574/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.05.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Dr. Petra Oberrauner, Andreas Kollross, Petra Wimmer, Alois Schroll, Klaus Köchl

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017)

Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG2017), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 27 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bund gewährt den Gemeinden als pauschale Abgeltung für die Covid-19 bedingten Einnahmenausfälle aus den Ertragsanteilen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowie der Kommunalsteuer im Jahr 2020, einen Zweckzuschuss von 250 Euro pro hauptgemeldeter Einwohnerin oder hauptgemeldetem Einwohner (Wohnbevölkerung gem. § 10 Abs. 7). Die Summe von 2.212.854.250 Euro wird gemäß Anlage A im folgenden Verhältnis auf die Gemeinden des Bundeslandes verteilt:

 

Dieser Zuschuss unterliegt nicht der Landesumlage (§ 6), sondern verbleibt ungekürzt bei der jeweiligen Gemeinde, und wird vom Bund an die Gemeinden und Städte direkt ausbezahlt. Die Gemeinde hat den Zuschuss zur Förderung der örtlichen Wirtschaft für regionale und ökologisch ausgerichtete Infrastrukturvorhaben zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für derartige Vorhaben zu verwenden."

 

2. Dem § 30 Abs. 1a wird nach Ziffer 3 folgende Ziffer 4 angefügt:

„4. § 27 Abs. 9, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Überweisung des Covid-19 Finanzierungs-Zweckzuschusses an die Gemeinden erfolgt bis 31. August 2020. Die finanzielle Bedeckung erfolgt durch Rücklagenentnahme der Untergliederung der Rubrik 4 unter Anwendung des Art. IX Abs. 8 Bundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020).“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.


Begründung:

 

zu § 27 Abs. 9 und § 30 Abs. 1a FAG 2017

Die aktuell größte Gesundheitskrise unserer Zeit hat gravierende Auswirkungen auf das Leben der Österreicherinnen und Österreicher, weder sind derzeit die gesundheitlichen noch die wirtschaftlichen Folgen abschätzbar. Bedingt durch die Maßnahmen der ÖVP/Grüne-Bundesregierung, insbesondere Betretungsverbote für Betriebe, die die Einnahmen der Unternehmen wegbrechen lassen, stieg die Zahl die Arbeitslosenzahlen dramatisch an, innerhalb von vierzehn Tagen wurden in der zweiten Märzhälfte 200.000 Menschen arbeitslos. Diese Entwicklungen haben auch massive Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen und treffen die Bevölkerung daher doppelt.    

Mit dem vorliegenden Antrag soll eine pauschale Abgeltung der Einnahmenausfälle der Gemeinden aus den Ertragsanteilen als auch der Kommunalsteuer vorgesehen werden. Die Zweckzuwendung ist einmal für das Jahr 2020 vorgesehen und soll mit 31. August 2020 an die Gemeinden überwiesen werden. Grundlage der Berechnung ist die Bevölkerungsstatistik, die auch § 10 FAG zu Grunde gelegt und mit Anlage A auf die Gemeinden mit 250 Euro pro hauptgemeldeter Einwohnerin oder hauptgemeldetem Einwohner umgerechnet wird. Die Gesamtsumme von 2,212854250 Milliarden Euro fließt direkt an die Gemeinden und ist damit eigentlich der erste Teil eines umfassenden wirtschaftlichen Konjunkturpaketes, da die Gemeinden das Geld direkt vor Ort in Leistungen, die der Bevölkerung zu Gute kommen, investieren werden. Aus diesem Grund sollen diese Finanzmittel den Gemeinden auch nicht durch eine Landesumlage entzogen werden.

Geld macht nur dann einen Sinn, wenn es eingesetzt wird, daher durch Verwendung einen unmittelbaren Nutzen für Menschen ergibt – Geld am Sparbuch des Finanzministers ist sinnlos. In der Rubrik 4 sind in den Untergliederungen 40-46 lt. Budgetbericht immer noch insgesamt 10,5 Mrd. € Rücklagen vorhanden (s. Ausschnitt aus Tabelle 10, Budgetbericht BFG 2020, S. 98).


