438/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Bundesgesetzes über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten 1992 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt: |
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„(4) Der letzte Satz des Absatz 3 gilt nicht, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten.“ |
(4) Der letzte Satz des Absatz 3 gilt nicht, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten.
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2. Nach § 29 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt: |
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„(1d) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“ |
(1d) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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