437/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz 2017, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz 2020, das Zustellgesetz 1982 und das Agrarmarkt Austria Gesetz 1992 (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz 2017, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz 2020, das Zustellgesetz 1982 und das Agrarmarkt Austria Gesetz 1992 (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Integrationsgesetzes 2017

Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.“

2. In § 23 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 2“ die Wortfolge „oder Abs. 2a“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes 2020

Das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 3. (1) Amtshandlungen in Anwesenheit anderer Personen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Personen, die keine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen, können vom Leiter der Amtshandlung von der Amtshandlung ausgeschlossen werden; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

(2) Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten, kann die Behörde

           1. mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,

           2. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder

           3. Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.

(3) Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Stehen ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung, so kann die Amtshandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Denjenigen Parteien und Beteiligten, die aus diesem Grund an einer in ihrer Abwesenheit durchgeführten Amtshandlung nicht teilnehmen können, ist in sonst geeigneter Weise – insbesondere auch unter gleichzeitiger Übermittlung der über die Amtshandlung aufgenommenen Niederschrift – Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(4) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

(5) Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Zustellgesetzes 1982

Das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 26a Z 3 letzter Satz lautet:

„§ 22 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

                a) Die elektronische Beurkundung hat anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen.

               b) Die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann, wenn sie aus technischen Gründen nicht auf dem Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann, auch auf andere elektronische Weise erfolgen; auch diese Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

2. In § 40 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

3. § 40 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dass bei Zustellvorgängen, die sich im Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes ereignet haben, die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, aus technischen Gründen nicht elektronisch erfolgt ist, gilt dann nicht als Zustellmangel, wenn ihre Beurkundung in einer dem § 26a Z 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 entsprechenden Weise erfolgt ist und die betreffenden Daten dem Absender nachträglich unverzüglich übermittelt werden oder bereits übermittelt worden sind.“

Artikel 4

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.“

2. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.“

3. In § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

 


 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Integrationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2a):

Vor dem Hintergrund der getroffenen Maßnahmen infolge COVID-19 werden derzeit keine Integrationsprüfungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung abgenommen, zudem ist die Kursteilnahme faktisch nicht möglich. Um den betroffenen erfüllungspflichtigen Drittstaatsangehörigen dennoch eine fristgerechte Erfüllung der Integrationsvereinbarung zu ermöglichen, wird die Erfüllungsfrist bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Damit sollen Härtefalle vermieden werden. Diesem Zweck dient auch die Hemmung des Laufs der Fristen nach § 14 von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1):

Durch die Einfügung des neuen § 9 Abs. 2a wurde diese Anpassung des Wortlauts erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 samt Überschrift):

Zur ergänzenden Nennung von Augenscheinen und Beweisaufnahmen in der Überschrift zum vorgeschlagenen § 3 (und von Augenscheinen in § 3 Abs. 2 Z 1) vgl. die Aufzählung des § 34 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Der vorgeschlagene § 3 Abs. 1 normiert Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen. Die Befugnis des Leiters der Amtshandlung, Personen, die keine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen, von der Amtshandlung auszuschließen, ist Teil der Sitzungspolizei (§ 34 AVG).

Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten, soll der vorgeschlagene § 3 Abs. 2 und 3 in weitestmöglichem Umfang zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermächtigen. Die Behörde hat – wie im Ermittlungsverfahren sonst auch – Ermessen. Insbesondere auch im Hinblick auf den sich aus § 6 des Gesetzes ergebenden „mittelbaren“ Anwendungsbereich der Bestimmung auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch hervorzuheben, dass dieses Ermessen nur in einer Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, sowie sonstigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechenden Weise geübt werden darf. In diesem Sinne und mit diesen Einschränkungen sind auch die nachfolgenden Erläuterungen zu verstehen (ohne dass darauf nochmals besonders hingewiesen wird).

Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Bestimmungen Folgendes zu bemerken:

Die Regelungen des vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind selbsterklärend.

Nach dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 Z 2 sollen mündliche Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auch dann am Sitz der Behörde oder an dem Ort, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, abgehalten werden können, wenn die Verwaltungsvorschriften (Art. II Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008) an sich eine Abhaltung an Ort und Stelle verpflichtend vorsehen würden. Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle haben diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden.

Der vorgeschlagene Abs. 3 erster Satz schließt die (physische) Anwesenheit einzelner Personen am Ort der Amtshandlung nicht aus. Welche Personen der Leiter der Amtshandlung dieser unmittelbar beizieht (zB die erforderlichen Sachverständigen) und welchen er eine Teilnahme unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht, steht in seinem Ermessen. Die Parteien und sonst Beteiligten haben kein subjektives Recht darauf, bei der betreffenden Amtshandlung (physisch) anwesend zu sein, sondern nur darauf, „unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an [ihr] teilzunehmen“. Bei der Entscheidung, welche Personen anwesend sein können, ist insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren (Art.  6 EMRK) zu berücksichtigen. Die unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilnehmenden Personen können sich gegebenenfalls auch in separaten Räumlichkeiten ein und desselben (Amts-)Gebäudes aufhalten.

