455/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

1.    In § 2 wird in Z 3 folgender zweiter Satz eingefügt:

"Als nahestehende Organisationen gelten darüber hinaus Vereine, die Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten oder Sachleistungen für diese übernehmen."

2. In § 4 Abs. 1 wird im dritten Satz nach der Wortfolge "Personenkomitees" die Wortfolge ", nahestehenden Organisationen" eingefügt. 

 

Art. 2

Änderung des Vereinsgesetzes

Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1.    Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Paragraph eingefügt: 

"§ 22a Offenlegung von Parteispenden"

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

"Offenlegung von Parteispenden

§ 22a. (1) Vereine, die Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten oder Sachleistungen für diese übernehmen, haben diese Zuwendungen unmittelbar dem Rechnungshof zu melden.

(2) Die Meldung muss ersichtlich machen, woher der Verein die Mittel für die Zuwendung erhalten hat sowie Spender und Sponsoren offenlegen.

(3) Der Rechnungshof hat die Meldung unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

(4) Vereine im Sinne des Abs. 1 dürfen keine Spenden und Sponsoringleistungen annehmen von:

1.    parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

2.    Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3.    öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.    gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5.    Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6.    ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,

7.    natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,

8.    anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

9.    natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro beträgt.  

(5) Nach Abs. 4 unzulässige Spenden sind von dem Verein unverzüglich an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (§ 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. § 6 Abs 8 ParteienG ist sinngemäß anzuwenden. 

(6) Wer vorsätzlich

1.    eine Meldung nach Abs. 1 unterlässt oder

2.    Spenden oder Sponsoringleistungen im Sinne des Abs. 4 annimmt und nicht weiterleitet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen." 

 

Begründung

Transparenz bei parteinahen Vereinen

Zu Art. 1:

Zuwendungen an Parteien durch Umgehungskonstruktionen über Vereine zu verschleiern, darf nicht möglich sein. Auch auf Empfehlung des Rechnungshofes soll die Auslagerung von Wahlkampfkosten an Vereine unterbunden werden. Mit der Berücksichtigung von bestimmten Vereinen als "nahestehende Organisationen" sollen Umgehungen verhindert und Transparenz auf allen Ebenen durchgesetzt werden, unter anderem da Zahlungen von nahestehenden Organisationen im Rechenschaftsbericht ausgewiesen werden müssen. 

 

Zu Art. 2:

Im Sinne umfassender Transparenz sollen Vereine, die sich entscheiden, Geld- oder Sachspenden an Parteien zu tätigen, diese unmittelbar dem Rechnungshof melden. Dabei muss offengelegt werden, woher der Verein über die Mittel verfügt, das heißt Spender und Sponsoren angegeben werden. Eine Veröffentlichung dieser Meldung erfolgt durch den Rechnungshof. Ebenso dürfen derartige Vereine keine unzulässigen Spenden nach dem Parteiengesetz annehmen. Bei Verstößen drohen Sanktionen gegen Vereinsorgane, um die Durchsetzbarkeit der Bestimmungen zu gewährleisten sowie aus generalpräventiven Gründen. 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.