, sondern individuell am Ort des ständigen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler durch Kommunikation mit der Schule, zumeist auf elektronischem Weg, erfolgt. Die Bereitstellung für diese elektronische Kommunikation soll vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch die Schülerin oder den Schüler bisher nicht im Unterricht behandelter Lehrstoff unter Anleitung von Lehrpersonen erarbeitet werden kann. Eine Anleitung liegt dann vor, wenn konkrete Aufträge erteilt, deren Einhaltung und Qualität der Erfüllung überprüft, Gelegenheit zum Austausch mit der Lehrperson geboten werden und ein Austausch mit Mitschülerinnen und -schülern stattfindet.

Innovations-Bildung-Gesetz

Die vorgeschlagene Sonderregelung sieht vor, dass weitere Mittel der Innovationsstiftung für Bildung zur Verfügung gestellt werden können. Es soll auch die Förderung reiner Infrastrukturmaßnahmen zulässig sein. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die Ausstattung von Schülerinnen und     Schülern mit Tablets oder Laptops, wenn die Schülerinnen oder Schüler privat nicht über die für E- Learning erforderliche Ausstattung verfügen.

Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG)

Die „Coronavirus-Pandemie“ macht zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung notwendig, die auch Auswirkungen auf den Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universitäten und Hochschulen haben. Ein längeres Andauern der Pandemie und der dadurch erforderlichen Maßnahmen erfordert Adaptionen im Studienrecht der Universitäten und Hochschulen. Zum einen sollen negative Auswirkungen auf die Studierenden möglichst geringgehalten werden. Dies betrifft in besonderer Weise jene Studierenden, die durch besondere Dienste zur Bewältigung der Krise aktiv beitragen. Zum anderen soll ein flexibler   Rahmen für die geregelte Fortsetzung des Lehr- und Studienbetriebs geschaffen werden.

Zu Artikel 16 (Schulorganisationsgesetz)

Zu Z 1 (§ 132c samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Die Bestimmung soll die im allgemeinen Teil dargestellten Bereiche der Stichtage und Fristen, die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Abweichung von der Verteilung von Lehrstoff auf Schulstufen,     den Einsatz elektronischer Kommunikation, den ortsungebundenen Unterricht und das angeleitete Erarbeiten auf schulorganisatorischer Ebene regeln. Um vorzusorgen, dass Schülerinnen und Schüler trotz des eingeschränkten Unterrichts bis zum Abschluss des kommenden Schuljahres jedenfalls jene Kompetenzen erreichen können und jene Lehrinhalte unterrichtet werden, die für die Schulstufe oder das Semester vorgesehen sind, wird die Möglichkeit geschaffen die bestehenden Instrumente des Förderunterrichtes und der gegenstandsbezogenen Lernzeit zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig die neue Möglichkeit für einen Ergänzungsunterricht geschaffen.

Der Abs. 2 definiert den bisher in der Rechtsordnung nicht enthaltenen Begriff des      Ergänzungsunterrichts, wie im allgemeinen Teil dargestellt. Förderunterricht und gegenstandsbezogene Lernzeit sind in den Lehrplänen der einzelnen Schularten geregelt. Gleichzeitig soll ermöglicht werden, dass Förderunterricht und Ergänzungsunterricht während des gesamten Schuljahres, somit auch in der unterrichtsfreien Zeit, abgehalten werden können. Um den entstehenden Personalbedarf decken zu    können, sollen auch bereits Lehramtsstudenten diesen Unterricht erteilen können.

Zum in Abs. 3 definierten, bisher in der Rechtsordnung nicht enthaltenen Begriff des ortsungebundenen Unterrichts darf auf den allgemeinen Teil verwiesen werden.

Zu Z. 2 (Inkrafttreten)

Zum rückwirkenden Inkrafttreten und der Möglichkeit, dass die Verordnung ebenfalls rückwirkend in  Kraft gesetzt werden kann, darf darauf hingewiesen werden, dass mit 16. März bzw. 18. März 2020 aufgrund der COVID-19 Pandemie der Unterricht von der bisherigen Form auf eine andere, neue Art des eingeschränkten Unterrichts abseits der Schulgebäude umgestellt werden musste. Um hier nicht innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche Rechtslagen, die zu erheblichen Unsicherheiten führen könnten,   entstehen zu lassen, soll diese Möglichkeit geschaffen werden.

Zu Artikel 17 (Schulunterrichtsgesetz)

Zu Z 1 (§ 82m samt Überschrift - Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden   Regelungen für die Schuljahr 2019/20 und 2020/21 und Absage von Schulveranstaltungen):

Die Bestimmung regelt die im allgemeinen Teil dargestellten Bereiche der Stichtage und Fristen, die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Abweichung von der Verteilung von Lehrstoff auf Schulstufen,  einen Ergänzungsunterricht vorzusehen, den Einsatz elektronischer Kommunikation, den ortsungebundenen Unterricht und das angeleitete Erarbeiten auf schulunterrichtsrechtlicher Ebene, insbesondere die Leistungsbeurteilung.

Abs. 2 definiert den bisher in der Rechtsordnung nicht enthaltenen Begriff des Ergänzungsunterrichts, zudem auf die Erläuterungen im allgemeinen Teil und zu Artikel 16 hingewiesen werden darf.

Zu Z. 3 (§ 82 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art.1 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 18 (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge)

Zu Z 1 (§ 72b samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Sie soll die schulrechtlich gleichgerichteten Normierungen parallel zum Schulunterrichtsgesetz für den im Titel des Gesetzes genannten Bereich treffen.

