438/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten 1992

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Der letzte Satz des Absatz 3 gilt nicht, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten.“

(4) Der letzte Satz des Absatz 3 gilt nicht, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten.

 

 

2. Nach § 29 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

 

 

„(1d) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

(1d) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.