481/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz, zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG) BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 36 wird nach Abs. 1 folgender „Abs. 1a“ eingefügt: |
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„(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.“ |
(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.
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2. In § 41 Z 2 wird das Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und daran anschließend folgende „Z 3“ eingefügt: |
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§ 41. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch: 1. … |
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§ 41. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch: 1. … |
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens. |
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2. Zinsen
und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens |
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„3. Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.“ |
3. Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.
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3. In § 46 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt: |
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„(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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