525/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Karin Greiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 12 Abs. 1 Ziffer 3 wird nach dem Ausdruck „einschließlich der dazugehörigen Freiflächen“ der Ausdruck „sowie jener Freiflächen die ausschließlich Freizeitaktivitäten von Kindern gewidmet sind (Spielplätzen)“ eingefügt.

 

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

           1. …

 

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

           1. …

           3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und

 

 

           3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen sowie jener Freiflächen die ausschließlich Freizeitaktivitäten von Kindern gewidmet sind (Spielplätzen), und