Zu Z. 2 (§ 69 Abs. 17 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 16 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 19 (Schulzeitgesetz 1985)

Zu Z 1 (§ 16e samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Die Bestimmung soll die im allgemeinen Teil dargestellten Bereiche der Stichtage und Fristen im schulzeitrechtlichen Bereich einschließlich der im Abschnitt II in Grundsatzbestimmungen für die Ausführungsgesetzgebung der Länder geregelten, einer flexiblen, situationsangepassten Norm,    zugänglich machen. Eine besondere Herausforderung stellen dabei Berufsschulen und der ihnen vorgegebene Rahmen für Ausführungsgesetze der Länder dar, weil der Berufsschulunterricht in enger Wechselbeziehung zu Betrieben und der wirtschaftlichen Lage steht und die Organisation der Berufsschulen neben dem wöchentlichen Unterricht auch einen geblockten und einen lehrgangsmäßigen Unterricht kennt. Aus diesem Grund sollen auch die in Z 2 vorgesehenen Möglichkeiten den speziellen Bedürfnissen der Berufsschulen Rechnung tragen und eine rasche Überwindung der Auswirkungen der Pandemie ermöglichen.

Zu Z 2 (§ 16a Abs. 15 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 16 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 20 (Schulpflichtgesetz)

Zu Z 1 (§ 28b samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Die Bestimmung soll die im allgemeinen Teil dargestellten Bereiche der Stichtage und Fristen der Schulpflicht regeln. Z.2 soll auf die besonderen Erfordernisse von Betrieben, die zur Aufrechterhaltung   der kritischen Infrastruktur beitragen, Rechnung tragen. Die in Z 3 vorgesehenen Möglichkeiten betreffen auch den Nachweis des zureichenden Erfolges bei häuslichem Unterricht. Der Einsatz elektronischer Kommunikation wird dabei auch das Alter von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen haben.

Zu Z 2 (§ 30 Abs. 26 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 16 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 21 (Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz)

Zu Z 1 (§ 42 samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Die Bestimmung soll die Anwendung der schulrechtlichen Regelungen auch für den Bereich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ermöglichen.

Zu Z. 2 (§ 35 Abs. 15 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 16 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 22 (Innnovations-Bildung-Gesetz)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 – „Gegenstand“):

Die vorgeschlagene Sonderregelung sieht in § 18a Abs. 3 vor, dass weitere Mittel der Innovationsstiftung für Bildung zur Verfügung gestellt werden können. Um die Laufzeit und damit den langfristigen Bestand der Innovationsstiftung für Bildung nicht zu gefährden, hat die in § 1 Abs. 2 vorgesehene Deckelung auf 50 Millionen zu entfallen, weil dieser Betrag durch allfällig weitere gemäß § 4 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel schneller erreicht wird.

Zu Z 2 (§ 18a – „Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“):

Mit dieser Bestimmung soll die Innovationsstiftung für Bildung in die Lage versetzt werden, schnell, unbürokratisch und gezielt Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 setzen zu können.

Gemäß Abs. 1 werden Erleichterungen bei den Anforderungen an die Förderung von Projekten  vorgesehen. Damit soll – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – auch die Förderung reiner Infrastrukturmaßnahmen zulässig sein. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit Tablets oder Laptops, wenn die Schülerinnen oder    Schüler privat nicht über die für E-Learning erforderliche Ausstattung verfügen.

Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass von den Kriterien gemäß § 3 Abs. 5

–      Qualität und Relevanz (§ 3 Abs. 5 Z 1),

–      Praxisorientierung (§ 3 Abs. 5 Z 3) und

–      Inklusionsorientierung (§ 3 Abs. 5 Z 4)

von besonderer Bedeutung für die Beurteilung von Projekten gemäß Abs. 1 („COVID-19-Projekte“) sind. Sollten COVID-19-Projekte in anderen Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 Schwächen aufweisen, sollte das einer Genehmigung nicht entgegenstehen, wenn die hier angeführten Kernkriterien erfüllt sind.

Zur Förderung von COVID-19-Projekten dürfen gemäß Abs. 3 nicht nur bisher unverbrauchte Mittel der Innovationsstiftung für Bildung (Z 1), sondern auch zusätzlich gemäß § 4 Abs. 1 bereitgestellte Mittel  (Z 2) ausgeschüttet werden. Durch die ausdrückliche Nennung von § 4 Abs. 1 in Z 2 wird zudem klargestellt, dass die bisherigen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung auch für allfällige Sonderfinanzierungen von COVID-19-Projekten herangezogen werden sollen.

Die Entscheidung über die Förderung von COVID-19-Projekten obliegt gemäß Abs. 4 dem Stiftungsrat  auf Vorschlag des Stiftungsvorstands. Selbiges soll auch für Entscheidung über die mit der Abwicklung von COVID-19-Projekten verbundenen Kosten (§ 8 Abs. 8) gelten.

So wie bisher ist auch keine Einbindung des wissenschaftlichen Beirats in die Vergabe von Förderungen vorgesehen (§ 11 Abs. 4). Auch nach der bisherigen Rechtslage (vgl. § 11 Abs. 4 Z 4 lit. b) besteht keine Pflicht zur Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats, zu Ausschreibungen für Projekte der Innovationsstiftung. Dies soll nicht geändert werden. Dies schließt allerdings die Möglichkeit einer Einholung einer Stellungnahme seitens des wissenschaftlichen Beirats nicht aus. Dies wird vor allem von der für Ausschreibungen gemäß Abs. 5 verfügbaren Zeit abhängen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sachlich unbegründete Verzögerungen oder Entscheidungen, insbesondere betreffend die Genehmigung von COVID-19-Projekten, eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 4 darstellen können, weil Ziel der vorgeschlagenen Novelle die Abfederung von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist und dieses Ziel durch unsachliches Verhalten vereitelt werden kann. Angesichts der gravierenden Auswirkungen, die unsachliches Verhalten in einer derartigen Ausnahmesituation haben kann, ist bei derartigem Verhalten von einer groben Pflichtverletzung auszugehen.

Die Ausschreibungen für COVID-19-Projekte passen nicht in die bisherigen Aktionslinien. Mit der – auf COVID-19-Projekte beschränkten – Ausnahme gemäß Abs. 5 soll eine sachgerechte Lösung, die    schnelles Handeln der Innovationsstiftung erlaubt, gefunden werden.

