491/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Philip Kucher, Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden“

Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBL. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 735 ASVG keinen Absatz (4a). Darüber hinaus müsste das Wort „wird“ vor „folgender“ entfallen.

In § 735 wird nach Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

 

 

„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.“

(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBL. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 258 B-KUVG keinen Absatz (4a). Darüber hinaus müsste das Wort „wird“ vor „folgender“ entfallen.

In § 258 wird nach Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

 

 

„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.“

(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.