608/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 29.05.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Haftungsobergrenze für Gemeinden

 

 

 

Mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom 16. August 2017 haben Bund und Länder die Regelungen zu den Haftungsobergrenzen vereinheitlicht. Der Berechnungsfaktor für die Haftungsobergrenze von Gemeinden wurde dabei von 120% auf 75% der Bemessungsgrundlage verringert.

 

Die Haftungsobergrenze orientiert sich an den Einnahmen der Gemeinden. Da der überwiegende Teil der Gemeinden coronabedingt mit Einnahmenausfällen konfrontiert ist, die zudem in vielen Fällen signifikant ausfallen, ist zu befürchten, dass viele Gemeinden die derzeit festgelegten 75% überschreiten und somit keine Zwischenfinanzierungen mehr aufnehmen können, die aber vor allem bei der Finanzierung von Projekten und deren Umsetzung oft erforderlich sind.

Zumindest für die nächsten Jahre soll daher die Haftungsobergrenze wieder auf die ursprünglichen 120% angehoben werden, da ansonsten zu befürchtet ist, dass das in Aussicht gestellte Kommunalinvestitionspaket seine Wirkung verfehlt, da die Gesamtfinanzierung von Projekten nicht dargestellt werden kann.

 

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom 16. August 2017 betreffend die Regelungen zu den Haftungsobergrenzen auszusetzen und den Berechnungsfaktor für die Haftungsobergrenze von Gemeinden zumindest bis zum 31.12.2022 wieder mit 120% festzulegen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Budgetausschuss ersucht.