440/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird (6. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird (6. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 124b Z 351 lautet:

     „351. Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 6 Z 3 und § 37 Abs. 5 Z 3 liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden.“

2. In § 124b wird folgende Ziffer 352 angefügt:

     „352. Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.“


Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 28 Abs. 49 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

In § 323c werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 10 eingefügt:

„(6) Bis 30. September 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem

           1. ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und

           2. innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.

(7) Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.

(8) Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.

(9) Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.

(10) Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden.“

Artikel 4

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes

Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009“ ersetzt.

2. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

§ 2c. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge zum im Zusammenhang mit der COVID-19.Krise geschaffenen europaweiten Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank zu leisten.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.


(3) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.

§ 2d. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und allfälliger Kosten zu übernehmen, mit denen Darlehen aus dem Unionshaushalt für das im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geschaffene Europäische Instrument für temporäre Hilfe zur Abmilderung der Arbeitslosigkeitsrisiken (SURE) abgesichert werden.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.“

3. § 3 lautet wie folgt:

§ 3. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c sowie § 2d ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3. Abs. 1 entfällt die Wortfolge „am Ort der Schulveranstaltung“.

2. Der bisherige Text des § 5. wird zu Abs. 1 und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Sofern aus dem Fonds Leistungen an die in § 2 genannten Personen, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, gehen allfällige Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich über.

(3) Zahlungen aus dem Fonds, die an die Vertragspartner erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit den in § 2 genannten Personen und der Schule sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung.“

3. Der bisherige Text des § 7. wird zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetzes), BGBl. I Nr. 51/2014

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 6a werden folgende §§ 6b und 6c samt Überschrift eingefügt:

„Bürgerlich-rechtliche Sonderbestimmungen

§ 6b. Die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote.

§ 6c. Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.


2. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

„Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

Das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von allfälligen aus der Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandenen Ansprüchen dieser Personen gegen den Bund in Abzug zu bringen.“

Artikel 8
Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG)

1. Abschnitt
Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

           1. Zuschüsse, die einem Unternehmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, gewährt werden;

           2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

           3. Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994.

Rechtsrahmen der Prüfung

§ 2. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Abfrage aus dem Transparenzportal

§ 3. Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.

Geheimhaltung

§ 4. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.

Datenschutz

§ 5. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden.


2. Abschnitt
Prüfung von Zuschüssen nach dem ABBAG-Gesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 6. (1) Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen nach dem ABBAG-Gesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers (Unternehmers gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz) zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

           1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

           2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

           3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 7. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

3. Abschnitt
Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 9. (1) Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

           1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

           2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

           3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 10. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 11. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria) sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

4. Abschnitt
Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG

Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung

§ 12. (1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.


(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Jahresbericht

§ 15. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Anzeigepflicht

§ 16. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975.

Verordnungsermächtigung

§ 17. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere

           1. die Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;

           2. die Übermittlung der Prüfungsberichte.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 


 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Die bisherige Fassung der Z 351 bezog sich nur auf die Bestimmung des § 37 Abs. 5 Z 3 (Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe). Da § 24 Abs. 6 Z 3 in Bezug auf die Erwerbstätigkeit dieselben Anwendungsvoraussetzungen normiert, soll mit der Änderung die ansonsten bestehende Lücke geschlossen werden. Dementsprechend soll es für beide Begünstigungsvorschriften nicht schädlich sein, wenn Ärzte im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBI. I Nr. 169/1998 idF BGBI. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden und sich so in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Die gegenüber der Vorfassung vorgenommene sprachliche Veränderung soll den Inhalt der Bestimmung besser zum Ausdruck bringen, ohne den inhaltlichen Gehalt zu verändern.

