536/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Christoph Zarits, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.05.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.05.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erlassen wird und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (20. COVID-19-Gesetz)“

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes geändert wird (20. COVID-19-Gesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde hier keine Textgegenüberstellung erstellt

Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

 

 

Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „(…) Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (…)“

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds“ (in weiterer Folge „NPO-Unterstützungsfonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

 

 

(2) Aus den Mitteln des NPO-Unterstützungsfonds sind an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwirklichen, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeiten weiter zu erbringen.

 

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung des NPO-Unterstützungsfonds aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 700 Millionen Euro sicherzustellen.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (…)“

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

 

 

Berechtigte

 

 

§ 2. (1) Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen.

 

 

(2) An Rechtspersonen, die politische Parteien im Sinne des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, sind, und jene, die nach Art 126b Abs. 2 B-VG und Art 127 Abs. 3 B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind keine Förderungen nach § 1 Abs. 2 zu gewähren.

 

 

Abwicklung

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (…)“

§ 3. (1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

 

 

           1. zu den Zielen der Förderung,

 

 

           2. den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,

 

 

           3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,

 

 

           4. zur Antragstellung,

 

 

           5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und

 

 

           6. zum Verfahren festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID-19-Maßnahmen vorzusehen.

 

 

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen der nach den Bestimmungen des Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austrian Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.

 

 

(3) Für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind die Bestimmungen des Abschnitt 7a TDBG 2012, BGBL. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, zu beachten.

 

 

Auskünfte

 

 

§ 4. (1) Dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der AWS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der AWS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und der Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

 

 

(2) Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetzes erforderlich sind.

 

 

Gebühren und Abgaben

 

 

§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

 

 

Vollziehung und Inkrafttreten

 

 

§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

 

 

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

 

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wurde in BGBl. I Nr. 44/2020 am 14.05.2020 kundgemacht.

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

 

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

           1. …

 

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

           1. …

           3. Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994.

 

           3. Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994.;

 

         „4. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.“

 

           4. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

 

2. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 4a. samt Überschriften eingefügt:

 

 

„4a. Abschnitt

4a. Abschnitt

 

Prüfung von Förderungen nach dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Prüfung von Förderungen nach dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

 

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

 

§ 14a. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

§ 14a. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

 

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

 

           1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

           1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

 

           2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO

           2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO

 

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

 

Beauftragte Förderungsprüfung

Beauftragte Förderungsprüfung

 

§ 14b. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

§ 14b. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

 

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

 

§ 14c. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

 

§ 14c. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.