In Zeiten einer Pandemie sind persönliche Zusammentreffen mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko verbunden. Das bisher als Ausnahme gedachte Instrument von Umlaufbeschlüssen soll daher gemäß   Abs. 6 für COVID-19-Projekte zum Standardprozedere erhoben werden.

Zu Z 3 (§ 21 – „Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Mit Abs. 6 wird das Ablaufdatum der COVID-19-Maßnahmen, wie sie im vorgeschlagenen § 18a vorgesehen sind, ausdrücklich mit 30. September 2021 festgesetzt. Genehmigungsprozesse müssen bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein, weil mit 1. Oktober 2021 keine Rechtsgrundlage für deren Fortsetzung mehr besteht. Der Termin des 30. September ergibt sich aus parallelen Bestimmungen des Schulrechts, wonach die COVID-19-Maßnahmen bis Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet sind. Aufgrund der landesrechtlich unterschiedlichen Regelungen betreffend das Ende des Schuljahres soll eine ausreichend lange, allerdings einheitliche Frist für die Innovationsstiftung für Bildung vorgesehen    werden.

Zu Artikel 23 (Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG))

Mit dem Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21 wurde  gewährleistet, dass in Hinblick auf eine Verschiebung der abschließenden Prüfungen im Schulbereich, insbesondere der Reife- und Diplomprüfung, adäquat bei der Durchführung der Eignungs-, Aufnahme-   und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten, reagiert werden kann.

Mit diesem Bundesgesetz wird nunmehr der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, durch Verordnung jene studienrechtlichen Anpassungen vorzunehmen, die durch ein  mögliches längeres Andauern der Pandemie zusätzlich erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Fristen, die Einteilung des Studienjahres, die Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2020 sowie Erleichterungen für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen.

Zu § 1 („Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen   Hochschulen“):

§ 1 ermächtigt den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, studienrechtliche Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005 in Hinblick auf die Auswirkungen von COVID-19 entsprechend anzupassen, insbesondere jedoch Fristen abweichend festzulegen. Sonderregelungen werden auch im Bereich der Beurlaubung und der Studienbeitragspflicht ermöglicht. Diese Bestimmungen sollen insbesondere die besondere Situation von Zivildienern, Präsenzdienern, Milizsoldatinnen und Milizsoldaten und von Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, berücksichtigen. Eine allfällige abweichende Einteilung des Studienjahres soll nur nach Anhörung der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erfolgen.

Zu § 2 („Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen“):

§ 2 regelt jene Anpassungen, insbesondere in Hinblick auf studienrechtliche Fristen, die im Bereich der Fachhochschulen erforderlich werden können.

Zu § 3 („Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten“):

§ 3 ermöglicht nach Maßgabe der jeweiligen Curricula die Anerkennung von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, für ein Studium.

Zu §§ 4 und 5 („Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften und Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte“):

Mit § 4 wird sichergestellt, dass Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe durch Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs keine Nachteile erleiden. Die Bestimmung berücksichtigt auch die Erfordernisse einer unkomplizierten Vollziehung. Das Studienförderungsgesetz knüpft den Anspruch auf Studienbeihilfe und andere Studienförderungsmaßnahmen (Beihilfe zum Auslandstudium, Mobilitätsstipendium) an den Nachweis des günstigen Studienerfolgs und legt dafür Fristen fest, in denen die erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Das betrifft sowohl die Erbringung konkreter Prüfungsleistungen als auch die zeitgerechte Absolvierung von Studienabschlüssen und  Studienabschnitten als auch die zeitgerechte Aufnahme weiterführender Studien.

Durch die vorläufige Schließung aller österreichischen Hochschulen zum Zweck der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 können Studierende derzeit – trotz bestehender Möglichkeiten des „distance learning“ – am regulären Studium gehindert sein. Für Studienbeihilfenbezieherinnen und -bezieher ist   zwar gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 StudFG eine Verlängerung der Anspruchsdauer wegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses möglich, die Verlängerung der Anspruchsdauer entbindet allerdings nicht vom Erfordernis, den günstigen Studienerfolg nachzuweisen (§ 19 Abs. 5 StudFG). In einigen Fällen (u.a. § 48 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 4 StudFG) führt die Nichterbringung des Studienerfolgs sogar zu Rückzahlungspflichten.

Um zu verhindern, dass Studierende ihren Anspruch auf Studienbeihilfe verlieren oder rückzahlungspflichtig werden, weil sie infolge der durch die COVID-19-Krise bedingten    Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs an Universitäten und Hochschulen oder insbesondere auch aufgrund der Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes den Studienerfolg nicht rechtzeitig erbringen können, soll der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt werden, geeignete Maßnahmen im Verordnungsweg festzulegen. Dies betrifft insbesondere die Erstreckung von Fristen für die Erbringung des erforderlichen Studienerfolgs oder bei der Aufnahme eines aufbauenden Master- oder Doktoratsstudiums, aber auch ein Absehen von Rückzahlungsverpflichtungen, wenn die Erbringung des zum Ausschluss der Rückzahlung erforderlichen Studienerfolgs in Anbetracht der Umstände (insbesondere bei einem Studienabbruch nach dem ersten Semester) unzumutbar erscheint.

Da eine länger dauernde Behinderung am Studium nicht auszuschließen ist, was zwingend zum Ruhen     des Anspruches auf Studienbeihilfe führen würde, wird die Verordnungsermächtigung auch auf das Aussetzen dieser Rechtsfolge erweitert.

Sollten die Einschränkungen durch COVID-19 länger andauern, könnte es zweckmäßig erscheinen, das Sommersemester 2020 für bestimmte Fristen gänzlich unberücksichtigt zu belassen. § 5 schafft hierzu    eine entsprechende Ermächtigung.

