537/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.05.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Schaumweinsteuergesetz 1995 geändert werden
(19. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Schaumweinsteuergesetz 1995 geändert werden (19. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 17 wird der Betrag von „4,40 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt und der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.

2. In § 124 werden folgende Ziffern angefügt:

       353. § 3 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden.

       354. Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 3, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 anfallen, können zu 75 % abgezogen werden.“

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „§ 10 Abs. 3 Z 11“ die Zeichenfolge „, § 28 Abs. 51 Z 1“ eingefügt.

2. Nach § 28 Abs. 50 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51)

           1. Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von nicht in der Anlage 1 genannten offenen nichtalkoholischen Getränken, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 3

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Z 2 lautet:

         „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 54;“

2. § 3 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuersatz

§ 3. Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein.“

3. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beförderungen nach Abs. 1 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.“

4. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39, ausgenommen § 12 Abs. 2, sinngemäß anzuwenden.“

5. § 41 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuersatz

§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.“

6. Nach § 48i wird folgender § 48j eingefügt:

§ 48j. (1) § 3, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind vorbehaltlich des Abs. 3 nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.

(4) Für Beförderungen von Schaumwein nach § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss

 


 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Die Erhöhungen und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft werden mittels VO-Änderung durchgeführt.

Zu § 3 Abs. 1 Z 17 und § 124b Z 353:

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen angehoben werden, und zwar von 4,4 Euro auf 8 Euro für Mahlzeiten und von derzeit 1,10 Euro auf 2 Euro für Lebensmittel. Durch die Anhebung der Höchstgrenze sollen zusätzliche Wertschöpfungseffekte – vor allem in der Gastronomie – ausgelöst werden.

Zu § 124b Z 354:

Zur Förderung der von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Gastronomie sollen Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 Z 3 erfüllen, ab dem 01 Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar sein.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zur Unterstützung der Gastronomie, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen ist, soll zusätzlich zu den bisher von § 10 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 iVm Anlage 1 erfassten Getränken (tierische Milch und Leitungswasser), auch für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken der ermäßigte Steuersatz iHv 10% zur Anwendung kommen.

Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen abgeben werden, soll dieses Kriterium als Abgrenzungsmerkmal dienen. So soll für die Anwendung der Begünstigung eine Abgrenzung zwischen Dienstleistungen (Restaurationsumsätze iSd § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994) und Lieferungen nicht erforderlich sein und eine komplexe Differenzierung (z. B. Beurteilung der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken an Tankstellen, Würstelständen etc. als Lieferung oder sonstige Leistung) vermieden werden und stattdessen auf die einfachere Abgrenzung mittels offener Getränke abgestellt werden. Unter offenen Getränken sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränke­automaten).

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), soll die Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke entfallen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995):

Zu § 2a Z 2:

Die Verweisung auf den Zollkodex der Union soll aktualisiert werden.

Zu § 3 und § 48j Abs. 2:

Derzeit wird auf Schaumwein (einschließlich gewisser Prosecco-Spumante Marken) eine Verbrauchsteuer in Höhe von 100 Euro je Hektoliter erhoben, anders als auf (leicht schäumende) Weine (z. B. Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen. Nach EU-Recht sind auf alle (nicht schäumenden) Weine die gleichen Steuersätze anzuwenden. Soll für schaumweinähnliche Weine ein Steuersatz eingeführt werden, wäre dieser somit auch für sonstige Weine vorzusehen. In der Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten besteht zwischen Schaumwein und leicht schäumenden Weinen wie Frizzante oft kein Unterschied. Schaumweine können durch die bestehende steuerliche Regelung Wettbewerbsnachteile erleiden. Daher soll nunmehr auch für Schaumwein ein Nullsatz vorgesehen werden.

Die Änderung des Steuersatzes soll im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise zum 1. Juli 2020 erfolgen, um den Konsum zu stärken und wirtschaftliche sowie administrative Belastungen von Wirtschaftsbeteiligten zu verringern. Der Wegfall der Steuerbelastung (Schaumweinsteuer und Umsatzsteuer) beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche.

Die Neufassung des § 3 soll zugleich der Straffung des Textes dienen, die im Hinblick auf den Nullsteuersatz obsolet gewordene Bestimmung des Abs. 2 soll entfallen. Auch weitere Regelungen, insbesondere jene betreffend die Steuerschuld, Steuerschuldner und Steueranmeldung (§ 6 und § 7), verlieren ihren Anwendungsbereich. Durch die Regelung in § 48j Abs. 2 soll klargestellt werden, dass keine „Leermeldungen“ erforderlich sind.

Zu § 12 Abs. 2:

Schaumwein und Wein sind verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118, ABl. Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12. Sie unterliegen demnach bestimmten EU-Verfahrensvorschriften, auch wenn für sie keine Steuern zu entrichten sind. Dies gilt insbesondere für Beförderungsverfahren, mit denen Schaumwein das Steuergebiet verlässt. Dadurch soll das Steueraufkommen von Mitgliedstaaten gesichert werden, die – allenfalls hohe – Steuersätze für Schaumwein vorsehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen daher weiter angewendet werden. Auch wenn es in Anwendung dieser Bestimmungen (z.B. durch Aufnahme von Schaumwein in den Betrieb eines registrierten Empfängers in § 13 Abs. 4, Bezug zu gewerblichen Zwecken in § 23 oder Versandhandel in § 26) zur Steuerschuldentstehung kommt, soll die Steueranmeldung und -entrichtung unterbleiben. Dies soll sich durch die Bezugnahme in den jeweiligen Bestimmungen auf § 7, der nach § 48j Abs. 2 auf Schaumwein nicht weiter anzuwenden sein soll, ergeben. Demgegenüber können und sollen für Beförderungen von Schaumwein innerhalb des Steuergebiets Vereinfachungen vorgesehen werden. Sie sollen abweichend von § 11a ohne elektronisches Verwaltungsdokument und ohne Freistellungsbescheinigung erfolgen dürfen.

Zu § 40 Abs. 3 und § 41:

Es handelt sich um Folgeänderungen der Änderungen in § 12 Abs. 2 und in § 3.

Zu § 48j:

Der Nullsatz für Schaumwein und der Entfall des höheren Steuersatzes für „schaumweinähnliche“ Zwischenerzeugnisse nach § 41 Abs. 2 sollen ab 1. Juli 2020 gelten. Durch die Übergangsregelungen in § 48j Abs. 3 und 4 sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden.