Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert werden (11. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 239 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 239a.    Sonderregelungen - COVID-19“

2. Dem § 238 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

3. Nach § 239 wird folgender § 239a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelungen - COVID-19

§ 239a. (1) Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:

           1. Die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,

           2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,

           3. die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,

           4. die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,

           5. die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,

           6. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,

           7. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,

           8. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,

           9. die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,

         10. die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und

         11. die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID‑19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I 16/2020, sind auf alle von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich durchzuführende Verfahren, das sind insbesondere Verfahren, die zur Erfüllung der in § 152 Abs. 2 genannten Aufgaben dienen, anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig durch Verordnung, die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.

(5) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz ist zulässig.

(6) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.

(7) Gebühren gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, die für Eingaben zur Anmeldung von Prüfungsterminen für die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen gemäß § 21 geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Prüfungstermine abgesagt wurden.

(8) Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.“

Artikel 2

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 68 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

2. Nach § 74 wird folgender § 75 samt Überschrift angefügt:

„Sonderregelungen - COVID-19

§ 75. (1) Nachfolgende gesetzliche Fristen werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:

           1. Die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,

           2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,

           3. die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,

           4. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,

           5. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,

           6. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,

           7. die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 und

           8. die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.

(2) Der Ablauf der Befristungen der Bescheide, mit denen Ausbildungsinstitute durch die Behörde eine Anerkennung ihrer Prüfungen als erfolgreich abgelegte Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 erhalten haben und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind, wird bis 31. Dezember 2020 gehemmt.

(3) Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 wird für das Kalenderjahr 2020 um die Hälfte reduziert.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Abs. 1 und 2 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.“

Artikel 3

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 118 folgender Eintrag angefügt:

           „§ 119.    Sonderregelungen - COVID-19“

2. § 115 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

3. Nach § 118 wird folgender § 119 samt Überschrift angefügt:

„Sonderregelungen - COVID-19

§ 119. (1) Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 3, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:

           1. Die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,

           2. die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2,

           3. die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,

           4. die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,

           5. die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,

           6. die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,

           7. die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,

           8. die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,

           9. die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,

         10. die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,

         11. die Frist gemäß § 97 Abs. 2 gemäß die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und

         12. die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkanntnisses gemäß § 108 Abs. 2.

(2) Befreiungen von Prüfungsgegenständen der Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 5 und Abs. 6 können vorgenommen werden, wenn die Prüfungen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 16. März 2020 erbracht wurden.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Abs. 1 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.

(4) Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz ist zulässig.

(5) Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.“