518/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Josef Schellhorn,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.04.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 33 werden die Ausdrücke „sechs Wochen“ jeweils durch die Ausdrücke „drei Monaten“ geändert. |
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§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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§ 33. Der Anspruch
auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen
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