Zu Z 2:

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c erfüllen, sollen in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Auf Grund der COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken, darunter auch Stoffmasken (und insbesondere Masken aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) vorübergehend ein Steuersatz von 0% eingeführt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Aufgrund der Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergeben sich für eine Vielzahl von Unternehmen signifikante Umsatzrückgänge, zusätzlich werden zur Überbrückung der wirtschaftlich angespannten Situation Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO beantragt. Die Wirkung einer Stundung bzw. Ratenbewilligung besteht in einem Hinausschieben des Entrichtungszeitpunkts sowie nach § 230 Abs. 5 BAO einer Hemmung im Hinblick auf Einbringungsmaßnahmen. Somit sind Einhebungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bewilligten Zahlungserleichterungen sehrwohl zulässig. Nach § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen. In weiterer Folge sind nach § 215 Abs. 1 bis 3 BAO die sich aus dieser kontokorrentmäßigen Verbuchung durch Saldierung von Gut- und Lastschriften sich ergebenden Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten bei der selben oder in weiterer Folge auch bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden. Erst die nach einer solchen Verwendung verbleibenden Guthaben stellen rückzahlungsfähige Guthaben im Sinne des § 215 Abs. 4 iVm § 239 BAO dar. Die erwähnten Verrechnungsregeln der §§ 213 ff BAO sind zwingend und es besteht daher kein Raum für eine etwaige Ermessensübung der Behörde.

Angesichts des Umstandes, dass bei jenen Unternehmen, die seit Mitte März 2020 von massiven Umsatzeinbußen in Folge der COVID-19-Maßnahmen betroffen sind, in den Umsatzsteuervoranmeldungen ab 15. Mai 2020 in zahlreichen Fällen Vorsteuerguthaben bestehen werden, soll zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt werden, neben einer beantragten bzw. aufrechten Zahlungserleichterung Gutschriften dennoch ungekürzt rückzahlen zu können.

Abs. 6 enthält neben der zeitlichen Befristung die Voraussetzungen für eine solche Vorgangsweise: Nur wenn ein Zahlungserleichterungsansuchen über FinanzOnline beantragt oder bewilligt wurde und rechtzeitig – Z 2 determiniert dies mit einem Monat ab Bekanntgabe eines Bescheides, aus dem sich eine Gutschrift ergibt bzw. bei Selbstberechnungsabgaben gleichzeitig mit der Meldung einer Gutschrift – ein Rückzahlungsantrag über FinanzOnline eingebracht wurde. Auch im Falle von Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gilt, dass ein Rückzahlungsantrag gleichzeitig mit der Antragstellung einzubringen ist. Der Terminus „gleichzeitig“ bedeutet im Zusammenhang mit Abs. 6 Z 2, dass der Rückzahlungsantrag am selben Tag eingebracht wird. Die ungekürzte Rückzahlung einer Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung kommt daher in Fällen, wo keine Zahlungserleichterung beantragt oder bewilligt wurde, nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Einbringung eines Rückzahlungsantrages im Hinblick auf die Gutschrift wird durch die in Abs. 9 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 239 Abs. 1 BAO geschaffen.

Abs. 7 soll sicherstellen, dass Gutschriften, die sich aus stattgebenden Beschwerdevorentscheidungen oder herabsetzenden Erkenntnissen des BFG ergeben, auf die jeweilige Abgabe verbucht werden können, um die Richtigkeit der Gebarung zu gewährleisten. Der Ausschluss jener Gutschriften, die aufgrund einer Abschreibung entstehen, soll den Anwendungsbereich der Norm abgrenzen, zumal Ziel dieser Maßnahme die Schaffung von Liquidität in Unternehmen ist, gleichzeitig aber überschießendes Vorgehen gerade vermieden werden soll. Für den Fall, dass auf einem Abgabenkonto eine verbuchte Einfuhrumsatzsteuer besteht, ist eine ungekürzte Rückzahlung nur in dem Ausmaß zulässig, das diese Einfuhrumsatzsteuer übersteigt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass aufgrund der Bestimmungen in § 26 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Zollämter zuständig sind, für die Einhebung und Einbringung unter bestimmten Voraussetzungen (die in Z 2 definiert sind) allerdings die Finanzämter. Infolge dessen wird die Einfuhrumsatzsteuerschuld auf dem Abgabenkonto beim zuständigen Finanzamt belastet, vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen. Um eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur herkömmlichen Saldierung von Umsatz- und Vorsteuer innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung zu vermeiden, ist eine Ausnahme von der Anwendung des Abs. 6 geboten. Terminologisch wird durch die Verwendung des Ausdrucks „Gutschrift“ in Abs. 7 deutlich, dass darunter die aus einem einzelnen Gebarungsakt resultierende Gutschrift gemeint ist; dies ist für die Vollziehung der Bestimmung im Rahmen der bestehenden automationsunterstützten Prozesse erforderlich.

