Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Z 3 folgender zweiter Satz eingefügt:

„Als nahestehende Organisationen gelten darüber hinaus Vereine, die Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten oder Sachleistungen für diese übernehmen.“

2. In § 4 Abs. 1 wird im dritten Satz nach der Wortfolge „Personenkomitees“ die Wortfolge „ , nahestehenden Organisationen“ eingefügt.

Art. 2

Änderung des Vereinsgesetzes

Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Paragraph eingefügt:

                   „§    22a Offenlegung von Parteispenden“

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„Offenlegung von Parteispenden

§ 22a. (1) Vereine, die Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten oder Sachleistungen für diese übernehmen, haben diese Zuwendungen unmittelbar dem Rechnungshof zu melden.

(2) Die Meldung muss ersichtlich machen, woher der Verein die Mittel für die Zuwendung erhalten hat sowie Spender und Sponsoren offenlegen.

(3) Der Rechnungshof hat die Meldung unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

(4) Vereine im Sinne des Abs. 1 dürfen keine Spenden und Sponsoringleistungen annehmen von:

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro beträgt.

(5) Nach Abs. 4 unzulässige Spenden sind von dem Verein unverzüglich an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (§ 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. § 6 Abs 8 ParteienG ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Wer vorsätzlich

           1. eine Meldung nach Abs. 1 unterlässt oder

           2. Spenden oder Sponsoringleistungen im Sinne des Abs. 4 annimmt und nicht weiterleitet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“