619/A XXVII. GP

Eingebracht am 29.05.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Magª. Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.

2. In § 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft“.

Artikel 2

Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ und das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 6 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ und das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 werden die Daten „30. Juni 2020“ jeweils durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.

5. In § 13 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.

6.In § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs.  1, § 2 Abs.  6, § 9 Abs.  1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 Abs. 3 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 8 kann der Ausschuss eine Briefwahl auch dann anordnen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet, dies gegebenenfalls auch ohne Abhaltung einer Plenarversammlung.“

2. § 24a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Abs. 1 bis 7 und § 24b sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

           1. die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln;

           2. die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen;

           3. anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen;

           4. die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen;

           5. die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.“

3. In § 27 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wendung „nach Abs. 1“.

4. Nach § 27 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.“

5. § 60 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.“

Artikel 4

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Zitat „Abs. 5“ die Wendung „ , 5a“ eingefügt.

2. § 80 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

Das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Abweichend von § 62 Abs. 2 Z 1 SE-Gesetz tritt an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zwölf Monaten, sofern die Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 28. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

 

 

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Da die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise noch andauern, sollen verschiedene der durch das 2. COVID-19-JuBG geänderten Fristen nochmals um einige Monate verlängert werden.

2. Im Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die gebotenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 der Durchführung der Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern entgegenstehen könnten, von diesen aber verschiedene Angelegenheiten der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung zu erledigen sind, die keinen längerfristigen Aufschub dulden. Zur Bewältigung dieser besonderen Situation sollen die bereits bestehenden Möglichkeiten der Erledigung dieser Aufgaben mittels Briefwahl bzw. Briefabstimmung vorübergehend erweitert werden.

3. Im COVID-19-GesG soll klargestellt werden, dass die Hauptversammlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) entsprechend der Verordnung (EU) 2020/699 über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE), ABl. Nr. L 165 vom 27.05.2020 S. 25, im Jahr 2020 nicht innerhalb der ersten sechs, sondern innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs abzuhalten ist.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Angelegenheiten der Rechtsanwälte).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes):

Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG sind in der Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020 auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht gestellt hat. Durch den Wegfall des Erfordernisses der Einbringung eines Exekutionsantrags soll die Beantragung von Unterhaltsvorschüssen verfahrenstechnisch erleichtert werden. Aufgrund des Andauerns der Krise soll diese Vereinfachung weiterhin bis 31. Oktober 2020 zum Tragen kommen.

Alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss gelten unverändert, was insbesondere bedeutet, dass ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorhanden sein muss (siehe §§ 2 und 3 UVG); § 7 vereinfacht nur die Beantragung des Unterhaltsvorschusses.

Zu Art. 2 (Änderung des 2. COVID-19-JuBG):

Aufgrund der andauernden wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise ist es notwendig, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Kreditnehmer weiterhin zu entlasten. Der Fälligkeitstermin der betreffenden Leistungsverpflichtung hat nach geltender Fassung im Zeitraum zwischen 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 zu liegen. Da die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise noch andauern, ist es notwendig, den Anwendungszeitraum um vier Monate zu verlängern. Dadurch endet der Zeitraum, in dem der Fälligkeitstermin der betreffenden Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen zu liegen hat, nicht mehr am 30. Juni 2020, sondern am 31. Oktober 2020.

Aus denselben Gründen werden die Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie betreffend Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz erstreckt.

Zu Art. 3 (Änderung der RAO)

Mit dem BRÄG 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, wurden in der RAO die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich die Kammermitglieder der Rechtsanwaltskammern gegebenenfalls auch mittels Briefwahl bzw. Briefabstimmung an den in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer vorzunehmenden Wahlen und durchzuführenden Abstimmungen beteiligen können. Soweit die Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit generell oder teilweise eröffnet, ist nach der geltenden Rechtslage aber jedenfalls auch eine Plenarversammlung durchzuführen. Die Anordnung einer Briefwahl bzw. -abstimmung eröffnet insofern aktuell nur eine weitere Teilnahmemöglichkeit an der Besorgung der der Plenarversammlung zukommenden Aufgaben, führt aber nicht zu deren Entfall (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 24a RAO Rz 2).

Diese Notwendigkeit zur Durchführung einer Plenarversammlung bereitet aufgrund der bestehenden Einschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Probleme. Gleichzeitig lassen verschiedene der den Plenarversammlungen zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten keinen längerfristigen Aufschub zu.

Aus diesem Grund sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen der RAO die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Briefwahl bzw. Briefabstimmung zur Erledigung der der Plenarversammlung zugewiesenen Aufgaben auch dann anordnen kann, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit bislang nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Darüber hinaus soll der Ausschuss auch beschließen können, dass die gleichzeitige Durchführung einer Plenarversammlung (ausnahmsweise) entfällt, dies auch in jenen Fällen, in denen sich in der Geschäftsordnung bereits eine Regelung zur Briefwahl/-abstimmung findet; ein zwingender Entfall wird aber nicht angeordnet. Damit soll den Rechtsanwaltskammern ein entsprechender Spielraum gegeben werden, falls die zum Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Plenarversammlungstermins maßgeblichen Vorgaben zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ein persönliches Zusammentreffen einer größeren Personenanzahl dann doch zulassen.

Die für den Fall der Anordnung einer ausschließlichen Briefwahl/-abstimmung zum Tragen kommenden Besonderheiten finden sich im vorgeschlagenen § 24a Abs. 8 Z 1 bis 5 RAO.

Nicht zuletzt in Anbetracht des Umstands, dass die persönliche Anwesenheit bei der Plenarversammlung und die Beteiligung an den dortigen Wahlen und Abstimmungen die zentrale demokratische Möglichkeit des Rechtsanwalts auf Beteiligung am Kammergeschehen darstellt, sollen die vorgeschlagenen Ausweitungen der Briefwahl und Briefabstimmung zeitlich befristet werden und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft treten, dies mit Ausnahme der zu § 27 Abs. 5 erster Satz RAO vorgeschlagenen Klarstellung zum Umfang der Zulässigkeit einer Briefabstimmung.

Zu Art. 4 (Änderung des DSt)

Mit der vorgeschlagenen Änderung des DSt wird klargestellt, dass die im Bereich der RAO vorübergehend eröffnete Möglichkeit der ausschließlichen Briefabstimmung auch für die Festsetzung bzw. Änderung der Geschäftsordnung des Disziplinarrats zur Verfügung steht.

Zu Art. 5 (Änderung des COVID-19-GesG)

Zu Z 1 (§ 2):

Die Verordnung (EU) 2020/699 über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE), ABl. Nr. L 165 vom 27.05.2020 S. 25, erlaubt, dass die Hauptversammlung einer SE oder die Generalversammlung einer SCE im Jahr 2020 ausnahmsweise nicht innerhalb der ersten sechs, sondern innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs abzuhalten ist.

Da in § 62 Abs. 1 Z 1 SEG auf die sonst geltende Frist von sechs Monaten ausdrücklich Bezug genommen wird, soll – obwohl der Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung zukommt – im COVID-19-GesG klargestellt werden, dass die Hauptversammlung einer SE im Jahr 2020 innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs stattfinden muss. Für Europäische Genossenschaften ist eine solche Klarstellung hingegen nicht erforderlich, weil die Frist für das Abhalten der Generalversammlung im SCEG nicht erwähnt wird.

Zu Z 2 (§ 4):

Hier wird – im Einklang mit dem Datum des Wirksamwerdens der Verordnung (EU) 2020/699 (vgl. Art. 3) – das In- und Außerkrafttreten von § 2 Abs. 3b geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.