622/A XXVII. GP

Eingebracht am 29.05.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von § 46 lautet:

„Telefonischer Bescheid“

2. § 49 samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 neu zu laufen.“

3. Nach § 50 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:

„(12) Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

Begründung

 

Durch gegenständliches Vorhaben wird die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Diese Fristverlängerung dient der Erleichterungen für die Betroffenen.

Bereits laufende oder abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung neu zu laufen, sodass auch hier die Erleichterungen zum Tragen kommen.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.