431/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird“

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die zu ersetzende Wortfolge müsste richtig lauten „In den ersten 100 Tagen des Bezuges von“.

1. In § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „In den ersten hundert Tagen des Bezuges von“ durch die Wortfolge „Während des Bezuges von“ ersetzt.

 

 

2. In § 9 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „In den ersten 120 Tagen“ durch das Wort „Während“ ersetzt.

 

 

3. § 9 Abs. 3 dritter Satz wird gestrichen.

 

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

 

 

(3) In den ersten 100 TagenWährend des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 TagenWährend des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

 

 

4. In § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 100 % des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag zuzüglich Ergänzungsbetrag und Familienzuschläge) (COVID-Sonderarbeitslosengeld) für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld am und nach dem 15. März 2020 bezogen haben.“

(7) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 100 % des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag zuzüglich Ergänzungsbetrag und Familienzuschläge) (COVID-Sonderarbeitslosengeld) für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld am und nach dem 15. März 2020 bezogen haben.

 

5. In § 36a wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) Für Personen, die nach dem 15. März 2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, werden abweichend von den Abs. 1 bis 7 bis zum 31. Dezember 2020 keine Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet.“

(8) Für Personen, die nach dem 15. März 2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, werden abweichend von den Abs. 1 bis 7 bis zum 31. Dezember 2020 keine Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet.

 

 

6. In § 79 wird folgender Abs. 165 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Abs. 165 wurde bereits mit BGBl. I Nr. 16/2020 vergeben.

„(165) § 9 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 7 und § 36a Abs. 8 in der Fassung BGBl I Nr. XXX treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung BGBl I Nr XXX tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft und mit 1. Jänner 2021 in der Fassung, die am 14. März 2020 in Geltung stand, wieder in Kraft.

(165) § 9 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 7 und § 36a Abs. 8 in der Fassung BGBl I Nr. XXX treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung BGBl I Nr XXX tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft und mit 1. Jänner 2021 in der Fassung, die am 14. März 2020 in Geltung stand, wieder in Kraft.

 

 

7. In § 80 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

 

„(17) § 36 Abs. 5 wird für BezieherInnen von Notstandshilfe ab dem 15. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 außer Kraft gesetzt.“

(17) § 36 Abs. 5 wird für BezieherInnen von Notstandshilfe ab dem 15. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 außer Kraft gesetzt.