412/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 03.04.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Kein Aussetzen des Asylrechts während der COVID-19-Krise

 

Medienberichten vom 27. März 2020 zufolge erklärte das Innenministerium, dass Österreich aufgrund der Coronavirus-Pandemie an der Grenze keine Asylanträge mehr annehme. Asylwerber_innen werde die Einreise verweigert, wenn sie kein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können. Ausgenommen von der Verweigerung der Annahme eines Asylantrages seien daher nur Asylwerber_innen, die einen negativen Corona-Test vorweisen können.

Tatsächlich sieht die Verordnung des Gesundheitsministers über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien (StF: BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2020) vor, dass nur nach Österreich einreisen darf, wer einen negativen SARS-CoV-2-Test vorweisen kann. Ausgenommen sind österreichische Staatsbürger_innen oder Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Diese müssen nach der Einreise unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne antreten. Auch für Durchreisende, den Güterverkehr sowie den Pendler-Berufsverkehr bestehen Ausnahmen. Asylwerber_innen werden in der Verordnung hingegen nicht explizit erwähnt. Im Gegensatz dazu sieht die Verordnung des Gesundheitsministers über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich (BGBl. II Nr. 105/2020) für Personen, die nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, also auch für Asylwerber_innen, eine verpflichtende 14-tägige Heimquarantäne nach der Einreise nach Österreich auf dem Luftweg vor. Das Vorweisen eines negativen SARS-CoV-2-Tests ist hier nicht vorgeschrieben. Zudem ist für Fremde, die nicht von den Ausnahmen umfasst sind und daher bei der Einreise über den Luftweg grundsätzlich einen negativen SARS-CoV-2-Test vorweisen müssen, festgelegt, dass sie, wenn sie kein Gesundheitszeugnis vorlegen können, für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft zur Quarantäne unterzubringen sind.

Es bedarf einer Klarstellung, dass auch bei Einreise nach Österreich über den Landweg weiterhin eine Asylantragstellung möglich ist. Durch die Einschränkungen der Einreise gemäß dem Epidemiegesetz dürfen Menschenrechte nicht außer Kraft gesetzt werden. De facto zu verbieten, dass Menschen Asylanträge stellen, ist verfassungs- und menschenrechtswidrig. Dies verstößt gegen das Non-refoulement-Gebot, also das Gebot Menschen nicht in Länder zurückzuschicken, in denen ihnen Gefahr von Folter oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung droht. Kettenabschiebungen über unsichere Länder sind damit auch verboten. Asylanträge müssen in Österreich weiterhin möglich sein. Auch die Europäische Kommission hat am 30. März 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz der aktuellen Reisebeschränkungen Anträge auf internationalen Schutz in der EU weiterhin möglich sein müssen (siehe Seite 6https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/20200330_c-2020-2050-report_en.pdf).

Dazu kommt, dass Personen, die zum Untertauchen gezwungen werden, einen Unsicherheitsfaktor mehr in Zeiten der Coronavirus-Pandemie bedeuten, weil die Durchführung der erforderlichen gesundheitlichen Maßnahmen so nicht sichergestellt werden kann. Asylwerber_innen sollen daher nach ihrer Einreise gesundheitlich überprüft und danach zwei Wochen unter Quarantäne gestellt werden. So kann das Menschenrecht auf Stellung eines Asylantrags garantiert und gleichzeitig die Gesundheit aller Menschen in Österreich und der EU besser geschützt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, ehestmöglich per Verordnung klarzustellen, dass Geflüchtete weiterhin auch ohne Vorweis eines ärztlichen Attests in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können. Wie bei der Einreise über den Flugweg ist eine verpflichtende 14-tägige Quarantäne nach der Einreise nach Österreich vorzusehen."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.