496/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird“

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

 

„(9) Zusätzlich zur gemäß § 20 und § 21 Abs. 1 bis 8 ermittelten Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für laufende Leistungen und für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.“

(9) Zusätzlich zur gemäß § 20 und § 21 Abs. 1 bis 8 ermittelten Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für laufende Leistungen und für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

 

 

2. In § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) Zusätzlich zur gemäß Abs. 1 ermittelten Höhe der Notstandshilfe gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für alle laufenden und bis zum 31. Dezember 2020 eintretenden Leistungen.“

(7) Zusätzlich zur gemäß Abs. 1 ermittelten Höhe der Notstandshilfe gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für alle laufenden und bis zum 31. Dezember 2020 eintretenden Leistungen.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 79 Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977 bereits Absätze bis inkl. (165).

3. In § 79 wird folgender Abs. 165 angefügt:

 

 

„(165) § 21 Abs. 9 und § 36 Abs. 7 treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft.“

(165) § 21 Abs. 9 und § 36 Abs. 7 treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft.