482/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Antrag

der Abgeordneten Gödl, Ribo

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (14. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (14. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21b Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b angefügt:

„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

         1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie

         2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

 

Begründung

Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, die durch die Covid-19 Pandemie hervorgerufen wird, ist es ausländischen Personenbetreuungskräften nur mehr unter erschwerten Bedingungen bzw. gar nicht mehr möglich, nach Österreich einzureisen. Aus diesem Grund ist es zielführend, dass die Ämter der Landesregierungen und der Fonds Soziales Wien im Sinne eines zentralen Managements bei den pflegebedürftigen Personen bzw. den Förderwerberinnen und Förderwerbern erheben, ob die Betreuung gewährleistet und Unterstützung erforderlich ist. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung und zur Vermeidung von Un- oder Unterversorgung sollen daher von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die hiefür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien die folgenden personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerberinnen und der Förderwerber übermittelt werden können: Name, Adresse, Telefonnummer und Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Personen sowie Name, Adresse und Telefonnummer der Förderwerberinnen und der Förderwerber. Die Datenübermittlung kann elektronisch im xls-Format unter Einhaltung der in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung normierten Datensicherheitsmaßnahmen erfolgen. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2020.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.