443/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Antrag

der Abgeordneten Mahrer BA, Mag Bürstmayr,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz 2012 und das Asylgesetzes 2005 geändert werden (7. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz 2012, und das Asylgesetzes 2005 geändert werden (7. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 wird die Wendung „in die Erstaufnahmestelle“ durch die Wendung „in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle“ und die Wendung „in der Erstaufnahmestelle“ durch die Wendung „in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 6 wird nach dem Klammerzitat „(§ 4 BFA‑Einrichtungsgesetz (BFA‑G), BGBl. I Nr. 87/2012)“ die Wendung „, Regionaldirektion oder Außenstelle (§ 2 Abs. 2 BFA‑G)“ sowie nach der Wendung „Ankunft in der Erstaufnahmestelle“ die Wendung „, Regionaldirektion oder Außenstelle“ eingefügt.

3. In § 49 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen.“

4. Dem § 56 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 3 und 6 sowie 49 Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 58 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.


 

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu § 10 Abs. 3:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 und der damit verbundenen erforderlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des persönlichen Kontakts und damit verbundenen gegenwärtig oder hinkünftig erforderlichen Schließungen von Erstaufnahmestellen sollen unbegleitete minderjährige Asylwerber künftig nicht mehr nur in eine Erstaufnahmestelle, sondern auch in eine Regionaldirektion verbracht werden können. Ob der Asylwerber im konkreten Fall der Erstaufnahmestelle, der Regionaldirektion oder der Außenstelle einer Regionaldirektion (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz BFA‑G) vorzuführen ist, hängt vom Inhalt der Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise gemäß § 43 ab. Mit Blick auf § 43 Abs. 3 BFA-VG, wonach bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und bei jeder Einvernahme teilzunehmen hat, wird eine Anordnung zur Vorführung in die Regionaldirektion oder Außenstelle jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn für diese Regionaldirektion oder Außenstelle eine Zuständigkeit der Rechtsberater festgelegt ist (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Änderung des § 49 Abs. 4).

Zu § 49 Abs. 4:

Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, soll es dem Bundesamt auf Grund der vorgeschlagenen Änderung zum Zweck der Entlastung der Erstaufnahmestellen möglich sein, eine Zuständigkeit der Rechtsberater auch für Regionaldirektionen oder Außenstellen festzulegen. Anders als im ersten Satz, der die Zuständigkeit in den Erstaufnahmestellen regelt, wird dabei im Sinne größtmöglicher Flexibilität nicht vorgesehen, dass eine Zuständigkeit der Rechtsberater für sämtliche Regionaldirektionen und Außenstellen festzulegen wäre. Bei der Festlegung, für welche Regionaldirektionen und/oder Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater festzulegen ist (und in welche Regionaldirektion oder Außenstelle gegebenenfalls die Vorführung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a im Einzelfall anzuordnen ist), kann das Bundesamt daher auf praktische Erfahrungen, etwa auf ein regelmäßig hohes Aufkommen unbegleiteter minderjähriger Asylwerber in bestimmten Organisationseinheiten, Rücksicht nehmen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 10 Abs. 3 verwiesen.

Zu § 56 Abs. 14:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Zu Art. 2 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu § 58 Abs. 5a:

Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, soll vom Kriterium der persönlichen Antragstellung abgesehen werden und Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde eingebracht werden. Eine ähnliche Regelung wurde bereits für Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, vorgesehen.

Zu § 73 Abs.22:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.