491/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Philip Kucher, Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.04.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden“ |
Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Artikel 1 |
|
|
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBL. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert: |
|
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 735 ASVG keinen Absatz (4a). Darüber hinaus müsste das Wort „wird“ vor „folgender“ entfallen. |
In § 735 wird nach Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt: |
|
|
„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.“ |
(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.
|
|
Artikel 2 |
|
|
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBL. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert: |
|
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 258 B-KUVG keinen Absatz (4a). Darüber hinaus müsste das Wort „wird“ vor „folgender“ entfallen. |
In § 258 wird nach Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt: |
|
|
„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.“ |
(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.
|