Zu § 6 („Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten“):

§ 6 schafft eine Sonderbestimmung, die die Fertigstellung von Drittmittelprojekten, Forschungsprojekten und Publikationen an Universitäten gewährleisten soll.

Das Bundesgesetz soll in Anbetracht der aktuellen Situation schnellstmöglich in Kraft treten, um zeitnahe Maßnahmen zu ermöglichen (§ 7).

Zu §§ 7 und 8 („Inkrafttreten – Außerkrafttreten“):

Grundsätzlich soll das Bundesgesetz nur für die Bewältigung der aktuellen Situation herangezogen    werden und damit mit Ende des Studienjahres 2020/21 wieder außer Kraft treten (§ 8). Da sich aber die Begünstigungen gemäß § 4 und § 5 längerfristig auswirken können, müssen diese Bestimmungen über diesen Zeitraum hinaus (vorläufig) in Geltung bleiben. Die betreffenden Verordnungen können jedoch     nur bis längstens 30. Juni 2021 erlassen werden.

Zu Artikel 24 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes)

Es wird die Abbildung sämtlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19  Krise in der Transparenzdatenbank wie Gelddarlehen, Geldzuwendungen, übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien und Sachleistungen vorgesehen.

Zu Artikel 25 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003)

Die Telekom-Control-Kommission muss auch während der gegenwärtigen Corona-Krise ihren gesetzmäßigen Aufgaben rechtzeitig nachkommen können. Es ist daher erforderlich, die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass in Hinkunft auch für diese Kollegialbehörde die Möglichkeit eröffnet wird, Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder über Telekommunikationsmittel durchzuführen.

Zu Artikel 26 (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund hatte sich schon bisher gemäß § 2 Abs. 5 und § 6a zur finanziellen Ausstattung der ABBAG und ihrer Tochtergesellschaften verpflichtet. Mit der im vorliegenden Bundesgesetz ausdrücklich normierten Ausstattungsverpflichtung des Bundes gegenüber der COFAG ist klargestellt,  dass die COFAG die regulatorischen Voraussetzungen erfüllt, um es Kreditinstituten zu ermöglichen, Risikopositionen gegenüber der COFAG risikogewichtungstechnisch wie Risikopositionen gegenüber   dem Bund zu behandeln. Dies sichert die Akzeptanz der von der COFAG ausgestellten Garantien bei Kreditinstituten und kann auch die Refinanzierung von Krediten der Banken an Unternehmen erhöhen,     die durch Garantien der COFAG besichert werden.

§ 6a Abs. 2 Satz 1 hält fest, dass die COFAG gegründet wurde und ihr die Erbringung der     Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurde; dies ist auch der ausschließliche Unternehmensgegenstand der COFAG.

Mit der in § 6a Abs. 2 Satz 2 geregelten umfassenden Ausstattungsverpflichtung des Bundes gegenüber  der COFAG wird in Einklang mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 8 CRR eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung des Bundes gegenüber der COFAG normiert, sodass die COFAG als „öffentliche Stelle“ zu qualifizieren ist. Kreditinstitute können daher gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR  Risikopositionen gegenüber der COFAG risikogewichtungstechnisch wie Risikopositionen gegenüber   dem Bund behandeln.

Zu Artikel 27 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes von über 10.000 € im Kalenderjahr – unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung – zum Wegfall der Familienbeihilfe.

Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis,    Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge nicht miteinzuberechnen.

Während der CoV-Krise werden von außerordentlichen Zivildienern und Milizsoldaten wichtige Dienste für die Gesellschaft geleistet. Es kann die Situation eintreten, dass es sich dabei um Personen handelt, die eine Berufsausbildung absolvieren oder anstreben (zB. ein Studium) und damit ein Familienbeihilfenanspruch verbunden ist. Um zu vermeiden, dass es zum Wegfall der Familienbeihilfe kommt, sollen die – während der Zeit des Einsatzes im Rahmen der CoV-Maßnahmen – erzielten Pauschalvergütungen bei der Berechnung der in Rede stehenden Einkommensgrenze ausgenommen werden.

Die vorgeschlagene Regelung soll nur für das Kalenderjahr 2020 Anwendung finden.

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den erheblichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation für einkommensschwache Familien mit Kindern mit der Gewährung von Hilfen zur Überbrückung außergewöhnlicher Notlagen zu begegnen. Dafür sollen einmalig aus dem Familienlastenausgleichsfonds 30 Mio. € an den Familienhärteausgleich zur Verfügung gestellt werden.

Zur näheren Bestimmung der Verwendung dieser Mittel steht der Bundesministerin für Arbeit, Jugend     und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Richtlinienkompetenz zu. Grundsätzlich können auch die Länder in die Abwicklung dieses außerordentlichen Sonderprogrammes des Bundes für Familien mit Kindern in Not eingebunden werden.

Zu Artikel 28 (Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19 Pandemie)

Zur Bewältigung der Corona COVID-19 Pandemie ist das Einhalten von Social-Distancing Verhalten ein wesentlicher Bestandteil zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus. Im Zusammenhang mit dem Erledigen der Grundbedürfnisse des Einkaufens ist die Vorgabe von Social-Distancing allein jedoch nicht ausreichend, da gewisse Sozialkontakte bei einem solchen Vorgang nicht umfassend zuverlässig vermeidbar sind.

Es ist daher erforderlich, dass beim Erledigen dieser Grundbedürfnisse als zusätzliche Sicherungsmaßnahme das Tragen einer Nasen-Mundbarriere eingehalten wird. Um zu gewährleisten, dass solche Masken in ausreichendem Maße hergestellt werden können und zur Verfügung stehen und im   Lichte des Umstandes, dass es dabei nicht um medizinische Anwendung, sondern lediglich um eine ausreichende Zusatzbarriere im Alltagsgebrauch geht, ist es angemessen, die für diesen Zweck   eingesetzten Masken von den strengen Zertifizierungskriterien des Medizinproduktegesetzes (MPG) und des Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING) auszunehmen.

