622/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 29.05.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 29.05.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

Hinweis der ParlDion: § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft (vgl. § 50 Abs. 11 Epidemiegesetz 1950).

1. Die Überschrift von § 46 lautet:

 

Militärapotheken

„Telefonischer Bescheid“

MilitärapothekenTelefonischer Bescheid

 

Hinweis der ParlDion: Das konsolidierte Epidemiegesetz 1950 beinhaltet lt. RIS keinen § 49; richtig müsste die NovAo daher heißen: „2. Folgender § 49 samt Überschrift wird eingefügt:

[vgl. aber BGBl. Nr. 186/1950: „§ 49. Entfällt. (Im Hinblick auf das österreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2.)“]

2. § 49 samt Überschrift lautet:

 

 

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

 

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

 

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 neu zu laufen.“

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 neu zu laufen.

 

 

3. Nach § 50 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:

 

 

„(12) Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(12) Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.