Bundesgesetz mit dem das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBL. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 735 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
2. In § 735 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Kündigungen von ArbeitnehmerInnen, die ein Attest gemäß Abs. 2 dem Dienstgeber vorgelegt haben, bedürfen ab diesem Zeitpunkt, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Die Bestimmungen des § 8 BEinstG sind sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 735 wird nach Abs. 4a wird folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.
(4c) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach § 3 Abs. 1 MSchG eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MSchG zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht anwendbar ist. Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach dieser Bestimmung Anspruch auf Wochengeld.“
Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBL. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 258 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
2. In § 258 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Kündigungen von ArbeitnehmerInnen, die ein Attest gemäß Abs. 2 dem Dienstgerber vorgelegt haben, bedürfen ab diesem Zeitpunkt, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Die Bestimmungen des § 8 BEinstG sind sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 258 wird nach Abs. 4a wird folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.
(4c) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach Abs. 1 eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht anwendbar ist. Dienstnehmerinnen nach diesem Bundesgesetz haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach dieser Bestimmung Anspruch auf Wochengeld.“