407/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 235 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Eine Ausschüttungssperre gilt weiters für Zeiträume, in denen das Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch nimmt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen nach dem COVID-19-FondsG, Arbeitsmarktservicegesetz, KMU-Förderungsgesetz, Härtefallfondsgesetz, Epidemiegesetz oder Erleichterungen gemäß § 733 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“

(3) Eine Ausschüttungssperre gilt weiters für Zeiträume, in denen das Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch nimmt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen nach dem COVID-19-FondsG, Arbeitsmarktservicegesetz, KMU-Förderungsgesetz, Härtefallfondsgesetz, Epidemiegesetz oder Erleichterungen gemäß § 733 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Hinweis der ParlDion: Abs. 49 wurde mit BGBl. I Nr. 63/2019 doppelt vergeben.

2. In § 906 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen:

(50) § 235 Abs. 3 (…)“

„§ 235 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(50) § 235 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.