409/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 03.04.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 107 wird folgender Satz angefügt: |
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„Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Juni 2020 nicht in die Frist gemäß § 53 Abs. 1 VO‑UA eingerechnet.“ |
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§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
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§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Juni 2020 nicht in die Frist gemäß § 53 Abs. 1 VO‑UA eingerechnet.
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2. Dem § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt: |
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„(10) Der letzte Satz des § 107 idF BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“ |
(10) Der letzte Satz des § 107 idF BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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