407/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 02.04.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. In § 235 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
|
|
„(3) Eine Ausschüttungssperre gilt weiters für Zeiträume, in denen das Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch nimmt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen nach dem COVID-19-FondsG, Arbeitsmarktservicegesetz, KMU-Förderungsgesetz, Härtefallfondsgesetz, Epidemiegesetz oder Erleichterungen gemäß § 733 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“ |
(3) Eine Ausschüttungssperre gilt weiters für Zeiträume, in denen das Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch nimmt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen nach dem COVID-19-FondsG, Arbeitsmarktservicegesetz, KMU-Förderungsgesetz, Härtefallfondsgesetz, Epidemiegesetz oder Erleichterungen gemäß § 733 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. |
Hinweis der ParlDion: Abs. 49 wurde mit BGBl. I Nr. 63/2019 doppelt vergeben. |
2. In § 906 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt: |
|
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „(50) § 235 Abs. 3 (…)“ |
„§ 235 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(50) § 235 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |