427/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Mag. Gerhard Kaniak

und weiterer Abgeordneter

betreffend Sonderpflegeurlaub für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten

 

In der Nationalratssitzung vom 03. April 2020 wurde der Sonderpflegeurlaub für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten geregelt. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Opposition war die schwarz-grüne Bundesregierung nicht bereit, hier eine umfassende Regelung zu beschließen, die den betroffenen Arbeitnehmern mit Betreuungspflichten einen Rechtsanspruch auf Sonderpflegeurlaub mit gleichzeitiger 100-prozentiger Lohnkostenübernahme zusichert.

In diesem Zusammenhang setzen wir eine neuerliche Initiative, um hier für soziale Gerechtigkeit zu sorgen und eine nachhaltige Lösung im Sinne der Betroffenen umzusetzen und fordern:

-        Ein Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht.

 

-        Eine idente Lösung mit Rechtsanspruch soll gelten, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder aufgrund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt.

 

-        Eine idente Lösung mit Rechtsanspruch soll für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBI. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

 

-        Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von 100 Prozent des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die

 

-        einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, beinhaltet.

-        einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung zur Erfüllung der Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen beinhaltet, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt.

-        einen Rechtsanspruch für Angehörige von pflegebedürftigen Personen umfasst, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBI. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

-        für den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung von 100 Prozent des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund umfasst.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.