483/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Wöginger, Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (9. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (9. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 733 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

2. § 735 samt Überschrift lautet:

„COVID-19-Risiko-Attest

§ 735. (1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.

(3) Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

           1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

           2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

(4) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4a) Für Dienstnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, ist Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p VBG anzuwenden ist.

(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und der Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig. Soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, ist die Landesregierung betraut.“

3. Nach § 735 wird folgender § 736 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 736. (1) § 733 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens 31.Dezember 2020 gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach § 124b Z 352 EStG 1988 zusteht.

(3) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens der Pensionsversicherungsträger bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Dasselbe gilt für die Weitergewährung von Rehabilitationsgeld. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum des Weiterbezuges bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(4) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Krankengeld nach Abs. 3, das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage vom Krankenversicherungsträger nicht zu gewähren wäre, sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(5) Über die Bestimmung des § 122 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(6) Die auf Grund des Abs. 5 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 377 wird folgender § 378 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 378. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum des Weiterbezuges bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(2) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit bzw. im Fall einer Zusatzversicherung für das Krankengeld nach Abs. 1, die/das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage vom Krankenversicherungsträger nicht zu gewähren wäre, sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(3) Über die Bestimmung des § 82 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(4) Die auf Grund des Abs. 3 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 368 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 erhält die Bezeichnung „§ 371“.

2. Nach § 371 wird folgender § 372 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 372. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

(2) Über die Bestimmung des § 77 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

(3) Die auf Grund des Abs. 2 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 258 samt Überschrift lautet:

„COVID-19-Risiko-Attest

§ 258. (1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.

(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.

(3) Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

           1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

           2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

(4) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben wurden bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p VBG oder § 12k des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54/1956, anzuwenden ist.

(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und die Versicherungsanstalt sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.“

2. Nach § 258 wird folgender § 259 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 259. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach den Bestimmungen des ASVG mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Dasselbe gilt für die Weitergewährung von Rehabilitationsgeld. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(2) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Krankengeld nach Abs. 1, das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage von der Versicherungsanstalt nicht zu gewähren wäre, sind der Versicherungsanstalt vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(3) Über die Bestimmung des § 55 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(4) Die auf Grund des Abs. 5 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

Artikel 5

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12j wird folgender § 12k samt Überschrift eingefügt:

„Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

§ 12k. (1) Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.

(3) Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.

(4) Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.“

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 101 angefügt:

„(101) § 12k samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 29o betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

§ 29p. Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe“

2. Nach § 29o wird folgender § 29p samt Überschrift eingefügt:

„Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

§ 29p. (1) Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.

(3) Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.

(4) Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.“

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 93 angefügt:

„(93) Der den § 29p betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 29p samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

 

 

Begründung

Zu Art. 1 Z 2 und Art. 4 Z 1 (§ 735 ASVG; § 258 B-KUVG):

Durch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen Klarstellungen im Bereich der arbeitsrechtlichen Freistellung von Risikogruppen (§ 735 ASVG bzw. § 258 B-KUVG in der Fassung des 3. COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020) getroffen werden. Festgehalten wird, dass auch geringfügig beschäftigte Personen als Dienstnehmer von den Bestimmungen umfasst sind.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Definition der allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen. Gesetzlich wird vorgesehen, dass die Verordnung rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten darf.

Die Verordnung soll als Basis auf den Empfehlungen einer gemeinsamen Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, aufbauen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.

Festgehalten wird, dass die Informationsschreiben vom Dachverband der Sozialversicherungsträger und nicht vom jeweiligen Krankenversicherungsträger ausgesandt werden sollen. Das konkrete Informationsschreiben an eine betroffene Person hat im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bloß deklarativen Charakter. Der behandelnde Arzt kann auch ohne ein solch vorangegangenes Informationsschreiben aufgrund der Empfehlungen der Expertengruppe zur Definition der COVID-19-Risikogruppe ein ärztliches Attest ausstellen.

Dem Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben bzw. an welche Stelle diese abgeführt werden. Der Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob diese Steuern, Abgaben oder Beiträge im konkreten Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden oder aufgrund von Stundungen später zu entrichten sind.

Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen. Für Landarbeiter ist anstelle des Krankenversicherungsträgers das Land für den Ersatz an die Dienstgeber zuständig. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Dazu zählen auch der Dachverband bzw. die Sozialversicherungsträger oder Kammern.

Überdies soll die ursprünglich vorgesehene Ausnahme von der Freistellung für Beschäftigte im Bereich der kritischen Infrastruktur entfallen.

Zu Abs. 5 siehe die Begründung zu § 12k GehG und § 29p VBG.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 736 Abs. 2 ASVG):

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 erfüllen, sollen in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an nebenberuflich tätige SportlerInnen, SchiedsrichterInnen und SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) beitragsfrei bis längstens 31. Dezember 2020 ausgezahlt werden können.

