497/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch, Kucher

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

            Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

            Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

            Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBL. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.            In § 735 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

 

2.            In § 735 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

„(3a) Kündigungen von ArbeitnehmerInnen, die ein Attest gemäß Abs. 2 dem Dienstgeber vorgelegt haben, bedürfen ab diesem Zeitpunkt, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Die Bestimmungen des § 8 BEinstG sind sinngemäß anzuwenden.“


3.            In § 735 wird nach Abs. 4a wird folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

 

„(4b) Abs.3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.

 

(4c) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach § 3 Abs. 1 MSchG eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MSchG zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht anwendbar ist. Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach dieser Bestimmung Anspruch auf Wochengeld.“

 

Artikel 2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBL. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.            In § 258 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

 

2.            In § 258 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

„(3a) Kündigungen von ArbeitnehmerInnen, die ein Attest gemäß Abs. 2 dem Dienstgerber vorgelegt haben, bedürfen ab diesem Zeitpunkt, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Die Bestimmungen des § 8 BEinstG sind sinngemäß anzuwenden.“

 

3.            In § 258 wird nach Abs. 4a wird folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

 

„(4b) Abs.3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.

 

(4c) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach Abs. 1 eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht anwendbar ist. Dienstnehmerinnen nach diesem Bundesgesetz haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach dieser Bestimmung Anspruch auf Wochengeld.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

 

Die Regelung des Kündigungsschutzes für COVID-19-RisikoarbeitsnehmernInnen ist unzureichend formuliert.

 

Der gemeinsame Haushalt mit einem schwererkrankten Angehörigen (zB Krebserkrankte) stellt eine Herausforderung in diesem Pandemiefall dar. Berufstätige Angehörige von Schwerkranken müssen tagtäglich eine Abwägung zwischen eigenem Arbeitsplatz und der Gesundheit ihrer Angehörigen treffen. Es muss diesen ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit gegeben werden, sowohl die Pflege oder Betreuung ihrer Angehörigen zu übernehmen, als auch den Arbeitsplatz gesichert zu haben. Daher soll der Schutz des §735 ASVG auch auf diese Gruppe ausgedehnt werden.

 

Aufgrund der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft können Schwangere bei Infektionen mit Atemwegsviren, generell schwerer erkranken. In einer rezent publizierten Studie (März 2020) von E Mullins et al „Coronavirus in Pregnancy and Delivery", Rapid Review) wird über eine Fallzahl von 32 Frauen berichtet (https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.03.06.20032144v1.full.pdf).

Insgesamt betrug die Frühgeburtlichkeit in diesem Kollektiv 47 %, ein Kind ist intrauterin verstorben, eines bisher nachgeburtlich.

 

Allein diese Zahlen zeigen die Bedrohlichkeit von COVID-19 für die Mütter, aber besonders auch für die ungeborenen Kinder. Unter normalen Umständen werden in Östereich pro Jahr zirka 6.200 Kinder zu früh geboren, und werden auf Neonatologien betreut, wobei es auch dann immer wieder zu Engpässen in der Versorgung kommt.

Wenn es aber nun durch COVID-19 Erkrankungen bei Schwangeren zu einer deutlichen Zunahme der Frühgeburtlichkeit kommt, kann es auch im Bereich der Neonatologie zur Überlastung der Kapazitäten in der Betreuung der Frühgeborenen kommen.

 

Zusammenfassend sind das besorgniserregende Zahlen, die unbedingt einen erweiterten Infektionsschutz von Schwangeren am Arbeitsplatz durch vorzeitigen Mutterschutz erfordert. Dabei ist nicht nur die Situation am Arbeitsplatz zu bedenken, sondern auch die Tatsache, dass viele Frauen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz gelangen.

Es ist daher unbedingt erforderlich, dass während der Covid-19-Krisensituation werdende Mütter auf Verlangen von der Arbeit freigestellt werden können.