416/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 03.04.2020
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Petra Bayr, Gabriele Heinisch-Hosek

 

betreffend verschreibungspflichtige Abgabe von Mifepriston (Mifegyne ®) in Apotheken

 

Aufgrund der Maßnahmen zum Eindämmen der COVID–Pandemie halten sich Menschen in Österreich nun über lange Zeit im eigenen Wohnraum auf. Es ist mit einer erhöhten Anzahl an ungeplanten Schwangerschaften zu rechnen.

Die gesundheitspolitische Lage lässt nur mit Schwierigkeiten eine Versorgung von ungeplant Schwangeren für eine Fristenregelung in Krankenanstalten zu. Dies hat zur Folge, dass Frauen praktisch keinen Zugang zu ihrem Recht auf einen leistbaren und barrierefrei zugänglichen Schwangerschaftsabbruch haben.

In Österreich ist Mifegyne®, eine medikamentöse Variante des Schwangerschaftsabbruchs bis zur 9. Woche, seit 1999 erhältlich. Seit Jahrzehnten existiert jedoch eine schwerwiegende Barriere in Form der „Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 'Fachinformation' (Zusammenfassung der Produkteigenschaften) betreffend die Arzneispezialität MIFEGYNE®". Diese Verordnung setzt fest, dass Mifegyne® nur in Krankenanstalten und nicht von niedergelassenen Ärzt*innen abgegeben werden darf.

Dies widerspricht nicht nur der medizinischen Praxis anderer fortschrittlicher Länder (etwa Kanada und kürzlich auch Irland und UK), sondern zwingt auch Frauen und Paare durch ungewollte Schwangerschaften.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen zu ermutigen, den Zulassungsinhaber des Medikaments dazu zu bewegen, einen Antrag auf Zulassungsänderung zu stellen. Danach soll die Beschränkung der Abgabe von Mifegyne® ausschließlich in Krankenanstalten schnellstmöglich aufgehoben und es ermöglicht werden, dass Mifegyne® auch von niedergelassenen Ärzt*innen verschrieben und in Apotheken abgegeben werden darf. Nach der Einnahme ist im Bedarfsfall sicherzustellen, dass Frauen bei denen Komplikationen auftreten, ambulant betreut und beobachtet werden können.“

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss