475/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 126b Absatz 2 erster Satz lautet:

"Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt."

2. Artikel 127 Absatz 3 erster Satz lautet:

"Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt."

3. Artikel 127a Absatz 3 erster Satz lautet:

"Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt."

 

Artikel 2

Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 1 erster Satz lautet:

"Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt."

2. § 15 Absatz 1 zweiter Satz lautet:

"Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt."

3. § 18 Absatz 1 zweiter Satz lautet:

"Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt."

Begründung

Erweiterung der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes

Korruptionsskandale durch Postenschacher zeigen wiederholt die Wichtigkeit einer laufenden Kontrollmöglichkeit durch den Rechnungshof. Der Rechnungshof darf nach den aktuellen Regelungen nur Unternehmen ab einer Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 50 Prozent oder bei einer tatsächlichen Beherrschung des Unternehmens durch den Staat prüfen. Ab wann ein Unternehmen tatsächlich beherrscht wird, ist eine Streitfrage. Die unklare Gesetzesformulierung führt regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten, da der Rechnungshof oft nicht weiß, ob er eine bestimmte Einrichtung prüfen darf. Allein hinsichtlich des Flughafens Wien musste der Verfassungsgerichtshof zwei Mal einschreiten und es zeigten sich in diesem Fall erneut die Grenzen der Rechnungshofkontrolle aufgrund der bestehenden Regelungen. Im Sinne umfassender Transparenz soll der Rechnungshof bereits bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 25 Prozent prüfen können. Dies würde dem Rechnungshof die Möglichkeit geben, seinen Aufgaben zur Kontrolle und zum Schutz der effizienten Verwendung von Steuergeldern der österreichischen Bevölkerung besser nachzugehen. 

Der Rechnungshof selbst hat in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2018 den Nationalrat erneut auf seine langjährige Forderung für eine Prüfzuständigkeit für Unternehmen ab einer öffentlichen Beteiligung von 25 Prozent hingewiesen. Mit einer klaren Zuständigkeitsregelung ab einer öffentlichen Beteiligung von Bund, Ländern und Gemeinden in der Höhe von mindestens 25 Prozent kann die bestehende Kontrolllücke, die insbesondere durch den unklaren Tatbestand der tatsächlichen Beherrschung entsteht, geschlossen werden. 

Für die Grenze von 25 Prozent sprechen außerdem die folgenden Gesichtspunkte:

·        In vier Bundesländern (Steiermark, Kärnten, Salzburg und Burgenland) ist der öffentliche Anteil von 25 Prozent an Unternehmen ausschlaggebend für eine Prüfzuständigkeit des jeweiligen Landesrechnungshofes. Diese Landesrechnungshöfe können damit eine Gebarungsüberprüfung bei Landesunternehmen schon jetzt durchführen, während dies dem Rechnungshof verwehrt ist.

·        Bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung - etwa im Bereich der Energiewirtschaft oder anderer Versorgungsbetriebe - wird eine Beteiligung von knapp über 25 Prozent zur Absicherung öffentlicher Interessen sehr wohl als ausreichend erachtet. Umso mehr muss diese Grenze zur Gewährleistung der möglichst wirtschaftlichen und wirkungsvollen Verwendung öffentlicher Mittel sowie der Sicherstellung einer parlamentarischen Kontrolle und Transparenz auch für die Rechnungshofkontrolle gelten.

·        Historisch gesehen waren alle Unternehmen, an denen der Bund - gleichgültig in welcher Höhe - beteiligt war oder für die eine Ertrags- oder Ausfallshaftung des Bundes bestand, bis zur B-VG-Novelle 1977 der Rechnungshofkontrolle unterworfen. Erst 1977 wurde die 50 Prozent Grenze eingefügt.

·        Die 25 Prozent Grenze würde eine eindeutige Festlegung der Rechnungshofzuständigkeit bedeuten und den schwierigen Nachweis einer tatsächlichen Beherrschung, der oft nur durch - dem Rechnungshof nur schwer zugängliche - Syndikatsverträge erbracht werden kann, erübrigen.

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Rechnungshofausschuss zuzuweisen.