Für das Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich zB aus dem vorgeschlagenen Abs. 3 erster Satz, dass die Behörde den Beschuldigten zu einer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführenden Vernehmung „laden“ oder ihn auffordern kann, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine solche Vernehmung zur Verfügung zu stehen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991).

Der vorgeschlagene Abs. 3 zweiter und dritter Satz ermächtigt grundsätzlich dazu, Amtshandlungen in Abwesenheit von Personen durchzuführen, denen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und trifft entsprechende Regelungen für Parteien und Beteiligte, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können. Um die mögliche Vorgangsweise der Behörde anhand des wohl häufigsten Falles der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu veranschaulichen: Die Behörde beraumt die Verhandlung in der im § 41 Abs. 1 AVG vorgesehen Form an, wobei sie in die Verständigung (Kundmachung) zusätzlich den Hinweis aufnimmt, dass für die Durchführung der Verhandlung technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet werden sollen. Darüber hinaus enthält die Verständigung (Kundmachung) die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen. Je nachdem, in welcher Form die mündliche Verhandlung kundgemacht wurde, hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung – an der sie unter Verwendung der betreffenden technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnimmt – Einwendungen erhebt. Auf Beteiligte, die an der mündlichen Verhandlung deswegen nicht teilnehmen können, weil ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen – und ihre Einwendungen daher auch nicht während der Verhandlung erheben können –, ist grundsätzlich § 42 Abs. 3 AVG anzuwenden.  In der Regel werden solche Beteiligte ihre Einwendungen auch bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden erheben können (zB weil ihr die für die Zwecke der Verhandlung aufgelegten Pläne oder sonstigen Behelfe dies ermöglichen); es kann allerdings sein, dass sich die Auswirkungen eines Vorhabens erst auf Grund des Inhalts der Verhandlung (bzw. von aus diesem Anlass durchgeführten Augenscheinen oder Beweisaufnahmen) zuverlässig beurteilen lassen. In diesem Fall wird die Behörde den bekannten Beteiligten, die an der Verhandlung nicht teilgenommen haben, gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3 dritter Satz – zweckmäßigerweise unter Anschluss der Verhandlungsschrift – nachträglich Gelegenheit zu geben haben, innnerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zur Wahrung der Parteistellung schriftlich Einwendungen zu erheben.

Der vorgeschlagene § 3 Abs. 4 sieht Erleichterungen für Niederschriften über Amtshandlungen vor, für die solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet wurden.

Mit dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 5 sollen der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen und die Einbringung mündlicher Anbringen im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 eingeschränkt werden.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 4):

Die Geltungsdauer des § 3 ist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 befristet (vgl. § 9 Abs. 1).

Zu Artikel 3 (Änderung des Zustellgesetzes):

Zu Z 1 (§ 26a Z 3 letzter Satz):

Da die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, auf dem von den Zustellern der Österreichische Post AG für die Zustellung verwendeten Handheld technisch nicht möglich ist, soll die Regelung des § 26a entsprechend modifiziert werden.

Zu Z 2 (§ 40 Abs. 13) und Z 3 (§ 40 Abs. 14):

Die Geltungsdauer der Regelung soll, wie schon bisher, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 befristet sein.

Zu Artikel 4 (Änderung des AMA-Gesetzes)

Im Zuge der COVID-19-Maßnahmen wurde in mehreren Gesetzen zur Anwesenheit für eine Beschlussfassung der entsprechenden Organe klargestellt, dass Beschlüsse auch im Umlaufweg oder per Videokonferenz gefasst werden können. Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und daher nicht durch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 16/200 idF BGBl. I Nr. 24/2020) erfasst. Das Fehlen einer analogen Regel im AMA-Gesetz hat zur Folge, dass diese alternativen Beschlussfassungsmöglichkeiten für den AMA-Verwaltungsrat (§ 14 Abs. 2) und den AMA-Kontrollausschuss (§ 17 Abs. 5) zweifelhaft sind. Eine entsprechende Klarstellung soll daher vorgenommen werden, dass Beschlüsse dieser Organe auch im Umlaufweg oder mittels Videokonferenz erfolgen können

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;“). Unbeschadet der in § 1 des AMA-Gesetzes enthaltenen Verfassungsvorschaltklausel kann, da diese Änderung nur die AMA-Organe betrifft, – wie bereits beim Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, Art. 21 – eine Änderung ohne Verfassungsvorschaltklausel erfolgen.

Zu Z 1 und Z 2:

§ 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 sehen vor, dass der Verwaltungsrat (§ 14 Abs. 2) und der Kontrollausschuss (§ 17 Abs. 5) beschlussfähig sind, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Beschlussfassung die physische Anwesenheit ihrer Mitglieder erfordert. Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass diese Organe ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg (oder in einer Videokonferenz) fassen können. Trotz erweiterter Möglichkeiten für Beschlussfassungen soll der physischen Anwesenheit der Vorzug gegeben werden und Videokonferenz und Umlaufbeschluss sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen. Das Präsenzquorum gilt unabhängig von der Form des Zusammentreffens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.