Zu § 1:

Aufgrund der aktuellen COVID-Bedrohung besteht das Erfordernis des Tragens von Behelfsmasken so rasch wie möglich umzusetzen. Die Masken gelangen nicht zur medizinischen Anwendung, sondern   dienen lediglich als eine ausreichende Zusatzbarriere im Alltagsgebrauch geht. Daher soll bei diesen Masken kein Prüfverfahren erforderlich sein.

Abs. 2 gewährleistet das Zuverfügungstellen der Information für die Verwender, dass diese Masken nicht zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind. Dies kann beispielsweise durch ein     Schild bei der Entnahmestelle erfolgen.

Zu § 2:

Die Maßnahme soll ausdrücklich auf die Dauer der Krise beschränkt bleiben, weshalb ein    Außerkrafttreten nach drei Monaten vorgesehen ist.

Zu Artikel 29 (Änderung des COVID-19-FondsG)

Es wird die Aufstockung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehen. Weiters werden die demonstrativen Handlungsfelder um den wesentlichen Bereich der Liquiditätsstärkung (§ 3 Abs. 1 Z 8) ergänzt. Mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind einschneidende Maßnahmen (wie beispielsweise die Schließung bzw. Einschränkung von Betrieben) verbunden, welche für österreichische Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen bedeuten können, die ohne entsprechende    staatliche Unterstützungen zu unverschuldeten Liquiditätsschwierigkeiten und möglicherweise sogar zur Zahlungsunfähigkeit führen könnten. Demnach sollen die finanziellen Mittel des Fonds auch für Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen, wie beispielsweise Haftungsübernahmen, Garantien, Darlehensvergaben oder Zuschüsse zu Betriebskosten, verwendet werden können. Für die konkrete Durchführung dieser Stabilisierungsmaßnahmen kommen insbesondere die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) oder eine ihrer Tochtergesellschaften, die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT), die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) oder die AWS in Betracht.

Zu Artikel 30 (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz)

Durch die besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit der Corona/COVID-19-Pandemie mussten   alle Schulveranstaltungen ab dem 11.03.2020 bis Schuljahresende wegen Undurchführbarkeit abgesagt werden. Nur bei Pauschalreisen nach dem Pauschalreisegesetz ist sichergestellt, dass für Eltern und Erziehungsberechtigte im Wesentlichen keine Stornokosten anfallen. In allen jenen Fällen, in welche    keine gütliche Einigung zustande kommt oder die Veranstaltung nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, kann dies der Fall sein. Dies kann zu Härtefällen führen, die durch den vorliegenden Gesetzesentwurf verhindert werden sollen.

Zu § 1 (Errichtung des Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds):

Die Errichtung erfolgt ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der Vollzug soll durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen, wobei dieser dazu eine Richtlinie erlassen kann, in    welcher er eine Abwicklungsstelle vorsehen kann.

Zu § 2 (Aufgabe des Fonds):

Kosten aufgrund der Undurchführbarkeit von Schulveranstaltungen und deren daraus folgenden Untersagung können Erziehungsberechtigten und in Einzelfällen, insbesondere im höheren  berufsbildenden Schulwesen, auch eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern entstehen.

Zu § 3 (Begünstigte Schulveranstaltungen):

Die Definition der Schulveranstaltung soll sich nach dem Begriff der mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden ist, des § 13 SchUG und der Schulveranstaltungenverordnung 1995 richten. Weiters soll für die Begünstigung eine Untersagung    wegen der Undurchführbarkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erforderlich sein. § 1 Z 1 soll sich dabei an den Rücktrittsgründen des Pauschalreisegesetzes orientieren und diese im Zusammenhang mit   der Eindämmung der Pandemie COVID-19 auf die Gefährdung Dritter erweitern. Z 2 soll dabei die schulischen Notwendigkeiten einer ausreichenden Beurteilung der schulischen Leistungen zum Schuljahresende berücksichtigen und Z 3 soll auf die behördliche Sperre von Schulen, die vereinzelt erfolgte, abstellen.

Zu § 4 (ersatzfähige Kosten):

Diesen sollen auf die für Schulveranstaltungen erlaubten Kosten abstellen und zugleich eine Sorgfaltspflicht enthalten. Schule oder Erziehungsberechtigte müssen zumindest einen Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternommen haben. Wenn das Pauschalreisegesetz anwendbar ist, was in einigen aber nicht allen Fällen zutreffen wird, so gehen die dortigen Regelungen vor. Der Ersatz von nach dem Pauschalreisegesetz zulässigen Entschädigungen oder Aufwandsersatz sollen möglich sein.

Zu § 5 (Abwicklung):

Die genauen Einzelheiten der Durchführung und der Abwicklungsstelle sollen im Rahmen einer     Richtlinie näher festgelegt werden.

Zu § 7 (Inkrafttreten):

Diese regelt das Inkrafttreten mit dem Tag der Kundmachung und das Außerkrafttreten. Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 soll sicherstellen, dass für Geltendmachung und Abwicklung ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

Zu Artikel 31 bis 36 (Änderung der Bundesabgabenordnung, des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, des Art. 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes und des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes)

Aufgrund des Auftretens von COVID-19 in Österreich war es nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes wird daher um ein halbes Jahr auf den 1. Jänner 2021 verschoben.

Zu Artikel 37 (Änderung des SanG):

Für die durch das 2. COVID-19-Gesetz geschaffenen Berechtigungen im Zusammenhang mit einer Pandemie, das sind

-       die Abstrichnahme aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken durch Sanitäter/innen,

-       das Aussetzen von Ruhen und Erlöschen für den Fall nicht fristgerecht nachgewiesener    Fortbildungen und Rezertifizierungen sowie

-       das Absehen von der Absolvierung des Berufsmoduls,

wird die Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als Anwendungsbereich festgelegt.

