421/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc, Herbert Kickl, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kai Jan Krainer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

(Verfassungsbestimmung)

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

In Art. 51d lautet Abs. 2:

 

(2) Weitere über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.

 

„(2) Durch Bundesgesetz kann eine über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Mitwirkung der Ausschüsse gemäß Abs. 1 an der Haushaltsführung vorgesehen werden.“

(2) Weitere Durch Bundesgesetz kann eine über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem mitMitwirkung der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.Ausschüsse gemäß Abs. 1 an der Haushaltsführung vorgesehen werden.

 

Artikel 2

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 32j wird folgender § 32k eingefügt:

 

 

§ 32k. (1) Zur Überprüfung von budgetrelevanten Maßnahmen in Zusammenhang mit der COVID19-Epidemie wählt der Budgetausschuss nach den im § 30 GOG festgesetzten Grundsätzen einen ständigen Unterausschuss (COVID19-Unterausschuss). Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

§ 32k. (1) Zur Überprüfung von budgetrelevanten Maßnahmen in Zusammenhang mit der COVID19-Epidemie wählt der Budgetausschuss nach den im § 30 GOG festgesetzten Grundsätzen einen ständigen Unterausschuss (COVID19-Unterausschuss). Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

 

(2) Die Mitglieder des ständigen Unterausschusses sind befugt, von den zuständigen Bundesministern sowie allen mit der Durchführung von COVID19-Maßnahmen betrauten Einrichtungen alle Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies kann auch durch schriftliche Anfragen erfolgen, denen innerhalb von zehn Tagen zu entsprechen ist.

(2) Die Mitglieder des ständigen Unterausschusses sind befugt, von den zuständigen Bundesministern sowie allen mit der Durchführung von COVID19-Maßnahmen betrauten Einrichtungen alle Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies kann auch durch schriftliche Anfragen erfolgen, denen innerhalb von zehn Tagen zu entsprechen ist.

 

(3) Der ständige Unterausschuss kann Empfehlungen zur Durchführung der COVID19-Maßnahmen beschließen. Er kann auch Beschlüsse gemäß § 27 fällen. In diesem Fall hat er dem Nationalrat hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.

(3) Der ständige Unterausschuss kann Empfehlungen zur Durchführung der COVID19-Maßnahmen beschließen. Er kann auch Beschlüsse gemäß § 27 fällen. In diesem Fall hat er dem Nationalrat hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.

 

(4) Der ständige Unterausschuss kann die Anwesenheit der in Abs. 2 genannten Organe verlangen.

(4) Der ständige Unterausschuss kann die Anwesenheit der in Abs. 2 genannten Organe verlangen.

 

(5) Die Verhandlungen des ständigen Unterausschusses sind medienöffentlich, sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt. Er hat auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

(5) Die Verhandlungen des ständigen Unterausschusses sind medienöffentlich, sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt. Er hat auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

 

(6) Der ständige Unterausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Eine Sitzung des ständigen Unterausschusses ist abgesehen von § 34 Abs. 4 vom Vorsitzenden jedenfalls dann so einzuberufen, dass dieser binnen einer Woche zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.“

(6) Der ständige Unterausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Eine Sitzung des ständigen Unterausschusses ist abgesehen von § 34 Abs. 4 vom Vorsitzenden jedenfalls dann so einzuberufen, dass dieser binnen einer Woche zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.

 

 

2. § 109 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„§ 32k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

 

(9) § 2 Abs. 2 bis 2c und 8 bis 10 sowie § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

 

(9) § 2 Abs. 2 bis 2c und 8 bis 10 sowie § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 32k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.