404/A XXVII. GP

Eingebracht am 02.04.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I  Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3b wird die Wortfolge „4 Milliarden Euro“ durch „28 Milliarden Euro“ ersetzt.

2.  Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) § 1 Abs. 3b, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1.  Im § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 4 für das Jahr 2020 „35.418,491“; die Summe 4 lautet „37.693,422“; die Gesamtsumme aller Rubriken lautet „108.718,241“.

2.  Im § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 Bundesvermögen für das Jahr 2020 „28.690,457“; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 lautet „28.690,451“.

3.  § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in den Grundzügen gemäß Abs. 1 festgelegten höchstzulässigen Personalkapazitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 15. März 2020 bereits aufrecht war, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf sondervertraglicher Basis im Jahr 2020 überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan anzuwenden.“

4.  Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1, §2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I. Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020)

Im Budgetprovisorium 2020 sollen die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die finanzielle Aufstockung des COVID-19-Fonds sichergestellt werden, um bis zum Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes 2020 unmittelbar auf den erhöhten budgetären Bedarf reagieren zu können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022)

Im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 werden die Auszahlungsobergrenzen im notwendigen Ausmaß entsprechend angehoben.

Im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung treten vermehrt auch kurzfristige Personalbedarfe auf, die durch die Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten in reguläre Dienstverhältnisse zur Unterstützung der Krisenstäbe bedeckt werden sollen. Das Sondervertragsregime des § 36 VBG (Genehmigungspflicht des BMKOES) stellt sicher, dass die Übernahmen ausschließlich zur Krisenbewältigung erfolgen und ermöglicht gleichzeitig ein verlässliches Controlling der Personalkapazitäten.

Informeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.