Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz 2012, und das Asylgesetzes 2005 geändert werden (7. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 wird die Wendung „in die Erstaufnahmestelle“ durch die Wendung „in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle“ und die Wendung „in der Erstaufnahmestelle“ durch die Wendung „in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 6 wird nach dem Klammerzitat „(§ 4 BFA‑Einrichtungsgesetz (BFA‑G), BGBl. I Nr. 87/2012)“ die Wendung „ , Regionaldirektion oder Außenstelle (§ 2 Abs. 2 BFA‑G)“ sowie nach der Wendung „Ankunft in der Erstaufnahmestelle“ die Wendung „ , Regionaldirektion oder Außenstelle“ eingefügt.

3. In § 49 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen.“

4. Dem § 56 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 3 und 6 sowie 49 Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 58 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“