574/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Dr. Petra
Oberrauner, Andreas Kollross, Petra Wimmer, Alois Schroll, Klaus Köchl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.05.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG2017), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 27 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt: |
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„(9) Der Bund gewährt den Gemeinden als pauschale Abgeltung für die Covid-19 bedingten Einnahmenausfälle aus den Ertragsanteilen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowie der Kommunalsteuer im Jahr 2020, einen Zweckzuschuss von 250 Euro pro hauptgemeldeter Einwohnerin oder hauptgemeldetem Einwohner (Wohnbevölkerung gem. § 10 Abs. 7). Die Summe von 2.212.854.250 Euro wird gemäß Anlage A im folgenden Verhältnis auf die Gemeinden des Bundeslandes verteilt: |
(9) Der Bund gewährt den Gemeinden als pauschale Abgeltung für die Covid-19 bedingten Einnahmenausfälle aus den Ertragsanteilen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowie der Kommunalsteuer im Jahr 2020, einen Zweckzuschuss von 250 Euro pro hauptgemeldeter Einwohnerin oder hauptgemeldetem Einwohner (Wohnbevölkerung gem. § 10 Abs. 7). Die Summe von 2.212.854.250 Euro wird gemäß Anlage A im folgenden Verhältnis auf die Gemeinden des Bundeslandes verteilt: |
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Dieser Zuschuss unterliegt nicht der Landesumlage (§ 6), sondern verbleibt ungekürzt bei der jeweiligen Gemeinde, und wird vom Bund an die Gemeinden und Städte direkt ausbezahlt. Die Gemeinde hat den Zuschuss zur Förderung der örtlichen Wirtschaft für regionale und ökologisch ausgerichtete Infrastrukturvorhaben zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für derartige Vorhaben zu verwenden.“ |
Dieser Zuschuss unterliegt nicht der Landesumlage (§ 6), sondern verbleibt ungekürzt bei der jeweiligen Gemeinde, und wird vom Bund an die Gemeinden und Städte direkt ausbezahlt. Die Gemeinde hat den Zuschuss zur Förderung der örtlichen Wirtschaft für regionale und ökologisch ausgerichtete Infrastrukturvorhaben zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für derartige Vorhaben zu verwenden. |
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Hinweis der ParlDion: Vgl. den Einleitungsteil in § 30 Abs. 1a FAG 2017: |
2. Dem § 30 Abs. 1a wird nach Ziffer 3 folgende Ziffer 4 angefügt: |
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§ 30. (1a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, treten in Kraft: 1. … |
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§ 30. (1a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, treten in Kraft: 1. … |
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„4. § 27 Abs. 9, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Überweisung des Covid-19 Finanzierungs-Zweckzuschusses an die Gemeinden erfolgt bis 31. August 2020. Die finanzielle Bedeckung erfolgt durch Rücklagenentnahme der Untergliederung der Rubrik 4 unter Anwendung des Art. IX Abs. 8 Bundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020).“ |
4. § 27 Abs. 9, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Überweisung des Covid-19 Finanzierungs-Zweckzuschusses an die Gemeinden erfolgt bis 31. August 2020. Die finanzielle Bedeckung erfolgt durch Rücklagenentnahme der Untergliederung der Rubrik 4 unter Anwendung des Art. IX Abs. 8 Bundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020). |