Bundesgesetz, zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 – KIG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel und Zweck

§ 1. Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.

Zweckzuschüsse

§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:

           1. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;

           2. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;

           3. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);

           4. Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;

           5. Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen in den Ortskernen);

           6. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);

           7. Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);

           8. Instandhaltung, Sanierung (insbesondere auch thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;

           9. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung;

        10. Die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf Gemeinde-eigenen Dachflächen.

        11. Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;

        12. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;

        13. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.

        14. Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen

(3) Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.

(4) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,

           1. mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wird, oder

           2. mit denen zwar ab 1. Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.

Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.

(5) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.

(6) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 oder 2 vorliegen.

(7) Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.

(8) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Abs. 7 wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.

(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler am Beginn des Monats über den abgelaufenen Monat. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.

(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach Mitteilung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes durch den Bundesminister für Finanzen.

(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2024, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.

(5) Von den Ertragsanteilen gemäß Abs. 4 abgezogene oder nicht in Anspruch genommene Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 35 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017, mit einem darüberhinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß § 2 Abs. 8 den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß § 12 Abs. 5 FAG 2017 zu.

Controlling und Evaluierung

§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.