Diese können für die Gemeinden, unter Anwendung einer Bestimmung aus dem Bundesfinanzgesetz 2020, mit welcher innerhalb einer Rubrik die Umschichtung von Rücklagen möglich wird, sinnvoll und schnell für die Österreichische Bevölkerung eingesetzt werden

Der letzte Gemeindefinanzbericht des KDZ unterstreicht die Wichtigkeit der Steuereinnahmen für die Gemeinden. Fast ein Drittel machen die Ertragsanteile aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben aus (30,6%), weitere 11 % die Kommunalsteuer.[1] Die Ertragsanteile sind die wichtigste Einnahmequelle für Gemeinden und hängen wesentlich von der wirtschaftlichen Gesamtlage ab. Nicht einmal das Wifo kann momentan die Schwere der heurigen Rezession vorhersagen. Im von der Bundesregierung vorgelegten Paket sind steuerliche Maßnahmen von 10 Mrd. € vorgesehen. Zusätzlich zu den erwartbaren Minderungen des Steueraufkommens und damit der Ertragsanteile für die Gemeinden, ist mit einem erheblich reduzierten Aufkommen der von der Lohnsumme abhängenden Kommunalsteuer zu rechnen. Die Finanzierung zahlreicher kommunaler Dienstleistungen ist gefährdet, diese müssen aber aufrecht erhalten werden, insbesondere jene, welche die Menschen zur leichteren Bewältigung der Krise benötigen. Gemeinden können sich nicht mit jenen Möglichkeiten, die den Ländern und dem Bund zur Verfügung stehen finanzieren, Banken und Sparkassen sind die häufigsten Finanzierer kommunaler Vorhaben. Gemeinden können sich auch nicht an die Bundesfinanzierungsagentur wenden, um wie Bund oder Länder günstigere Kredite zu erhalten. Aus diesem Grund ist, trotz zu befürchtenden hohen Einnahmenausfälle, eine rechtzeitige finanzielle Planungssicherheit für Gemeinden notwendig.

Nicht nur der gut ausgebaute Sozialstaat, sondern auch die Leistungen der Gemeinden und deren Angebote für die Bürgerinnen und Bürger haben in der Krise eine wesentliche stabilisierende Funktion. Gemeinden und Städte brauchen eine 100%ige Abgeltung des finanziellen Ausfalls der Coronakrise. Kommunen sind für Kinderbetreuung, Rettungs- und Feuerwehrwesen, Schulerhaltung, Spitalsfinanzierung, Abwasser- und Wasserversorgung und vieles mehr zuständig. Diese Dienstleistungen sind bei nicht entsprechender Abgeltung in Gefahr. Gemeinden und Städte sind aber auch wichtiger Auftraggeber für kleine und mittlere regionale Betriebe. Um die Wirtschaft wieder hochzufahren und Arbeitsplätze zu sichern, braucht es neben der 100%igen Abgeltung des Einnahmenentfalls (Kommunalsteuer, Ertragsanteile) auch ein Konjunkturpaket für Gemeinden, damit Projekte zur Ankurbelung der örtlichen Wirtschaft umgesetzt werden können.

Der von der SPÖ am 22.4.2020 eingebrachte Entschließungsantrag zur Sicherung der Gemeindefinanzen mit dem Entschließungstext

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich, spätestens jedoch zur Beschlussfassung des Budgets für 2020  im Mai diesen Jahres, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem der Bund den Gemeinden die sinkenden Ertragsanteile sowie die reduzierten Einnahmen aus der Kommunalsteuer abgilt, und zusätzlich ein Konjunkturpaket für Gemeinden zur Umsetzung von Projekten für die Ankurbelung der örtlichen Wirtschaft finanziert wird, damit die vollständige Aufrechterhaltung der Gemeindeleistungen für die ÖsterreicherInnen und Österreicher in der Krise und der anschließenden Phase der wirtschaftlichen Erholung finanziert werden kann.

wurde von ÖVP und Grünen zwei Mal in den Sitzungen des Budget-Ausschusses vom 24.04.2020 und 8.5.2020 vertagt. Ein unselbständiger Entschließungsantrag ähnlichen Inhalts wurde in der Nationalratssitzung vom 13.5. abgelehnt.

Die zweimalige Vertagung und schlussendliche Ablehnung dieses wichtigen Anliegens durch die schwarzgrüne Bundesregierung ändert nichts an der Dringlichkeit dieser Maßnahme.

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Antragsteller übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Selbständiger Antrag (gescanntes Original)

zur Verfügung.

 



[1]      https://www.kdz.eu/de/content/gemeindefinanzbericht-2020, Abbildung 8, S. 12