Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz und das Wirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:
In § 61 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für alle Arbeitsverdienstteile bis zu 1000 Euro der Beitragsgrundlage ist keine Umlage zu entrichten (Umlagefreibetrag). Der Umlagefreibetrag ist jährlich um die Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen.“
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2020, wird wie folgt geändert:
In § 122 Abs. 8 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Von der Bemessungsgrundlage sind je Arbeitnehmer die ersten 1000 Euro Arbeitsverdienst (Umlagefreibetrag) und die Arbeitsverdienstteile über der Höchstbeitragsgrundlage auszunehmen. Der Umlagefreibetrag ist jährlich um die Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen.“