Die durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Berechtigungen bestehen auch nach Ende der gegenwärtigen Pandemie bis längstens 31. März 2021 weiter, um einerseits die medizinische Versorgung auch einige Monate nach Ende der Krise aufrechtzuerhalten und andererseits für die betroffenen Sanitäter/innen eine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Tätigkeit zu schaffen.

Weiters werden die im Sanitätergesetz für die Aufrechterhaltung der Berufs- und    Tätigkeitsberechtigungen festgelegten Fristen, das sind insbesondere die Fristen im Zusammenhang mit Fortbildungen und Rezertifizierungen, für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes für  ein Jahr gehemmt (Fortlaufhemmung).

Zu Artikel 38 (Änderung des GuKG):

Zu Z 1 (§ 3a Abs. 7):

Es erfolgt eine Richtigstellung des Verweises.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 3a):

§ 17 Abs. 3 GuKG sieht als Qualifikationsvoraussetzung für die Ausübung der in Abs. 2 taxativ  angeführten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen der Gesundheits- und Krankenpflege, soweit diese über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 GuKG hinausgehen, die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2                                (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit vor.

Der im Rahmen der Corona-Krise zu erwartende verstärkte Bedarf an insbesondere    Intensivpflegepersonal sowie gegebenenfalls an anderen Spezialsierungen, wie Krankenhaushygiene und Anästhesiepflege, erfordert eine vorübergehende Lockerung dieser 5-Jahres-Frist, um einen über die fünf Jahre hinausgehenden Einsatz des Diplompflegepersonals in der kritischen Zeit sowie einen flexibleren Personaleinsatz des Pflegepersonals auch in den anderen Fachbereichen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Abhaltung der Sonderausbildungen derzeit schwer möglich ist, was den fristgerecht geplanten Qualifikationserwerb teilweise verunmöglicht.

Daher wird für die in den Spezialisierungen eingesetzten diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen der Fortlauf der Frist für die Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung bzw. Spezialisierung für die Dauer der Pandemie gehemmt, sodass die 5-Jahres-Frist während der Zeit      der Pandemie unterbrochen wird und erst nach Ende der Pandemie weiterläuft (Fortlaufhemmung).

Weiters wird es auch ermöglicht, Berufsangehörige, für die in der Vergangenheit die 5-Jahres-Frist ohne Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausgeschöpft wurde und die derzeit in anderen Fachbereichen tätig sind, für die Zeit der Pandemie wieder in diesem Fachbereich einzusetzen, ohne dass hiefür die erforderliche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung nachzuweisen ist.

Damit wird es den Krankenanstalten sowie anderen Gesundheitseinrichtungen für die Zeit der Pandemie ermöglicht, entsprechend dem eigenen Bedarf und den anfallenden Notwendigkeiten diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal flexibler einsetzen, wobei gegebenenfalls fehlenden einschlägigen Kompetenzen durch entsprechende Schulungen entgegenzuwirken ist.

Zu Z 3 (§ 117 Abs. 33):

Für die durch das 2. COVID-19-Gesetz und die vorliegende Novelle geschaffenen Berechtigungen im Zusammenhang mit einer Pandemie, das sind

-       die Berechtigung zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung ohne Absolvierung des entsprechenden Ausbildungsmoduls,

-       die Hemmung sowie die vorübergehende Aussetzung der Fünfjahresfrist für die Absolvierung der Sonderausbildung,

-       die Möglichkeit des Tätigwerdens ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sowie

-       die Möglichkeit des Tätigwerdens ohne Absolvierung der im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen,

wird die Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als Anwendungsbereich festgelegt.

Die durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Berechtigungen bestehen auch nach Ende der gegenwärtigen Pandemie bis längstens 31. März 2021 weiter.

Damit soll einerseits die medizinische Versorgung auch einige Monate nach Ende der Krise aufrechterhalten werden und andererseits für die betroffenen Personen eine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Tätigkeit geschaffen werden. Im Rahmen dieses Zeitraums soll es insbesondere ermöglicht werden, das Verfahren der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister abzuschließen. Hervorgehoben wird, dass die bei der beruflichen Tätigkeit erworbenen Deutschkenntnisse im Rahmen des Eintragungsverfahrens berücksichtigt werden können.

Zu Artikel 39 (Änderung des MTD-Gesetzes):

Für die durch das 2. COVID-19-Gesetz geschaffenen Berechtigungen im Zusammenhang mit einer Pandemie, das sind

-       die Möglichkeit des Tätigwerdens ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister,

-       die Möglichkeit des Tätigwerdens ohne Absolvierung der im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen,

-       die Durchführung der anfallenden Laboruntersuchungen durch Biomedizinische Analytiker/innen ohne verpflichtende ärztliche Anordnung sowie

-       die Heranziehung von Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, für die anfallenden Laboruntersuchungen,

wird die Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als Anwendungsbereich festgelegt.

Die durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Berechtigungen bestehen auch nach Ende der gegenwärtigen Pandemie bis längstens 31. März 2021 weiter.

Damit soll einerseits die medizinische Versorgung auch einige Monate nach Ende der Krise aufrechterhalten werden und andererseits für die betroffenen Personen eine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Tätigkeit geschaffen werden. Im Rahmen dieses Zeitraums soll es insbesondere ermöglicht werden, das Verfahren der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister abzuschließen. Hervorgehoben wird, dass die bei der beruflichen Tätigkeit erworbenen Deutschkenntnisse im Rahmen   des Eintragungsverfahrens berücksichtigt werden können.

Zu Artikel 40 (Änderung des Psychotherapiegesetzes):

Zum Schutz vor Übertragungs- und Ansteckungsgefahren im Rahmen einer Pandemie können die mindestens zweimal pro Halbjahr vorgegebenen Sitzungen des Psychotherapiebeirats ausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird für diesen Zeitraum auch die beratende Tätigkeit des Psychotherapiebeirates ausgesetzt. Da dadurch die zwingende Befassung des Psychotherapiebeirats wegfällt, wird es ermöglicht, beispielsweise Antragsverfahren auf Erlangung der Berufsberechtigung durchzuführen, wobei jedenfalls die fachliche Begutachtung durch die Amtssachverständigen   gewährleistet ist.