In Abs. 8 wird sichergestellt, dass auf Gutschriften im Sinne des Abs. 1 die in § 215 BAO vorgesehene Verwendung von Guthaben analog anzuwenden ist. Eine ungekürzte Rückzahlung einer solchen Gutschrift kann daher nur erfolgen, wenn für die zur Verrechnung heranziehbaren Abgabenschuldigkeiten (§ 215 Abs. 1 bis 3 BAO) eine Zahlungserleichterung beantragt oder bewilligt wurde.

Das Vorsehen einer zeitlichen Begrenzung in Abs. 10 ist im Zusammenhang mit den automationsunterstützten Prozessen in der Abgabengebarung erforderlich.

Zu Artikel 4 (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz 2009)

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen). Darüber hinaus ist anzumerken, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat bei Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates betreffend die Übernahme einer Haftung des Bundes keine Mitwirkung zusteht.

Zum EIB-Garantiefonds:

Die gegenwärtige Wirtschaftslage stellt Unternehmen, insbesondere KMU, vor Finanzierungsschwierigkeiten, die national oft nicht zu bewältigen sind. Aus diesem Grund soll komplementär zu nationalen Stützungspaketen auf EU-Ebene ein Beitrag zur Sicherung der Unternehmensliquidität geleistet werden.

Vor diesem Hintergrund errichtet die Europäische Investitionsbank (EIB) einen EU-weiten Garantiefonds iHv 25 Mrd. Euro, den sie auch selbst verwaltet. Der Fonds soll Garantien für die EIB und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) bereitstellen. EIB und EIF sollen damit bis zu 200 Mrd. Euro an Finanzierungen, vorrangig für KMU, in der EU mobilisieren. Dies soll hauptsächlich durch (Rück-)Garantien für Privat- und Förderbanken erreicht werden. EIB und EIF können hier auf ein bestehendes Netzwerk von Kunden und bestehenden Instrumenten zurückgreifen, wodurch eine rasche Implementierung möglich wird.

Die Mitgliedstaaten der EU sollen gemäß ihrem EIB-Kapitalanteil zu dem Garantiefonds beitragen. Der Fonds steht auch für Beiträge von Dritten, d.h. anderen Europäische Institutionen, offen. Es ist kein Haftungsentgelt vorgesehen.

Gefördert werden vorrangig Finanzierungen von KMU in den beitragenden Mitgliedstaaten, nachfragebasiert und ohne Quoten, aber mit Konzentrationslimits.

Aufgrund der krisenbedingt negativen Rahmenbedingungen für Unternehmen sind die durch den Garantiefonds besicherten Finanzierungen mit erhöhtem Risiko behaftet.

Es wird ein Gremium aus VertreterInnen der beitragenden Mitgliedstaaten eingerichtet, das über Finanzierungen und Garantierahmen entscheidet. Zusätzlich entscheiden die Leitungsorgane von EIB und EIF über konkrete Projektfinanzierungen.

Zu SURE:

Mit der COVID-19-Krise ist in allen EU-Mitgliedstaaten die Arbeitslosigkeit sprunghaft angestiegen und die Grenzen der Gesundheitssysteme wurden teilweise überschritten. Eine Absicherung der Arbeitsplätze beziehungsweise der Einkommen würde dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Effekte von COVID-19 geringer zu halten, als wenn die nationalen Sozialschutzsysteme keine zusätzliche Finanzierung erhalten würden. Bessere Gesundheitssysteme wiederum sorgen für die raschere Behandlung und Eindämmung von künftigen Virus-Krisen. Somit ist die Einrichtung eines Instruments auf EU-Ebene für alle Mitgliedstaaten vorteilhaft.