Zu Art. 1 Z 3, Art. 2, Art. 3 und Art. 4 Z 2 (§ 736 Abs. 3 und 4 ASVG; § 378 Abs. 1 und 2 GSVG; § 372 Abs. 1 BSVG; § 259 Abs. 1 und 2 B-KUVG):

Derzeit stellt sich die Problematik, dass Leistungsanträge in der Pensionsversicherung wegen mangelnder Begutachtung nur eingeschränkt bearbeitet werden können. Zu rechnen ist auch damit, dass nicht sämtliche Begutachtungen unmittelbar nach Ende der COVID-19-Krise abgearbeitet werden können, da die Aufarbeitung der ausständigen Begutachtungen entsprechend Zeit in Anspruch nehmen wird. Dies soll nicht zum Nachteil der Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin führen:

Bei derart verzögerten Anträgen soll der Weiterbezug der bisherigen Leistung (dies betrifft befristete Pensionen, Kranken- sowie Rehabilitationsgeld bzw. im GSVG die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG bzw. im Fall einer Zusatzversicherung das Krankengeld nach § 106 GSVG) für die Dauer der COVID-19-Krise bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dieser Zeitraum kann bei Fortdauer der Krise durch Verordnung verlängert werden.

Die Weitergewährung von nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht mehr zustehendem Krankengeld verursacht Mehraufwendungen der Krankenversicherungsträger, welche vom Bund ersetzt werden. Eine gesonderte Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes für das Rehabilitationsgeld ist nicht erforderlich, da nach § 143c ASVG ohnehin Kostenersatz seitens der Pensionsversicherungsträger gegenüber den Krankenversicherungsträgern für das Rehabilitationsgeld besteht. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

Zu Art. 1 Z 3, Art. 2, Art. 3 und Art. 4 Z 2 (§ 736 Abs. 5 und 6 ASVG; § 378 Abs. 3 und 4 GSVG; § 372 Abs. 2 und 3 BSVG; § 259 Abs. 3 und 4 B-KUVG):

Durch die vorgesehenen Bestimmungen kommt es zu einer Verlängerung der sechswöchigen Schutzfrist in der Krankenversicherung nach § 122 ASVG bzw. nach den Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen, sodass es aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu einem Verlust des Anspruches auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung kommt. Die Schutzfrist soll folglich für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 weiterlaufen. Dieser Zeitraum kann bei Fortdauer der Krise durch Verordnung verlängert werden.

Die den Krankenversicherungsträgern dadurch entstehenden Mehraufwendungen sind durch den Bund zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 368 BSVG):

§ 368 ist die Schlussbestimmung der im BGBl. I unter der Nr. 84/2019 kundgemachten BSVG-Novelle. Die §§ 369 und 370 BSVG wurden im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, vergeben.

Die Schlussbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 soll daher die Bezeichnung „§ 371“ erhalten.

Zu Art. 5 und 6 (§ 12k GehG und § 29p VBG):

Zur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzes für alle öffentlich Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers werden die entsprechenden Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe auch im Dienstrecht des Bundes verankert. Die neuen Bestimmungen gelangen damit auch auf Bedienstete zur Anwendung, deren Dienstverhältnis aufgrund von Sonderbestimmungen nicht der Pflichtversicherung nach B-KUVG unterliegt (z.B. Angehörige einer Krankenfürsorgeanstalt).

Ein Anspruch auf Dienstfreistellung besteht wie im ASVG bzw. B-KUVG nur, wenn eine Arbeitsleistung in der Wohnung (Homeoffice) nicht möglich ist und ein entsprechender Schutz am Arbeitsplatz in der Arbeitsstätte nicht gewährleistet werden kann.

Bei einer Dienstfreistellung entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, es liegt keine Dienstverhinderung aus gesundheitlichen Gründen vor (kein Krankenstand).

Durch die systematische Einordnung der neuen Bestimmungen gelten diese auch für (land- und forstwirtschaftliche) Landeslehrpersonen (§ 106 Abs. 1 Z 1 LDG, § 114 Abs. 1 Z 1 LLDG, §§ 2 Abs. 4 und 26 Abs. 1 lit. a LVG, §§ 2 Abs. 4 und 27 Abs. 1 lit. a LLVG) sowie für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und –anwärter (§ 1 Abs. 3 GehG). Zusätzlich sind ausdrücklich auch alle weiteren Personen erfasst, die sich in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund befinden wie z.B. Lehrlinge oder Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten (§ 12k Abs. 4 GehG und § 29p Abs. 4 VBG).

Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands für Refundierungen an den Sozialversicherungsträger und mangels Zuständigkeit für nicht nach ASVG oder B-KUVG versicherte Bedienstete erfolgt bei den öffentlichen Bediensteten keine Erstattung der Kosten für die Entgeltfortzahlung durch den Sozialversicherungsträger.

In jenen besonderen Fällen, in denen die Bediensteten einem Dritten gegen Kostenübernahme zur Dienstleistung zugewiesen sind wie z. B. insbesondere bei den nach § 17 Abs. 1 PTSG einem Nachfolgeunternehmen der Post und Telekom Austria zugewiesenen Beamtinnen und Beamten, ruht zur Vermeidung von Benachteiligungen gegenüber Mitbewerbern, welche die Kosten vom Sozialversicherungsträger ersetzt bekommen, die Pflicht zur Refundierung des Personalaufwands an den öffentlichen Dienstgeber (§ 12k Abs. 2 GehG und § 29p Abs. 2 VBG). Wenn der Dritte zur Verrechnung und Auszahlung der Bezüge für den öffentlichen Dienstgeber verpflichtet ist, hat er diese auch weiterhin vorzunehmen und insoweit einen Ersatzanspruch (§ 12k Abs. 3 GehG und § 29p Abs. 3 VBG).

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.