574/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Dr. Petra Oberrauner, Andreas Kollross, Petra Wimmer, Alois Schroll, Klaus Köchl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017)

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG2017), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 27 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

 

 

„(9) Der Bund gewährt den Gemeinden als pauschale Abgeltung für die Covid-19 bedingten Einnahmenausfälle aus den Ertragsanteilen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowie der Kommunalsteuer im Jahr 2020, einen Zweckzuschuss von 250 Euro pro hauptgemeldeter Einwohnerin oder hauptgemeldetem Einwohner (Wohnbevölkerung gem. § 10 Abs. 7). Die Summe von 2.212.854.250 Euro wird gemäß Anlage A im folgenden Verhältnis auf die Gemeinden des Bundeslandes verteilt:

(9) Der Bund gewährt den Gemeinden als pauschale Abgeltung für die Covid-19 bedingten Einnahmenausfälle aus den Ertragsanteilen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowie der Kommunalsteuer im Jahr 2020, einen Zweckzuschuss von 250 Euro pro hauptgemeldeter Einwohnerin oder hauptgemeldetem Einwohner (Wohnbevölkerung gem. § 10 Abs. 7). Die Summe von 2.212.854.250 Euro wird gemäß Anlage A im folgenden Verhältnis auf die Gemeinden des Bundeslandes verteilt:

 

Covid-19 Finanzierungs-Zweckzuschuss Gemeinden 2020 (in Euro)

Gemeinden Burgenland

73.372.500

Gemeinden Kärnten

140.257.500

Gemeinden Niederösterreich

419.276.000

Gemeinden Oberösterreich

370.324.500

Gemeinden Salzburg

138.691.500

Gemeinden Steiermark

310.658.750

Gemeinden Tirol

188.349.250

Gemeinden Vorarlberg

98.479.500

Gemeidne Wien

473.444.750

 

2.212.854.250

Covid-19 Finanzierungs-Zweckzuschuss Gemeinden 2020 (in Euro)

Gemeinden Burgenland

73.372.500

Gemeinden Kärnten

140.257.500

Gemeinden Niederösterreich

419.276.000

Gemeinden Oberösterreich

370.324.500

Gemeinden Salzburg

138.691.500

Gemeinden Steiermark

310.658.750

Gemeinden Tirol

188.349.250

Gemeinden Vorarlberg

98.479.500

Gemeidne Wien

473.444.750

 

2.212.854.250

 

Dieser Zuschuss unterliegt nicht der Landesumlage (§ 6), sondern verbleibt ungekürzt bei der jeweiligen Gemeinde, und wird vom Bund an die Gemeinden und Städte direkt ausbezahlt. Die Gemeinde hat den Zuschuss zur Förderung der örtlichen Wirtschaft für regionale und ökologisch ausgerichtete Infrastrukturvorhaben zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für derartige Vorhaben zu verwenden.“

Dieser Zuschuss unterliegt nicht der Landesumlage (§ 6), sondern verbleibt ungekürzt bei der jeweiligen Gemeinde, und wird vom Bund an die Gemeinden und Städte direkt ausbezahlt. Die Gemeinde hat den Zuschuss zur Förderung der örtlichen Wirtschaft für regionale und ökologisch ausgerichtete Infrastrukturvorhaben zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für derartige Vorhaben zu verwenden.

Hinweis der ParlDion: Vgl. den Einleitungsteil in § 30 Abs. 1a FAG 2017:

2. Dem § 30 Abs. 1a wird nach Ziffer 3 folgende Ziffer 4 angefügt:

 

§ 30. (1a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, treten in Kraft:

           1. …

 

§ 30. (1a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, treten in Kraft:

           1. …

 

         „4. § 27 Abs. 9, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Überweisung des Covid-19 Finanzierungs-Zweckzuschusses an die Gemeinden erfolgt bis 31. August 2020. Die finanzielle Bedeckung erfolgt durch Rücklagenentnahme der Untergliederung der Rubrik 4 unter Anwendung des Art. IX Abs. 8 Bundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020).“

           4. § 27 Abs. 9, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Überweisung des Covid-19 Finanzierungs-Zweckzuschusses an die Gemeinden erfolgt bis 31. August 2020. Die finanzielle Bedeckung erfolgt durch Rücklagenentnahme der Untergliederung der Rubrik 4 unter Anwendung des Art. IX Abs. 8 Bundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020).