405/A XXVII. GP

Eingebracht am 02.04.2020
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Matznetter
Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem § 1104 des Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), authentisch ausgelegt wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 1104 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1104 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916, wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass solange durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grundlage von § 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, das Betreten von Betriebsstätten untersagt ist, diese Betriebsstätten gar nicht gebraucht oder benutzt werden können und somit die Rechtsfolgen des § 1104 ABGB, letzter Halbsatz eintreten und kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten ist.

 

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss


 

Begründung:

Mit Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes samt der darauf basierenden Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit umfangreichen Betretungsverboten von Betriebsstätten ist die Rechtsfrage der Freistellung der Mieter von der Entrichtung von Miet- und Pachtzins zur Diskussion gestellt. Die Bundesministerin für Justiz hat in der 19. Sitzung des Nationalrates in der XXVII GP am 20. März 2020 ausgeführt, „…dass der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann.“ Für die Mieter und Vermieter bleibt aber die Unsicherheit, ob ab dem Zeitpunkt der Betretungsverbote durch o.a. Verordnung die Verpflichtung zur Entrichtung tatsächlich entfällt.

Die hier vorgeschlagene Klarstellung stellt die Rechtssicherheit her und beseitigt Zweifel, ob der Miet- oder Pachtzins während der Dauer des Betretungsverbotes entrichtet werden muss, dahingehend, dass der Gesetzgeber die Befreiung von der Zahlungspflicht nach § 1104 ABGB als gegeben ansieht.