438/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Hans Singer, Mag. Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten 1992

Das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der letzte Satz des Absatz 3 gilt nicht, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten.“

2. Nach § 29 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“


 

Begründung

Zur Verbrauchserfassung von Heizkosten sind nach wie vor viele Heizkostenverteiler, sogenannte „Verdunster“ im Einsatz. Diese verplombten, mit Flüssigkeit gefüllten Röhrchen sind an den Heizkörpern angebracht. Bei der Ablesung wird das Röhrchen an einer Skala abgelesen und mittels Spezialwerkzeug ausgetauscht. Eine Selbstablesung gestaltet sich als äußerst komplex. Vor dem Hintergrund der Krise rund um Covid-19 und der Notwendigkeit, dass bei der Ablesung die Wohnung betreten werden müsste, wird durch vorliegende Novelle dafür Sorge getragen, dass die Ansteckungsgefahr mit Covid-19 durch Mitarbeiter der Ablesefirmen nicht unnötig erhöht wird.

Zu Z 1 (Abs. 4)

§ 11 Abs. 3 sieht schon derzeit vor, dass eine Hochrechnung der Verbrauchsanteile durchgeführt werden kann, wenn die Verbrauchsanteile trotz zumutbarer Bemühungen nicht erfasst werden können. Allerdings darf die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, nicht mehr als 25% der gesamten beheizbaren Nutzfläche ausmachen.

Diese Grenze könnte vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie ein Betreten der Wohnung durch Ableseunternehmen grundsätzlich nicht angeraten ist, zu niedrig sein. Deshalb soll befristet auch ein höherer Anteil als 25% an der beheizbaren Nutzfläche hochgerechnet werden können, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie nicht erfasst werden konnten.

Diese Möglichkeit soll aber nur dann bestehen, wenn den Wärmeabnehmern vorab die Möglichkeit einer Selbstablesung gegeben wird. Diese kann in der Übermittlung von Fotos der Verdunster erfolgen, auch durch selbstständiges Ablesen dieser Verdunster und Übermittlung der Daten.

Nur wenn diese Selbstablesung entweder nicht durchgeführt wird oder werden kann oder beispielsweise nicht nachvollziehbare Werte ergibt, soll eine über die in Abs. 3 vorgesehene Höchstgrenze hinausgehende Hochrechnung der Verbrauchsanteile erfolgen können.

Ein Recht der Wärmeabnehmer, eine Ablesung in der Wohnung zu verlangen, kann nicht bestehen, so lange ein Betreten der Wohnung durch Ableser den Bemühungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zuwiderlaufen würde.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 1d)

In- und Außerkrafttretensbestimmung, da es sich hierbei um eine kurzfristige Lösung eines aufgrund der Covid-19-Krise aufgetretenen Problems handelt.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.