Zu Artikel 41 (Änderung des Ärztegesetzes 1998):

Gemäß § 27 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, können bei Auftreten von anzeigepflichtigen Krankheiten, wenn in den betroffenen Gebieten die zur Verfügung stehenden Ärztinnen/Ärzte, in erster Linie Amtsärztinnen/Amtsärzte, nicht ausreichen, um die Krankheit wirksam     zu bekämpfen, Epidemieärztinnen/Epidemieärzte bestellt werden.

Durch die Regelung des § 41 Abs. 8 Ärztegesetzes 1998 werden Epidemieärztinnen/Epidemieärzte Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.

Zu Artikel 42 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten):

Seitens der Bundesländer wurde der Bedarf nach einer Möglichkeit zur Abweichung von der „normalen“ Anforderungen des Krankenanstaltenrechts artikuliert, z.B. werden die Vorgaben des RSG nicht mehr eingehalten werden, wenn Krankenanstalten entgegen ihrem sonstigen Versorgungsauftrag prioritär als COVID-Krankenanstalten genutzt werden sollen. Auch könnten Bewilligungsverfahren in   Meldeverfahren umgewandelt werden, Änderungen in der Anstaltsordnung, etwa beim Besuchsrecht, erfolgen, o.ä.

Zu Artikel 43 (Medizinproduktegesetz)

Ausweitung der Sonderbestimmung im Zusammenhang mit Krisensituationen, sodass in solchen Fällen hinsichtlich klinischen Prüfungen abweichende Regelungen getroffen werden können.

Zu Artikel 44 (Arzneimittelgesetz):

Ausweitung der Sonderbestimmung im Zusammenhang mit Krisensituationen, sodass in solchen Fällen hinsichtlich klinischen Prüfungen abweichende Regelungen getroffen werden können.

Zu den Artikel 45 und 46 (Änderung des ASVG und des B-KUVG):

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat mit 11. März 2020 die COVID-19-Pandemie ausgerufen.

In diesem Zusammenhang sind weitere sozialversicherungsrechtliche Anordnungen zu treffen:

In den Sozialversicherungsgesetzen gibt es keine Sonderregelungen für die Fragen des Unfallversicherungsschutzes bei „Arbeit zu Hause“ ( Homeoffice).

Ein Arbeitsunfall muss im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang zur jeweiligen Beschäftigung stehen. Bei Homeoffice stellen sich Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Tätigkeiten. Nach der Rechtsprechung muss das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben. Der örtliche Zusammenhang ist dann zu bejahen,   wenn der Unfall in einem wesentlich betrieblich genutzten Teil des Hauses (etwa in einem eigenen Arbeitszimmer) stattgefunden hat. Bei gemischt genutzten Räumen unterliegt die Tätigkeit nur dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn diese im wesentlichen Umfang betrieblich genutzt werden.

Im Zusammenhang mit verordneter Home Office/Mobile Work sind die strengen Abgrenzungen der Judikatur unzumutbar, weil die Versicherten notgedrungen in den ihnen zur Verfügung stehenden Privat-Räumlichkeiten ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten müssen.

Die Sozialversicherungsgesetze sehen Unfallversicherungsschutz auch dann vor, wenn sich ein Unfall am Weg von und zu einem Ort ereignet, an dem lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (also z.B. Essen,    WC-Besuch) befriedigt werden.

Unfallversichert ist auch die Tätigkeit als solche (also etwa die Einnahme einer Mahlzeit), sofern sie außerhalb der Wohnung erfolgt.

Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich ebenfalls auf dem Weg von der Arbeit oder von der Wohnung zum Arzt/zur Ärztin (oder sonstige Behandlungsstätte) und zurück, wobei der Weg vorher dem Dienstgeber/der Dienstgeberin bekannt gegeben werden soll.

Daher sind in die vorgesehenen Regelungen auch die Wegbestimmungen des § 175 Abs. 2 ASVG bzw. § 90 Abs. 2 B-KUVG in den Home Office Bereich(Aufenthaltsort ist Arbeitsort) einzubeziehen.

Die Regelungen sollen für die derzeitige besondere Situation im Arbeitsleben und daher ausschließlich für jenen Zeitraum gelten, in denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vom        COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, aufrecht sind.

Zu Artikel 47 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes):

Mit dieser Übergangsregelung soll für alle Bezieher/innen einer (vorzeitigen) Alterspension die Möglichkeit geschaffen werden, eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufzunehmen und auszuüben, ohne dass ihre Pensionsleistung nach § 9 Abs. 1 APG wegfällt.

Die vorgeschlagene Ausnahme vom Wegfall der Leistung gilt zum einen für die Korridor- und Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 und 3 APG und zum anderen (in Verbindung mit § 25 Abs. 6      APG) auch für die vorzeitigen Alterspensionen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG bzw. nach § 617    Abs. 13 ASVG sowie nach dem Parallelrecht des GSVG und BSVG.

Die Regelung umfasst den gesamten Zeitraum der ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommenen gesundheitsberuflichen Tätigkeit.

Zu Artikel 48 (Änderung des Freiwilligengesetzes):

Da gerade in Zeiten von COVID-19 die Notwendigkeit besteht, insbesondere die Bereiche Rettungs-, Sozial- bzw. Gesundheitswesen bestmöglich zu unterstützen und um möglicherweise auftretenden Problemen im Personalbereich begegnen zu können, sind entsprechende Maßnahmen zu Erweiterungen und Vereinfachungen im Freiwilligengesetz zweckmäßig; administrative Vorgänge sollen entsprechend angepasst werden.

So soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, aktuelle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Freiwilligendienstes gemäß der Abschnitt 2 und 3 FreiwG auf freiwilliger Basis einmalig um maximal sechs Monate verlängern zu können. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bereits einen freiwilligen Dienst gemäß der Abschnitte 2, 3, oder 4 des Freiwilligengesetzes absolviert haben, ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr zu absolvieren.

