Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBL. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

In § 735 wird nach Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBL. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

In § 258 wird nach Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.“