Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „In den ersten hundert Tagen des Bezuges von“ durch die Wortfolge „Während des Bezuges von“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „In den ersten 120 Tagen“ durch das Wort „Während“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 3 dritter Satz wird gestrichen.

4. In § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 100 % des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag zuzüglich Ergänzungsbetrag und Familienzuschläge) (COVID-Sonderarbeitslosengeld) für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld am und nach dem 15. März 2020 bezogen haben.“

5. In § 36a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Personen, die nach dem 15. März 2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, werden abweichend von den Abs. 1 bis 7 bis zum 31. Dezember 2020 keine Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet.“

6. In § 79 wird folgender Abs. 165 angefügt:

„(165) § 9 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 7 und § 36a Abs. 8 in der Fassung BGBl I Nr. XXX treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung BGBl I Nr XXX tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft und mit 1. Jänner 2021 in der Fassung, die am 14. März 2020 in Geltung stand, wieder in Kraft.

7. In § 80 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 36 Abs. 5 wird für BezieherInnen von Notstandshilfe ab dem 15. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 außer Kraft gesetzt.“