538/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.05.2020
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Antrag
der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe geändert wird (21. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe geändert wird (21. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
„7a. die Vertretung in Beihilfeangelegenheiten in Zusammenhang mit Zuschüssen, die einem Unternehmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, gewährt werden,“
2. Nach § 67d wird folgender § 67e eingefügt:
„§ 67e. § 2 Abs. 2 Z 7a tritt mit 20. Mai 2020 in Kraft.“
Begründung
Die Ergänzung des Berechtigungsumfangs der Bilanzbuchhalter im Sinne des § 1 Abs. 1 soll es dieser Berufsgruppe ermöglichen, Anträge auf Zuschüsse, die einem Unternehmern auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes gewährt werden, einzubringen.
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss