497/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, Philip Kucher,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden“

Bundesgesetz mit dem das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBL. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 735 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

 

(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

           1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

           2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

           3. eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

 

 

(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

           1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

           2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

           3. eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

 

 

2. In § 735 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „(…) dem Dienstgeber vorgelegt (…)“

„(3a) Kündigungen von ArbeitnehmerInnen, die ein Attest gemäß Abs. 2 dem Dienstgerber vorgelegt haben, bedürfen ab diesem Zeitpunkt, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Die Bestimmungen des § 8 BEinstG sind sinngemäß anzuwenden.“

(3a) Kündigungen von ArbeitnehmerInnen, die ein Attest gemäß Abs. 2 dem Dienstgerber vorgelegt haben, bedürfen ab diesem Zeitpunkt, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Die Bestimmungen des § 8 BEinstG sind sinngemäß anzuwenden.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 735 ASVG keinen Absatz (4a). Darüber hinaus müsste das Wort „wird“ vor „folgende“ entfallen; das verbleibende „wird“ müsste „werden“ heißen.

3. In § 735 wird nach Abs. 4a wird folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

 

 

„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.

(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.

 

(4c) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach § 3 Abs. 1 MSchG eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MSchG zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht anwendbar ist. Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach dieser Bestimmung Anspruch auf Wochengeld.“

(4c) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach § 3 Abs. 1 MSchG eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MSchG zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht anwendbar ist. Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach dieser Bestimmung Anspruch auf Wochengeld.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBL. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 258 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

 

(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

           1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

           2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

 

 

(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

           1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

           2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

 

 

2. In § 258 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „(…) dem Dienstgeber vorgelegt (…)“

„(3a) Kündigungen von ArbeitnehmerInnen, die ein Attest gemäß Abs. 2 dem Dienstgerber vorgelegt haben, bedürfen ab diesem Zeitpunkt, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Die Bestimmungen des § 8 BEinstG sind sinngemäß anzuwenden.“

(3a) Kündigungen von ArbeitnehmerInnen, die ein Attest gemäß Abs. 2 dem Dienstgerber vorgelegt haben, bedürfen ab diesem Zeitpunkt, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Die Bestimmungen des § 8 BEinstG sind sinngemäß anzuwenden.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 258 B-KUVG keinen Absatz (4a). Darüber hinaus müsste das Wort „wird“ vor „folgende“ entfallen; das verbleibende „wird“ müsste „werden“ heißen.

3. In § 258 wird nach Abs. 4a wird folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

 

 

„(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.

(4b) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, auf die die Definition der Risikogruppen nach Abs. 1 zutreffen, leben.

 

(4c) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach Abs. 1 eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht anwendbar ist. Dienstnehmerinnen nach diesem Bundesgesetz haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach dieser Bestimmung Anspruch auf Wochengeld.“

(4c) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach Abs. 1 eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht anwendbar ist. Dienstnehmerinnen nach diesem Bundesgesetz haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach dieser Bestimmung Anspruch auf Wochengeld.