Die Europäische Kommission hat vor diesem Hintergrund am 2. April 2020 einen VO-Vorschlag für ein temporäres Instrument zur Förderung von Kurzarbeit und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der Corona-Krise auf Basis des Art. 122 AEUV vorgelegt. Das Instrument trägt den Namen “European Instrument for temporary Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency (SURE) following the COVID-19 virus outbreak” und soll zinsgünstige Kredite von insgesamt bis zu 100 Milliarden Euro an besonders betroffene Mitgliedstaaten ermöglichen.

Finanziert werden soll der Anstieg der öffentlichen Ausgaben für Gesundheitsmaßnahmen, für Kurzarbeit und vergleichbare Maßnahmen für Selbständige, die seit 1. Februar 2020 implementiert wurden. Die Auszahlung erfolgt in Tranchen. Die VO enthält ein Konzentrationslimit von max. 60% des Volumens durch die drei größten Bezieher. Damit verteilt sich bei einem allfälligen Rückgriff auf Ländergarantien die Last auf mehr Mitgliedstaaten und die Belastung je Land wird kleiner.

Das EU-Budget würde für Darlehen haften, jedoch auf Basis von (Rück-)Garantien der Mitgliedstaaten im Ausmaß von 25 Milliarden Euro. Im Haftungsfall kann die Europäische Kommission auf die Garantien der Mitgliedstaaten zurückgreifen. Organisation und Management der Darlehen beruhen auf Art. 122(2) (ähnlich wie beim EFSM); die Bereitstellung der Garantien durch die Mitgliedstaaten auf Art. 122(1). Das Instrument ist erst operativ, wenn alle Mitgliedstaaten die Garantieabkommen mit der Kommission unterzeichnet haben. Es ist kein Entgelt für Garantien vorgesehen.

Finanzielle Unterstützung soll auf Vorschlag der Kommission (inkl. Modalitäten der Kredite), nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaates und Verabschiedung durch den Rat, gewährt werden. Die Verwaltung der Kreditlinien soll durch die Europäische Zentralbank erfolgen. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss der EU soll regelmäßig über Rückzahlungen informiert werden.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4):

Richtigstellung.

Zu Z 2 (§ 2c Abs. 1-3):

Der neue § 2c ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, im Namen des Bundes Beiträge zum Garantiefonds der EIB iZm der COVID-19-Krise zu leisten und zwar in Form von Haftungen. Diese Beiträge dürften einen Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro nicht überschreiten. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass für die Verwaltung des Garantiefonds keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Zu Art. 5 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds)

Durch die besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit der Corona/COVID-19-Pandemie mussten alle Schulveranstaltungen ab dem 11.03.2020 bis Schuljahresende wegen Undurchführbarkeit abgesagt werden. Die Gründe für die Undurchführbarkeit von Schulveranstaltungen waren vielfältig und führen teilweise zu komplexen Rechtsfragen, deren voller Umfang derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Um trotzdem eine Abwicklung der Refundierung von Stornokosten im Sinne der Interessen der Erziehungsberechtigten sicherzustellen, soll das Gesetz an diese Situation angepasst werden.

Zu Z 1 (Entfall der Wortfolge „am Ort der Schulveranstaltung“):

Die Gründe für die Undurchführbarkeit von Schulveranstaltungen waren und sind vielfältig. Die derzeit vorgesehene Anknüpfung an den Ort der Schulveranstaltung wird den komplexen Lebenssachverhalten, die sich in den vergangenen Wochen ergeben haben, nicht in jedem Fall gerecht. Diese Einschränkung soll daher im Interesse der Erziehungsberechtigten oder eigenberechtigten Schüler entfallen.

Zu Z 2:

Der Übergang der allenfalls von Personen gemäß § 2, einer Schule oder einem Schulerhalter gegen Vertragspartner bestehenden Forderungen soll sicherstellen, dass die Personen nicht zunächst komplexe Rechtsfragen beurteilen und allenfalls gerichtliche Verfahren in Kauf nehmen müssen um alle möglichen Zivilrechtsfragen zu klären. Dies würde in vielen Fällen erhebliche Zeit erfordern und wäre daher in der Frist bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes nicht durchführbar. Durch die vorgeschlagene Änderung in Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass die Erziehungsberechtigten Zahlungen rasch erhalten können und die sich allenfalls ergebenden komplexen Rechtsfragen auch nach dem Außerkraftreten dieses Gesetzes geklärt werden können. Abs. 3 soll eine effiziente und einfache Umsetzung der Ziele des Gesetzes ermöglichen und sicherstellen, dass sich eine Forderung im Nachhinein, z.B. nach einem gerichtlichen Verfahren, als nicht zu Recht bestehend erweist, die geleistete Zahlung rückgefordert werden kann.

