491/A XXVII. GP
Eingebracht am 28.04.2020
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Antrag
der Abgeordneten Kucher, Muchitsch
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBL. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
In § 735 wird nach Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Abs.3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.
Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBL. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
In § 258 wird nach Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Abs.3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss
Begründung
Der gemeinsame Haushalt mit einem schwererkrankten Angehörigen (zB Krebserkrankte) stellt eine Herausforderung in diesem Pandemiefall dar. Berufstätige Angehörige von Schwerkranken müssen tagtäglich eine Abwägung zwischen eigenem Arbeitsplatz und der Gesundheit ihrer Angehörigen treffen. Es muss diesen ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit gegeben werden, sowohl die Pflege oder Betreuung ihrer Angehörigen zu übernehmen, als auch den Arbeitsplatz gesichert zu haben. Daher soll der Schutz des §735 ASVG auch auf diese Gruppe ausgedehnt werden.