407/A XXVII. GP

Eingebracht am 02.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Kai Jan Krainer

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 235 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Ausschüttungssperre gilt weiters für Zeiträume, in denen das Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch nimmt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen nach dem COVID-19-FondsG, Arbeitsmarktservicegesetz, KMU-Förderungsgesetz, Härtefallfondsgesetz, Epidemiegesetz oder Erleichterungen gemäß § 733 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“

2. In § 906 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt:

„§ 235 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.


 

 

Begründung

 

Zu Ziffer 1 und 2 (§ 235 und § 906 UGB)

Die im Rahmen der aktuellen Krise getroffenen staatlichen Maßnahmen verfolgen das Ziel, Unternehmen und deren MitarbeiterInnen, trotz der notwendigen massiven Einschnitte, im wirtschaftlichen Erwerbsleben zu halten. Für Unternehmen werden zahlreiche Maßnahmen getroffen, um sie mit Liquidität zu versorgen und den Fortbestand zu sichern bzw. Insolvenzen zu vermeiden. Für ArbeitnehmerInnen werden vor allem einkommensabsichernde und arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen gesetzt. So wird beispielsweise im Rahmen von Kurzarbeitsmodellen, aber auch für den Krisenbewältigungsfonds (Art. 1ff des Covid-19 Gesetzes, BGBl. 12/2020) oder den Härtefallfonds (Art. 15 des 2. Covid-19 Gesetzes, BGBl 16/2020) staatliches Geld zur Verfügung gestellt, welches aus Steuermitteln der Allgemeinheit finanziert wird.

Es ist weder gesellschaftspolitisch noch budgetpolitisch gerecht, wenn Unternehmen zwar staatliche Unterstützungsleistungen aus den eingerichteten Fonds oder durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitsmodellen finanziert durch alle SteuerzahlerInnen in Anspruch nehmen, und gleichzeitig gedenken, Gewinnausschüttungen bzw. Dividendenzahlungen zu Gunsten ihrer Anteilseigner vorzunehmen.

Aus diesem Grund soll im § 235 UGB ein weiterer Fall für eine unternehmensrechtliche Ausschüttungssperre vorgesehen werden. Solange ein Unternehmen budgetfinanzierte staatliche Unterstützungen zur Bewältigung der Corona-Krise in Anspruch nimmt, sollen keine Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner vorgenommen werden dürfen. Davon betroffen sind vor allem Unternehmen, die Maßnahmen nach den auf Grund der Covid-19-Legistik errichteten Fonds aber auch Arbeitsmarktmaßnahmen (Kurzarbeit) in Anspruch nehmen. Die Ausschüttungssperre gilt für Gewinnausschüttungszahlungen, die in den Zeitraum der Inanspruchnahme der Covid-19-Maßnahmen fallen, betrifft daher auch z.B. Ausschüttungen, die Unternehmensgewinne der Vorjahre betreffen.

Diese Maßnahme soll zum einen dem Unternehmen helfen Liquidität in der Krise zu erhalten und zum anderen das Eigenkapital des Unternehmens als Risikopuffer in der Krise stärken.

 

 

 


 

Textgegenüberstellung

 

idgF

Vorgeschlagene Fassung

Beschränkung der Ausschüttung

§ 235. (1) Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und

1. aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,

2. nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder

3. der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.

Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142. Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage.

(2) Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.

Beschränkung der Ausschüttung

§ 235. (1) Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und

1. aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,

2. nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder

3. der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.

Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142. Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage. 

(2) Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.

(3) Eine Ausschüttungssperre gilt weiters für Zeiträume, in denen das Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch nimmt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen nach dem COVID-19-FondsG, Arbeitsmarktservicegesetz, KMU-Förderungsgesetz, Härtefallfondsgesetz, Epidemiegesetz oder Erleichterungen gemäß § 733 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.