Zu Z 3:

Diese regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 6 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes 2014)

Zu Z 1 (§§ 6b und 6c):

§ 6b stellt klar, dass ein vereinbartes Zessionsverbot im Rahmen einer Vereinbarung, mit der eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 gewährt wird, jedenfalls verbindlich ist und gegenüber Dritten wirkt. Diese Regelung bewirkt eine Gleichstellung der betreffenden finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 mit Garantien des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 1396a Abs. 3 ABGB und ist somit für die Refinanzierungsfähigkeit der durch die betreffenden finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 garantierten zugrundeliegenden Kreditforderung im Rahmen der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems dienlich.

§ 6c normiert das vereinfachte Formerfordernis für finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung (etwa eine Garantie) von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird. Die Bestimmung sieht daher ein von der Schriftform gemäß §§ 1346 Abs. 2 in Verbindung mit 886 ABGB abweichendes (reduziertes) Formerfordernis vor, das der in § 7 Abs. 9 KMU-FG geregelten Abwicklung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH entspricht. Dies ist erforderlich, um eine rasche, unbürokratische und effiziente Abwicklung der finanziellen Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Z 7 sicherzustellen.

Zu 2 (§ 8):

§ 2 Abs. 2 Z 7 ermöglicht unter anderem die Gewährung von Zuschüssen an Unternehmen zur Deckung von Fixkosten. Diese „Fixkostenzuschüsse“ werden auf der Grundlage von Richtlinien, die gemäß § 3b Abs. 3 zu erlassen sind, gewährt. Gemäß § 39a des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 sind diese Zuschüsse an die Transparenzdatenbank zu melden.

Zu Art. 7 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird)

Zu Art. 7 Z 1:

Es wird klargestellt, dass die Bedingungen und Zusagen, von deren Erfüllung die Bereitstellung der Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden können, im sachlichen Zusammenhang mit den Zielen der Verteilung, also der Verhütung oder Bekämpfung von der COVID-19-Pandemie stehen müssen.

Zu Art. 7 Z 2:

Abs. 2 sieht in der bisherigen Formulierung vor, dass bei juristischen Personen wie insb. Gebietskörperschaften der Einkaufswert von Ansprüchen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 gegen den Bund in Abzug zu bringen ist. Diese Bestimmung wird auf alle allfälligen aus der Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandenen Ansprüche von juristischen Personen gegen den Bund ausgeweitet. Damit wird beispielsweise sichergestellt, dass für den Fall, dass eine Gebietskörperschaft ihrerseits Einrichtungen des Bundes Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt hat, ein daraus entstandener Anspruch auf Kostenersatz gegen den Bund in Abzug gebracht wird.

Zu Artikel 8 (Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19 Pandemie

Dieses Bundesgesetz soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen – auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe im Sinne der BAO darstellt. Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme mitüberprüft werden sollen, handelt das Finanzamt bezüglich der Förderungen daher nicht als (Abgaben-)behörde, sondern erstellt ein Gutachten.

Im Regime der abgabenrechtlichen Außenprüfung kann ein weisungsbefugtes Organ (insbesondere der Bundesminister für Finanzen) Prüfungshandlungen anordnen, wenn das für zweckmäßig erachtet wird. Die §§ 7, 10 und 13 bilden dieses Regime für die Förderungsprüfungen nach diesem Bundesgesetz spiegelbildlich nach. Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen sollen auch hinsichtlich der eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß angewendet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und eine Schlussbesprechung stattzufinden hat. Ein Prüfungsbericht ist allerdings nur dann zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt. Wenn also fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten. Insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt zudem gemäß § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.