475/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG) geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung erfolgte die letzte Änderung des PartG durch BGBl. I Nr. 24/2020 (kundgemacht am 04.04.2020). |
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. Artikel 126b Absatz 2 erster Satz lautet: |
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„Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.“ |
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(2) Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
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(2) Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung
von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern
jedenfalls mit mindestens
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2. Artikel 127 Absatz 3 erster Satz lautet: |
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„Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.“ |
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(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
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(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung
von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens
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3. Artikel 127a Absatz 3 erster Satz lautet: |
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„Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.“ |
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(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
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(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung
von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000
Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens
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Artikel 2 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert: |
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1. § 12 Absatz 1 erster Satz lautet: |
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„Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt.“ |
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§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.
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§ 12. (1) Dem
Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger
Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern
jedenfalls mit mindestens
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2. § 15 Absatz 1 zweiter Satz lautet: |
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„Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.“ |
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§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
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§ 15.
(1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und
Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes
bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die
Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land
allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens
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3. § 18 Absatz 1 zweiter Satz lautet: |
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„Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.“ |
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§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
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§ 18. (1) Der
Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens
10 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und
Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde
bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von
Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern
allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens
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