622/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 29.05.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:
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Hinweis der ParlDion: § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft (vgl. § 50 Abs. 11 Epidemiegesetz 1950). |
1. Die Überschrift von § 46 lautet: |
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Militärapotheken |
„Telefonischer Bescheid“ |
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Hinweis der ParlDion: Das konsolidierte Epidemiegesetz 1950 beinhaltet lt. RIS keinen § 49; richtig müsste die NovAo daher heißen: „2. Folgender § 49 samt Überschrift wird eingefügt:“ [vgl. aber BGBl. Nr. 186/1950: „§ 49. Entfällt. (Im Hinblick auf das österreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2.)“] |
2. § 49 samt Überschrift lautet: |
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„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 |
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 |
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§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. |
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. |
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(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 neu zu laufen.“ |
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 neu zu laufen.
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3. Nach § 50 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt: |
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„(12) Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(12) Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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