Dementsprechend sind einerseits krisen- und systemrelevante Bereiche personell abgesichert, befristet erforderliche ordentliche oder außerordentliche Neuzuteilungen und Verlängerungen möglich und andererseits Ansprüche, wie Taschengeld, Versicherungsfragen und der Bezug der Familienbeihilfe, die aufgrund des Freiwilligengesetzes bzw. des Familienlastenausgleichsgesetzes beruhen, gewährleistet.

Zu § 27: Es soll dabei auch ein möglichst breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten ermöglicht werden, damit Auslandsdienerinnen und Auslandsdiener ihren Auslandsfreiwilligendienst nach erfolgter   Heimreise ohne Unterbrechung im Inland fortsetzen können. Die seit 20. März 2020 geltende   Bestimmung, wonach sich Österreicherinnen und Österreicher unmittelbar nach Einreise mit dem   Flugzeug nach Österreich in eine 14-tägige Heim-Quarantäne zu begeben haben, unterbricht dabei die     Zeit eines Auslandsdienstes nicht. Diese Zeit wird in die Gesamtdienstzeit eingerechnet.

Es wird auch klargestellt, dass aufgrund der krisenbedingten Rückkehr aus einem Einsatzort der Einsatz  im Inland fortgeführt wird. Um Irritationen zu vermeiden, wird auch festgehalten, dass bei einer Dienstleistung von mindestens 10 Monaten, die sich aus einer Dienstleistung an der Einsatzstelle im Ausland und einer Dienstleistung nach erfolgter Rückkehr nach Österreich bei einer Einsatzstelle im   Inland zusammensetzen kann, zivildienstpflichtigen Freiwilligen gemäß der bestehenden Rechtslage des § 12c ZDG nach Vorlage des Zertifikats gemäß § 12 Abs. 2 Freiwilligengesetz als Zivildienstersatz angerechnet wird. Grundsätzlich gilt bei allen derartigen Tätigkeiten, dass die Bestimmungen des Freiwilligengesetzes sinngemäß anzuwenden sind, das heißt insbesondere: maximale Wochendienstzeit    34 Stunden, Sicherstellung einer Dienst- und Fachaufsicht, verantwortliche Ansprechpartner (Vorgesetzte der Freiwilligen) sowie eine dem Einsatzzweck angepasste Betreuung und Begleitung der Freiwilligen.

Insbesondere folgende Tätigkeiten bei nachstehend angeführten Dienstplätzen/Organisationen in Österreich gelten als Auslandsdienst iSd Freiwilligengesetzes: Einsatzstellen gemäß § 9 Absatz 1 Freiwilligengesetz oder anerkannte Einrichtungen nach den Bestimmungen des § 4 Zivildienstgesetzes  (mit Ausnahme sonstige juristische Personen, die auf Gewinn berechnet sind).

Zu Artikel 49 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950):

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2):

Die bisherige Form der Kundmachung von Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörden durch jede Gemeinde des betroffenen Gebiets ist für eine rasche Vorgangsweise nicht gut geeignet. Daher soll als authentische – also Rechtswirkungen auslösende - Art der Kundmachung in Zukunft die Veröffentlichung in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde vorgesehen werden.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 5):

Ausweitung der Verordnungsermächtigung auf alle anzeigepflichtigen Krankheiten.

Zu Z 4 (§ 28a Abs. 1a):

Die geltende Rechtslage sieht nach ihrem Wortlaut lediglich eine Unterstützung der zuständigen     Behörden und Organe durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, ohne jedoch ausdrückliche Bestimmungen zur Mitwirkung zu normieren.

Zur Sicherstellung einer klaren Mitwirkungsbefugnis und eines effektiven Vollzugs sollen nunmehr –    nach dem Vorbild bewährter Regelungen, zB. des § 162 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr.      60/1957 – ausdrückliche Mitwirkungsregelungen für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschaffen werden. Damit wird klargestellt, dass diese natürlich im Rahmen des     Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, tätig werden.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnis künftig ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen sowohl zur Vorbeugung gegen drohende    Verwaltungsübertretungen als auch zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu ergreifen. Unter Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sind dabei präventive Maßnahmen wie der „bloße Streifendienst“, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort zu verstehen.

Außerdem sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig explizit auch zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG ermächtigt sein.

Zu Z 5 (§ 43 Abs. 4a):

Zuständigkeitsabgrenzung

Zu Artikel 50 (Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes):

Die geltende Rechtslage sieht nach ihrem Wortlaut lediglich eine Unterstützung der zuständigen     Behörden und Organe durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, ohne jedoch ausdrückliche Bestimmungen zur Mitwirkung zu normieren.

Zur Sicherstellung einer klaren Mitwirkungsbefugnis und eines effektiven Vollzugs sollen nunmehr –    nach dem Vorbild bewährter Regelungen, z.B. des § 162 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr.     60/1957 – ausdrückliche Mitwirkungsregelungen für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschaffen werden. Damit wird klargestellt, dass diese natürlich im Rahmen des     Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, tätig werden.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnis künftig ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen sowohl zur Vorbeugung gegen drohende     Verwaltungsübertretungen als auch zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu ergreifen. Unter Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sind dabei präventive Maßnahmen wie der „bloße Streifendienst“, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort zu verstehen. Außerdem sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig explizit auch zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG ermächtigt sein.

Zu Artikel 51 (Änderung des Postmarktgesetzes)

Die Post-Control-Kommission muss auch während der gegenwärtigen Corona-Krise ihren gesetzmäßigen Aufgaben rechtzeitig nachkommen können. Es ist daher erforderlich, die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass in Hinkunft auch für diese Kollegialbehörde die Möglichkeit eröffnet wird, Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder über Telekommunikationsmittel durchzuführen.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.