489/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweise der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)“

Auch der Antrag 440/A beinhaltet ein „6. COVID-19-Gesetz“; Titeländerung erfolgte im Budgetausschuss vom 24.04.2020 (vgl. den angeschlossenen Gesetzestext zu 143 d.B. XXVII. GP).

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergeseetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 7 Abs. 5 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

 

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

           1. …

 

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

           1. …

           2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

 

           2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.;

 

         „3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.“

           3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

 

2. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 

 

„(2a) Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.“

(2a) Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.

 

 

3. In § 16 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wortlaut „in einer Heil- oder Pflegeanstalt,“ folgender Halbsatz angefügt:

 

 

„es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,“

 

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

           a) …

 

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

           a) …

           c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

 

 

           c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,

 

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 166 angefügt:

 

 

„(166) § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2a, § 16 Abs. 1 lit. c und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 81 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.“

(166) § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2a, § 16 Abs. 1 lit. c und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 81 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „5. Dem § 81 wird folgender Abs. 15 angefügt:“ oder „5. Nach § 81 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

5. Dem § 81 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

 

„(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Mai bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis September 2020.“

(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Mai bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis September 2020.

 

 

6. § 82 Abs. 5 lautet:

 

(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

 

„(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID‑19‑Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.“

(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben unangewendetaußer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID‑19‑Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

 

„(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

           a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

           a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

 

          b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

          b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

 

           c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

           c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

 

          d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.“

          d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

 

2. § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

           a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

           a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

 

          b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

          b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

 

           c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

           c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

 

          d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.“

          d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

 

 

3. In § 55 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 angefügte Abs. 45 die Absatzbezeichnung „(44)“; es wird folgender Abs. 45 angefügt:

 

(45) § 38a Abs. 3 sowie 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

 

(4544) § 38a Abs. 3 sowie 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

 

„(45) §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

(45) §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit 1. März 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:“

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 60 Abs. 2 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

 

(2) In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden

           1. …

 

(2) In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden

           1. …

           4. Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50.

 

           4. Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50.,

 

         „5. die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.“

           5. die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

 

 

2. Nach § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

 

§ 99a. (1) Abweichend von §§ 54 Abs. 4 dritter Satz und 85 Abs. 3 erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

§ 99a. (1) Abweichend von §§ 54 Abs. 4 dritter Satz und 85 Abs. 3 erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

 

(2) Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.“

(2) Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.

 

 

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

 

„(17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

(17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.